←20092019→ Europawahl 2014 EVP Christdemokraten, Konservative 221 −53 S&D Sozialdemokraten 191 −4 EKR Konservative, EU-Skeptiker 70 +13 ALDE Liberale, Zentristen 67 −16 VEL/NGL Linke, Kommunisten, Linkssozialisten 52 +17 Grüne/EFA Grüne, Regionalisten 50 −8 EFDD EU-Skeptiker, Populisten 48 +17 Fraktionslose 52 +19 Summe 751 –14 mini|Logo des Europaparlaments mini|Logo der EU-Kampagne „Handeln. Mitmachen. Bewegen.“ mini|Stellwand mit Wahlplakaten in Hannover, darunter zur Wahl des Regionspräsidenten

Die Europawahl 2014 war die achte Europawahl, bei der das Europäische Parlament direkt gewählt wurde. Entsprechend den Bestimmungen im Direktwahlakt fand sie zwischen Donnerstag, dem 22., und Sonntag, dem 25. Mai 2014, statt. In Deutschland, Österreich, Belgien und Luxemburg wurde am 25. Mai 2014 gewählt.

Es handelte sich um die erste Europawahl nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, sodass erstmals die darin vorgesehene Neuverteilung der Sitzzahl pro Land galt. Die nächste Wahl des EU-Parlamentes war die Europawahl 2019.

Wahltermin Entsprechend Artikel 10 und 11 DirektwahlaktDirektwahlakt – Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments. (PDF; 83 kB) Bundeswahlleiter; abgerufen am 8. Mai 2017. (), zuletzt geändert durch (; ). fand die Wahl genau fünf Jahre nach der vorangehenden Europawahl in einem Zeitraum zwischen Donnerstag und Sonntag statt. Da die Europawahl 2009 auf den 4. bis 7. Juni 2009 fiel, hätte die Europawahl 2014 zwischen dem 5. und 8. Juni 2014 stattfinden müssen. Durch einen einstimmigen Beschluss des Rats der EU, der mindestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Termin getroffen werden muss, konnte das Datum der Wahl um bis zu zwei Monate nach vorn oder einen Monat nach hinten verschoben werden; es musste allerdings auf jeden Fall einen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag umfassen. Das Europäische Parlament forderte mit seiner Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 (2012/2829 (RSP)) den Rat auf, die Europawahl entweder auf den 15. bis 18. Mai oder auf den 22. bis 25. Mai 2014 vorzuziehen.europarl.europa.eu Am 14. Juni 2013 beschloss der Rat, die Wahlen von 22. bis 25. Mai 2014 abzuhalten.

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union konnte innerhalb dieses Zeitraums selbst festlegen, wann in seinem Land die Wahllokale geöffnet sind. Der genaue Abstimmungstermin folgte den jeweiligen Traditionen in den EU-Staaten: In Deutschland fand die Wahl am Sonntag, dem 25. Mai 2014, statt,Bekanntmachung vom 19. September 2013 () auch in Österreich und anderen Ländern wird üblicherweise sonntags gewählt, in Großbritannien und den Niederlanden hingegen bereits donnerstags.

Der Termin wurde in einigen Ländern auch für andere Wahlen genutzt. So fanden zum Beispiel in Belgien die Wahl der Abgeordnetenkammer und die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie in Hamburg die Wahlen zu den Bezirksversammlungen parallel zur Europawahl statt. In Teilen Deutschlands, Italiens, Großbritanniens und Griechenlands fanden Kommunalwahlen statt.

+ Wahlen in den einzelnen EU-Ländern22. Mai 23. Mai 24. Mai 25. Mai , , , , , , , , , , (ohne Überseegebiete), , , , , , , , , , , , , ,

Wahlmodus + Sitzverteilung im Europäischen Parlament nach Ländern Mitgliedstaat 2009 2011/13 2014 22 22 21 17 18 17 13 13 13 99 99 96 6 6 6 13 13 13 72 74 74 22 22 21 12 12 11 72 73 73 - (12) 11 8 9 8 12 12 11 6 6 6 5 6 6 25 26 26 17 19 18 50 51 51 22 22 21 33 33 32 18 20 20 13 13 13 7 8 8 50 54 54 22 22 21 22 22 21 72 73 73 6 6 6 Gesamt: 736 754/766 751

mini|hochkant=1.5|Plenarsaal des Europäischen Parlaments mini|hochkant=1.5|Gewählt wurde in den 28 Mitgliedsstaaten der EU

Geltendes Wahlrecht Nach dem bestehenden Europawahlrecht hat jeder Mitgliedstaat eine feste Anzahl von Sitzen, wobei nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität Staaten mit vielen Einwohnern grundsätzlich jeweils mehr Sitze haben als Staaten mit weniger Einwohnern. Staaten mit wenigen Einwohnern haben aber mehr Sitze pro Einwohner als Staaten mit vielen Einwohnern. Aktiv und passiv wahlberechtigt waren alle Unionsbürger ab einer bestimmten Altersgrenze, die jedes Land selbst festlegen konnte. Unionsbürger, die nicht die Staatsbürgerschaft des Landes hatten, in dem sie leben, konnten frei entscheiden, ob sie im Land ihrer Staatsbürgerschaft oder ihres Wohnsitzes wählen wollen. Auch Bürger mit mehreren Staatsbürgerschaften konnten sich selbst aussuchen, in welchem dieser Länder sie wählen wollten. Als Wahlsystem war in allen Ländern das Verhältniswahlrecht festgelegt, wobei die Sperrklausel maximal fünf Prozent betragen durfte. Die genaue Ausgestaltung war den Mitgliedstaaten selbst überlassen.

Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Europawahl 2014 waren: der Vertrag über die Europäische Union (insbesondere Absätze 2 und 3), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (insbesondere Absatz 1), der Direktwahlakt – Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die .

Verteilung der Sitze auf die Mitgliedsländer Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments von bisher 736 auf 751 erhöht. Elf Länder konnten daher insgesamt 18 zusätzliche Abgeordnete entsenden (siehe „Zusätzliche Mitglieder nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon“). Gleichzeitig wurde die Höchstzahl pro Land auf 96 festgelegt. Deutschland als einziges betroffenes Land behielt jedoch seine bisher 99 Sitze bis zur Neuwahl 2014. Mit dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 kann dieses Land zwölf Abgeordnete in das Europäische Parlament entsenden. Dadurch erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten auf 766.

Zur Wahl 2014 wurde die Zahl wieder auf 751 Mandate angepasst. Zudem wurde vom Europäischen Parlament eine Initiative eingeleitet, um das Europawahlrecht vor der Wahl 2014 umfassend zu reformieren. Dabei sollte ein Teil der Europaabgeordneten nicht mehr im Rahmen nationaler Sitzkontingente, sondern über gemeinsame europaweite Listen gewählt werden. Vorgesehen waren hierfür 25 zusätzliche Sitze, für die jede politische Partei auf europäischer Ebene und jede Fraktion im Europäischen Parlament eine Kandidatenliste vorschlagen kann. Zudem sollten auch die nationalen Sitzkontingente neu berechnet und für ihre Wahl einheitlichere Regeln aufgestellt werden, etwa ein einheitlicher Wahltermin und klarere Vorgaben zur Ausgestaltung des Verhältniswahlsystems. Ein entsprechender Vorschlag wurde 2008 von Andrew Duff, dem zuständigen Berichterstatter des Parlaments, eingebrachtEuractiv: und im April 2011 vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen verabschiedet.Call for Europeans to elect 25 MEPs from EU-wide list EUobserver, 19. April 2011 (englisch). Andrew Duff: Bericht über einen Vorschlag zur Änderung des Direktwahlakts. Europäisches Parlament, 28. April 2011. Eine solche Reform hätte jedoch eine Veränderung des EU-Vertrags notwendig gemacht und hätte deshalb von allen Mitgliedstaaten der EU ratifiziert werden müssen. Der Vorschlag wurde schließlich fallen gelassen. Ebenso wurde ein weiterer Vorschlag von Duff zur Verteilung der Sitze nicht angenommen.

Auf Vorschlag von Roberto Gualtieri und Rafał Trzaskowski wurde dem Europäischen Rat folgende Initiative vorgelegt:Bericht über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014, Europäisches Parlament, 25. Februar 2013 Kroatien werden gemäß der im Lissabon-Vertrag vorgesehenen „degressiven Proportionalität“ elf Sitze zugeteilt. Elf Länder, die nach der degressiven Proportionalität und unter Berücksichtigung der Mindestzahl von sechs Sitzen zu viele Mandate haben, müssen jeweils einen der bisherigen Sitze abgeben. Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Rat am 28. Juni 2013 verabschiedet.

Spezielle Regelungen der Mitgliedsländer In den einzelnen Ländern galten unterschiedliche Sitzzuteilungsverfahren. Das am häufigsten angewendete Verfahren war das D’Hondt-Verfahren; es wurde in 17 Ländern angewendet. In jeweils drei Ländern kamen das Hare/Niemeyer-Verfahren, das Sainte-Laguë-Verfahren oder das Verfahren der Übertragbaren Einzelstimmgebung (STV) zur Anwendung. In zwei Ländern wurde das Quotenverfahren mit Droop-Quote angewendet. In einem Land wurde das Verfahren nach Enishimeni-Analogiki angewendet.

Deutschland Mit seinem Urteil (Aktenzeichen 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10 und 2 BvC 8/10) vom 9. November 2011Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. November 2011 in Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerden, Aktenzeichen 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10 und 2 BvC 8/10. bundesverfassungsgericht.de; abgerufen am 10. Mai 2017. Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 70/2011, 9. November 2011; abgerufen am 10. Mai 2017. hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen für verfassungswidrig erklärt. Unter anderem seien bei der letzten Wahl im Jahr 2009 2,8 Millionen Wählerstimmen dadurch nicht berücksichtigt worden. Das Urteil war getragen von fünf der acht Richter. Die Richter Rudolf Mellinghoff und Udo Di Fabio kritisierten den Urteilsspruch ihrer Kollegen in einem Sondervotum. Ihrer Ansicht nach war die Sperrklausel zulässig, weil sie Funktionsbeeinträchtigungen des EU-Parlaments verringern soll. Stern, 9. November 2011

Daraufhin beschloss der Bundestag am 13. Juni 2013 mit den Stimmen von CDU, CSU, FDP, SPD und Grünen für die Wahlen zum Europäischen Parlament eine Drei-Prozent-Sperrklausel. Dagegen legte unter anderem der Verein Mehr Demokratie eine Verfassungsbeschwerde ein. Mehrere Kleinparteien reichten beim Bundesverfassungsgericht Organstreitverfahren ein.Piraten klagen vor Bundesverfassungsgericht gegen 3-Prozent-Hürde zur Europawahl.Heise online, 8. Oktober 2013mehr-demokratie.de: Am 18. Dezember 2013 verhandelte das Bundesverfassungsgericht mündlich über die Klagen.bverfg.debverfg.de Am 26. Februar 2014, drei Monate vor der Wahl (25. Mai), erklärte das Bundesverfassungsgericht auch die Drei-Prozent-Hürde für verfassungswidrig und nichtig.Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Februar 2014. Aktenzeichen 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13 und 2 BvR 2238/13. bundesverfassungsgericht.de; abgerufen am 10. Mai 2017. Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 14/2014, 26. Februar 2014; abgerufen am 10. Mai 2017.

Deutsche Rechtsgrundlagen für die Europawahl 2014 sind das Europawahlgesetz (EuWG), die Europawahlordnung (EuWO); abgerufen am 10. Mai 2017. 21. Mai 2017., das Wahlstatistikgesetz (WStatG) und das Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG); abgerufen am 21. Mai 2017..

Italien In Italien gilt seit 2009 eine Sperrklausel. Sie liegt bei 4 Prozent, um der starken Zersplitterung der italienischen Parteienlandschaft Rechnung zu tragen.camera.it: (italienisch) Sie wurde angefochten, aber bis zur Europawahl 2014 nicht aufgehoben. Parteien, die keinen Sitz im Europäischen Parlament oder in einer der beiden Kammern des italienischen Parlaments haben, müssen 30.000 Unterstützungsunterschriften sammeln, um zugelassen zu werden.elections2014.eu

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