mini|Verwaltungsgliederung Japans 2014 (Präfekturen und Unterpräfekturen in Hokkaidō rot, Gemeinden schwarz, Bezirke von designierten Großstädten grau)
In Japan gibt es heute vier Arten von Gemeinden, die als selbstverwaltete Gebietskörperschaften unterhalb der Präfekturebene stehen. Japan ist eigentlich flächendeckend in Präfekturen und Gemeinden unterteilt, jeder Punkt in Japan sollte folglich zu genau einer Gemeinde und genau einer Präfektur gehören und es sollte keine gemeindefreien Gebiete geben; jedoch ist die Gemeindezugehörigkeit einiger Gebiete, besonders abgelegener Inseln, Neulandgebiete und Gewässer, umstritten.
Die vier Arten von Gemeinden sind: Shi (), (kreisfreie) Städte, von denen die größten als seirei shitei toshi (etwa „regierungsdesignierte Großstädte“) sonst den Präfekturen zustehende Verwaltungsaufgaben übernehmen und in Stadtbezirke (ku, manchmal eindeutiger , gyōsei-ku, „Verwaltungsbezirke“) gegliedert sind, weitere größere Städte werden absteigend nach Verwaltungskompetenz als „Kernstädte“ (chūkakushi) und „Sonderstädte“ (tokureishi) klassifiziert, Machi (, sinojapanische Lesung chō), (in der Regel: kreisangehörige) Städte, wobei die Landkreise, Gun, im Wesentlichen nur noch als geographische Bezeichnung existieren, Mura (, sinojapanisch son), (kreisangehörige) Dörfer und [Tokubetsu-]Ku (), „[Sonder-]Bezirke“, die bisher nur in Tokio existieren; nicht zu verwechseln mit den vorher genannten Verwaltungsbezirken von Großstädten. Beide werden aber oft nur als ku, „Bezirk[e]“, benannt.
Einige Gemeinden auf abgelegenen Inseln sind machi oder mura, gehören aber nicht zu einem Landkreis.
Weil für die Bezirke Tokios bestimmte, seit dem Jahr 2000 vor allem auf wenige Zuständigkeiten und das Steuersystem begrenzte Einschränkungen im Vergleich mit anderen Gemeinden gelten, werden sie in manchen Kontexten bis heute nicht zu den Gemeinden gezählt und z. B. bei der Zentralregierung in Kommunalstatistiken (s. u.) des für die Beziehungen zu den Gebietskörperschaften zuständigen Sōmushō gar nicht oder nur separat geführt. In anderen Kontexten, etwa bei der Wahl ihrer Bürgermeister und Parlamente, sind die Bezirke dagegen heute gleichwertig und werden z. B. auch in den Wahlstatistiken (s. u.) des bei der Zentralregierung für Wahlen zuständigen Sōmushō gleich behandelt.
Am 26. September 2020 gab es inklusive Tokios insgesamt 1.741 Gemeinden, davon 792 shi (darunter 20 seirei-shi), 743 machi/chō, 183 mura/son und 23 tokubetsu-ku.; hier herausgerechnet wurden die de facto unter russischer Verwaltung stehenden, aber von japanischen Behörden nicht als Teil der an die Sowjetunion abgetretenen Kurilen, sondern der Hokkaidō („Präfektur Hokkai“/„Nordmeer-Präfektur“) betrachteten „Nördlichen Territorien“/Südkurilen, zu denen aus japanischer Regierungssicht ein Teil der Stadt Nemuro und sechs komplette Dorfgemeinden in der Unterpräfektur Nemuro von Hokkaidō zählen, siehe Kurilenkonflikt. Aufgrund vieler Eingemeindungen haben Machi und Mura zahlenmäßig sehr stark abgenommen. Viele Stadtgebiete von in den Heisei-Jahren „neu“ entstandenen Städten sind mit denen vormaliger Landkreise nahezu identisch.
Sammelbegriffe und Übersetzungen Zusammen werden die Gemeinden in Zusammenziehung der Worte für die vier Gemeindeformen im Japanischen meist als shi-ku-chō-son (), teilweise auch als shi-chō-son-ku () bezeichnet. In der Präfektur Tokio, wo die Mehrheit der Einwohner in den Bezirken lebt, ist besonders in offiziellen Zusammenhängen auch die Bezeichnung ku-shi-chō-son () anzutreffen. Außerhalb der Präfektur Tokio oder landesweit ist auch die ältere Bezeichnung shi-chō-son () häufig, womit je nach Kontext dennoch alle vier Formen gemeint sein können. Der Begriff kiso jichitai (), mit dem man allgemein, z. B. auch in anderen Ländern die untere Ebene der Gebietskörperschaften bezeichnen kann, bezieht sich heute auf alle vier Formen, ist historisch aber ebenfalls nicht eindeutig, weil die Bezirke Tokios nicht immer dazu zählten.
Das im Selbstverwaltungsgesetz verwendete Wort chihō kōkyō dantai () bezeichnet als Oberbegriff alle dort geregelten Körperschaften, also Präfekturen, alle vier Gemeindearten, verschiedene Arten von Präfektur- und Gemeindeverbänden, zaisan-ku („Eigentumsbezirke“), die teilweise auf vormoderne Tradition zurückgehendes gemeinschaftliches Eigentum eines Teils einer Gemeinde (Gebietsreform von 1888/89) wie Wälder, Weideland, Fischereirechte, Onsen etc. verwalten, und chihō kaihatsu jigyōdan (regionale Entwicklungsgesellschaften, inzwischen abgeschafft) zusammen;Sōmushō: synonym werden oft chihō jichitai () oder nur jichitai () gebraucht. Diese Begriffe werden zum Teil als „Gebietskörperschaft[en]“ übersetzt, im engeren Sinne sind das je nach Kontext aber nur Präfekturen und Gemeinden, mit oder ohne die Bezirke Tokios.
Je nach Kontext wird entsprechend auch in europäischen Sprachen die unterste Verwaltungsebene Japans in ihrer Gesamtheit, d. h. alle shi, machi, mura und tokubetsu-ku zusammen, als „die Gemeinden“ oder aber, wenn der Kontext die tokubetsu-ku nicht per se zu den Gemeinden zählt, als „die Gemeinden und Bezirke Tokios“ o. ä. bezeichnet.
In diesem Artikel sind grundsätzlich, wo nicht ausdrücklich anders angegeben, mit „die Gemeinden“ alle vier oben genannten Formen von Gebietskörperschaften gemeint, die zusammen das Land und alle seine 47 Präfekturen mit Ausnahme der erwähnten Einschränkung für umstrittene Gebiete flächendeckend unterteilen.
Gemeindeordnung Heutige rechtliche Grundlagen für die Organisation der Gemeinden sind vor allem die Nachkriegsverfassung und das chihō-jichi-hō („Gesetz über lokale Selbstverwaltung“) von 1947. Letzteres unterscheidet die shi, machi und mura zusammen mit den Präfekturen als futsū chihō kōkyō dantai (, „normale“ oder „gewöhnliche Gebietskörperschaften“) von den tokubetsu chihō kōkyō dantai (, „besondere ~“), zu denen neben den oben genannten Zweckverbänden und Eigentumsbezirken auch die Bezirke Tokios zählen.
Institutionen In den Gemeinden wird wie in den Präfekturen ein Präsidialsystem praktiziert, das heißt, der Bürgermeister (shi-/ku-/chō-/son-chō) wird alle vier Jahre durch einfache Mehrheitswahl direkt vom Volk gewählt, also unabhängig von den Kommunalparlamenten (shi-/ku-/chō-/son-gikai, in einigen großen Städten noch unter dem älteren Namen shikai) bestimmt. Diese werden durch nicht übertragbare Einzelstimmgebung gewählt, die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Bevölkerungszahl; die meisten Gemeinden bilden „große Wahlkreise“, die Gemeinde als Ganzes bildet also einen einzigen Wahlkreis, in den seirei shitei toshi bildet jeder Stadtbezirk einen Wahlkreis. Die Bürger können durch einen erfolgreichen Recall Neuwahlen von Bürgermeister, Kommunalparlament oder einzelnen Abgeordneten erzwingen. Das Kommunalparlament kann gegen den Bürgermeister ein Misstrauensvotum verabschieden, auf das dieser mit Rücktritt oder der Auflösung des Parlaments reagieren muss. Außerdem kann das Parlament sich selbst auflösen.
Eine Ämter- bzw. Mandatshäufung auf verschiedenen Ebenen, wie sie z. B. in Frankreich traditionell verbreitet war, ist heute in Japan grundsätzlich nicht möglich: Bürgermeister dürfen nicht einem Gemeinde-, Präfekturparlament oder einer Kammer des nationalen Parlaments angehören, und auch Gemeindeabgeordnete dürfen nicht gleichzeitig Abgeordnete auf Präfektur- oder nationaler Ebene sein.
Grundsätzlich analog zur Präfekturebene beschließt das Kommunalparlament jōrei (, vgl. Satzungen im öffentlichen Recht Deutschlands), den Haushalt, überwacht den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung und wählt die Mitglieder der Wahlaufsichtskommission der Gemeinde. Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung, beruft mit Zustimmung des Kommunalparlaments auf vier Jahre je nach den Bestimmungen der Gemeinde keinen, einen oder mehrere Vizebürgermeister (fuku-shi-/ku-/chō-/son-chō, vielerorts auch joyaku) und die Mitglieder bestimmter Verwaltungsausschüsse wie z. B. des Bildungsausschusses, legt den Haushaltsentwurf vor, hat Initiativ- sowie ein aufschiebendes Vetorecht für kommunale jōrei und repräsentiert die Gemeinde nach außen. Die Amtsverordnungen des Bürgermeisters, kisoku (), dürfen nicht gegen jōrei verstoßen. Zusammen nennt man jōrei und kisoku manchmal auch reiki (), z. B. in gesammelten Veröffentlichungen der Rechtsnormen einer Präfektur oder Gemeinde. Die Bürger haben wie auf Präfekturebene neben den Recalls auch Volksabstimmungen als direkte Einflussmöglichkeiten auf die kommunalen Verwaltungen. Kleine ländliche Gemeinden (machi, mura unterhalb einer gewissen Einwohnerzahl) können auf die Einberufung eines Parlaments verzichten, stattdessen entscheiden dann die Bürger direkt in einer Generalversammlung (sōkai) aller Wahlberechtigten.
Aufgaben Zu den Aufgaben der Gemeinden gehören Infrastrukturaufgaben wie Stadtplanung und die kommunalen Straßen, Müll- und Abwasserentsorgung, die Feuerwehr, Bildungsaufgaben, Kindertagesstätten und Kindergärten sowie Grund- und Mittelschulen, über die aber die Präfekturen die Aufsicht haben, und das Führen der Familienregister sowie der Melderegister für In- und Ausländer. Die größeren Städte übernehmen einige weitere Aufgaben: Die seirei shitei toshi übernehmen in vielen Verwaltungsbereichen Teilaufgaben von den Präfekturen und haben größere Zuständigkeiten als übrige Gemeinden unter anderem bei Stadtplanung, Umweltschutz, Sozialleistungen und Bildung, erhalten zusätzliche Einnahmen und haben zusätzliche Mitwirkungsrechte, dürfen beispielsweise eigene Mitglieder in die Präfekturkommission für öffentliche Sicherheit nominieren. Teilweise übernehmen sie auch zentralstaatliche, sonst meist an die Präfekturen übertragene Aufgaben, so sind sie etwa nach dem dōro-hō („Straßengesetz“) auf ihrem Gebiet auch für Nationalstraßen zuständig.Kokudokōtsūshō: Andererseits delegieren sie einige Aufgaben wie Meldeangelegenheiten an die Stadtbezirke. Die chūkaku-shi und tokurei-shi und sonstige shi erhalten absteigend weniger Zuständigkeiten von den Präfekturen.Sōmushō: Sōmushō: machi und mura sind in ihren Aufgaben weitgehend gleichwertig. In den Bezirken Tokios werden wiederum einige der sonst kommunalen Aufgaben von der Präfektur übernommen, insbesondere Feuerwehr, Wasserversorgung, Abwasser und die mit Versorgungsinfrastruktur verbundenen Stadtplanungsaufgaben; außerdem geht dort ein erheblicher Teil der kommunalen Steuern nicht an die Bezirke, sondern an die Präfektur, die 55 % davon in einem Finanzausgleich wieder an die Bezirke für ihre kommunalen Aufgaben verteilt, den Rest für die auf dem Gebiet der Bezirke von der Präfektur übernommenen kommunalen Aufgaben behält.Sōmushō: Nach dem Gesetz können inzwischen grundsätzlich auch in anderen Präfekturen nun Sonderbezirke anstelle von sehr großen Städten eingerichtet werden, wie es in der Präfektur Ōsaka Gouverneur, Parlamentsmehrheit und der Bürgermeister der Stadt Ōsaka anstreben. Die Verteilung von kommunalen Aufgaben und Einnahmen zwischen Präfektur und Bezirken müsste dabei nicht in gleicher Weise erfolgen wie in Tokio.
Kommunalfinanzen Die Gesamteinnahmen der Gemeinden beliefen sich im Fiskaljahr 2007 auf rund 49,5 Bio. Yen, davon kamen 39,3 % aus kommunalen Steuern (hauptsächlich die „Bürgersteuer“ (shi-/ku-/chō-/son-min-zei), und die Vermögenssteuer (zaisan-zei)), weitere 19,6 % aus regulären (Finanzausgleich) und Sonderzuweisungen von nationalen Steuern und nochmal 10,3 % aus kokko-shishutsu-kin, Mitteln, die für meist an bestimmte, teilweise zwischen Zentralstaat und Kommune gemeinsame Aufgaben gebundene von der Zentralregierung ausgeschüttet werden. Der Rest muss durch die Ausgabe von Anleihen und andere Einnahmen gedeckt werden.
Politische Parteien in der Kommunalpolitik