mini|hochkant=1.5|Die 17 Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Deutschland Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind in Deutschland gemäß Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig und die Clearingstelle für die Abrechnung zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten.

Neben den Kassenärztlichen Vereinigungen gibt es die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV), denen die Vertragszahnärzte angehören müssen. SGB V.

Grundlage Früher hießen die Vertragsärzte Kassenärzte, weil sie Patienten der gesetzlichen Krankenkassen behandelten. Der Name ihrer Interessenvertretung wurde nicht geändert. Der Name Vertragsarzt beruht auf dem freiwilligen Beitritt der niedergelassenen Ärzte zu den Kassenverträgen mit den Krankenkassen (Vertragsbeitritt) mit dem Ziel einer Beteiligung an der Versorgung der Versicherten.

In der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) gab es vor der Wende 18 Kassenärztliche Vereinigungen, und zwar „in Nordrhein-Westfalen zwei, in Rheinland-Pfalz und in Baden-Württemberg jeweils vier, ansonsten je eine“ bei insgesamt elf Bundesländern einschließlich Berlins.

Mitglieder Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die bei Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten und den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellten Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (mindestens zehn Stunden pro Woche tätig) und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte.

Organisationsstruktur mini|Sitz KV Westfalen-Lippe in Dortmund mini|Sitz der KV Sachsen-Anhalt in Magdeburg mini|Sitz der KV Berlin in Berlin-Westend

Es gibt in Deutschland 17 kassenärztliche Vereinigungen entsprechend den Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe unterteilt ist.Adressliste der Kassenärztlichen Vereinigungen Ebenso die KZVen.Adressliste der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Die mitgliederstärkste KV ist die KV Bayerns. Auf Bundesebene bestehen gemäß Abs. 4 SGB V eine Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie eine Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) als oberste Beschlussgremien, insbesondere für den Abschluss von Bundesmantelverträgen mit den Krankenkassenverbänden. Die Vertragsinhalte sind jeweils für die Ärzte und Zahnärzte bindend. Die Dachorganisationen unterstehen gemäß Abs. 1 SGB V der Rechtsaufsicht (nicht der Fachaufsicht) des Bundesgesundheitsministeriums, die Landesorganisationen der Aufsicht der für ihren räumlichen Bereich zuständigen Landesgesundheitsministerien beziehungsweise Landessozialministerien, die sich in jährlichen Gesundheitsministerkonferenzen abstimmen.

Kassenärztliche Vereinigungen + Mitglieder der KBV KV Sitz VorstandsvorsitzStand: 13. November 2024 MitgliederzahlStand: 31. Dezember 2023 Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) Stuttgart-Möhringen Karsten Braun 23.752Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) München-Laim Christian Pfeiffer 30.145 Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) Berlin-Westend Burkhard Ruppert 10.808 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) Potsdam Catrin Steiniger 5.041 Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) Bremen-Schwachhausen Bernhard Rochell 2.093 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) Hamburg-Barmbek-Süd John Afful 5.680 Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV Hessen) Frankfurt-Gallus Frank Dastych 14.446 Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) Schwerin-Neumühle Angelika von Schütz 3.508 Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) Hannover-Oststadt Mark Barjenbruch 16.885 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) Düsseldorf-Golzheim Frank Bergmann 23.181 Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) Mainz-Gonsenheim Peter Heinz 8.421 Kassenärztliche Vereinigung Saarland (KV Saarland) Saarbrücken-St. Johann (Saar) Harry Derouet 2.244 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) Dresden-Neustadt Sylvia Krug 9.123 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Magdeburg-Hopfengarten Jörg Böhme 4.544 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Bad Segeberg Bettina Schultz 6.289 Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KV Thüringen) Weimar Annette Rommel 4.449 Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Dortmund-Westfalendamm Dirk Spelmeyer 16.832 Summe 187.441

Kassenzahnärztliche Vereinigungen mini|Zahnärztehaus München – Sitz der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns mini|Sitz der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen in Frankfurt am Main mini|Sitz der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt in Magdeburg + Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) KZV Sitz VorstandsvorsitzStand: 1. März 2023 MitgliederzahlStand: 1. Oktober 2016 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) Stuttgart Torsten Tomppert 7.791 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) München Rüdiger Schott 10.146 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZV Berlin) Berlin Karsten Geist 3.693 Kassenzahnärztliche Vereinigung Brandenburg (KZVBB) Potsdam Eberhard Steglich 1.782 Kassenzahnärztliche Vereinigung Bremen (KZVHB) Bremen Martin Sztraka 486 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hamburg (KZVH) Hamburg Eric Banthien 1.697 Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZV Hessen) Frankfurt Stephan Allroggen 4.809 Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KZVMV) Schwerin Gunnar Letzner 1.246 Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) Hannover Jürgen Hadenfeldt 6.067 Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein (KZVNR) Düsseldorf Andreas Kruschwitz 6.986 Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP) Mainz Christine Ehrhardt 2.628 Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland (KZV Saarland) Saarbrücken Jürgen Ziehl 599 Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen (KZVS) Dresden Holger Weissig 3.479 Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KZVSA) Magdeburg Jochen Schmidt 1.722 Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KZVSH) Kiel Michael Diercks 2.074 Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen (KZV Thüringen) Erfurt Knut Karst 1.876 Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) Münster Holger Seib 5.603 Summe 62.684

Organe Eine KV/KZV besteht aus zwei Organen, dem Vorstand und der Vertreterversammlung. Seit Einführung des hauptamtlichen Vorstands haben beide Organe ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiche. Als einziges Selbstverwaltungsorgan der KV/KZV verblieb die Vertreterversammlung (VV). Die beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten die Körperschaft gegenüber dem Vorstand. Die Vertreter (Delegierten) werden alle sechs Jahre neu gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der KV. Die Kandidatur erfolgt auf Basis von Listen- oder Einzelwahlvorschlägen; bei den Wahlen bewerben sich häufig Mitglieder (zahn)ärztlicher Berufsverbände. Von der VV wird (seit 2005) ein hauptamtlicher zwei- bis dreiköpfiger Vorstand gewählt. Die Amtsdauer beträgt gemäß SGB V sechs Jahre. Die aktuelle, 16. Amtsperiode läuft von 2023 bis 2028.

Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, den Vorstand zu überwachen, alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, den Haushaltsplan festzustellen, über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen.

Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. Die Kompetenzen der Vertreterversammlung finden ihre Grenze im Kernbereich der dem Vorstand obliegenden Aufgaben.

Vorstand Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. Aufgabe des Vorstandes ist es nicht, die Vertreterversammlung nach außen zu vertreten, sondern die Körperschaft K(Z)V als juristische Person. „Verlängerter Arm“ der Vertreterversammlung ist der Vorstand lediglich in den Fällen, in denen der Vertreterversammlung ausnahmsweise Entscheidungskompetenzen im Einzelfall und im Rahmen der Gesetze zustehen.

Aufgaben Die Aufgaben der KVen/KZVen sind gemäß Abs. 1 SGB V und Abs. 2 SGB V die Sicherstellung der flächendeckenden ambulanten ärztlichen, psychotherapeutischen und zahnärztlichen Versorgung (siehe zur Ausgestaltung dieser Aufgabe etwa SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung, SGB V für die Abrechnungsprüfung und SGB V für das Zulassungswesen), die Vertretung der Rechte ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen gemäß Abs. 2 Satz 1 SGB V, die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten ( Abs. 2 Satz 2 SGB V, siehe auch etwa Abs. 5 SGB V für Disziplinarverfahren und SGB V für Fehlverhaltensbekämpfung) sowie die Honorarverteilung an die Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten (vgl. Abs. 4 SGB V). Den KVen/KZVen steht die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mitglieder im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder gegenüber den Krankenkassen und gegenüber der Aufsichtsbehörde zu. S. 3. Abgerufen am 27. März 2015. Die KVen/KZVen sind für ihre Mitglieder Ansprechpartner für alle Bereiche der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Dies betrifft u. a. auch Fragen der Abrechnung, Qualitätssicherung, Verordnung, Wirtschaftlichkeit und Praxisführung. Ferner setzen sich die KVen/KZVen regelmäßig für ihre Mitglieder berufspolitisch ein, etwa für die Wahrung der Freiberuflichkeit, die Niederlassungsfreiheit, das Recht auf freie Arzt- und Psychotherapeutenwahl und eine leistungsgerechte Honorierung der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit.

Kollektivvertrag Die Abrechnung von ambulanten medizinischen Leistungen, die bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, erfolgt nicht direkt zwischen Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeuten bzw. Vertragszahnarzt und Patient und auch nicht zwischen Arzt und Krankenkasse des Patienten (anders bei der Liquidation eines Privatarztes, Privatpsychotherapeuten oder Privatzahnarztes oder bei der Liquidation von Privatleistungen bei Kassenpatienten). Die Krankenkassen schließen mit den jeweiligen KVen Kollektivverträge ab, in denen die Gesamtvergütung für den jeweiligen KV-Bezirk festgelegt ist. Die Gesamtvergütung soll alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen zur Versorgung der GKV-Versicherten abdecken. Die Höhe der Gesamtvergütung beruht dabei auf dem Behandlungsbedarf, der gemäß SGB V jährlich insbesondere anhand der Änderung der Versichertenzahl oder -struktur (Alter, Morbidität) anzupassen ist. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung sind diese Parameter gemäß SGB V bei der jährlichen Steigerung der Gesamtvergütung zumindest zu berücksichtigen.

Strukturverträge Ergänzend konnten bis 2015 gemäß SGB V a.F. die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Strukturverträge abschließen.

Abrechnung