Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, , kurz IED genannt, ist eine EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Sie basiert auf einem Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2007 und wurde vom Europäischen Rat und Europäischen Parlament im Jahr 2010 verabschiedet und am 24. April 2024 durch die Richtlinie 2024/1785/EU geändert. Die Richtlinie vereint sieben Vorläufer-Richtlinien mit Bezug zu Industrieemissionen und entwickelte diese weiter insbesondere durch: verschärfte Grenzwerte für Kraftwerke und andere „Großfeuerungsanlagen“ die Verbindlichkeit der „BVT-Schlussfolgerungen“ der europäischen Merkblätter zu besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) bei der Industrieanlagengenehmigung die Einführung eines „Ausgangszustandsberichtes“ über Boden und Grundwasser sowie die Verpflichtung der EU-Mitglieder zur systematischen und regelmäßigen Überwachung der erfassten Anlagen sowie Veröffentlichung der betroffenen Anlagen, ihrer Genehmigungen und der Überwachungsberichte.
Historie Die Industrieemissionsrichtlinie ersetzt Richtlinien, die vorher die Genehmigung von Industrieanlagen in EU-Mitgliedsländern betrafen, nämlich die Richtlinie 2008/1/EG, die sogenannte IVU-Richtlinie, über Abfallverbrennung 2000/76/EG, über Großfeuerungsanlagen 2001/80/EG sowie die Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG und die drei Richtlinien zur Titandioxidherstellung 78/176/EWG, 82/883/EWG und 92/112/EWG. Diese Richtlinien waren nach einer mehrjährigen Auswertung durch umfangreiche StudienHintergrundstudien zur IED-Richtlinie (engl.)Beispiel einer Hintergrundstudie zur IED-Richtlinie Sander/Tebert/Schilling/Jepsen: Umsetzung und Weiterentwicklung der Abfallverbrennungsrichtlinie 200/75/EG, Ökopol im Auftrag der EU-Kommission, 2007 (engl.) an mehreren Stellen von der EU-Kommission überarbeitet und in den Vorschlag zur Industrieemissionsrichtlinie übernommen worden. Im Gesetzgebungsverfahren wurden anschließend durch das EU-Parlament und den Europäischen Rat lediglich diese Änderungsvorschläge diskutiert ('Recast'-Verfahren).
Am 4. August 2024 trat die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien in Kraft. Die durch diese Richtlinie gemachten Änderungen an der Richtlinie 2010/75/EU müssen bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Zielsetzung Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen durch eine integrierte Genehmigung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern. Dafür müssen Industrieanlagen die besten verfügbaren Techniken (BVT) einsetzen, die in den BVT-Merkblättern der EU-Kommission veröffentlicht sind. Die BVT-Merkblätter (engl. BREF documents) werden von einem Autor der EU-Kommission unter Mitwirkung von Vertretern aus Behörden, Industrie und Umweltschutzverbänden in einem zwei- bis fünfjährigen Diskussionsprozess erstellt (sogenannter Sevilla-Prozess).. Die BVT-Merkblätter sind die Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen. Über den im Sevilla-Prozess erstellten Text der BVT-Schlussfolgerungen stimmen die EU-Mitgliedstaaten ab. Anschließend werden die BVT-Schlussfolgerungen in alle EU-Sprachen übersetzt und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die BVT-Schlussfolgerungen enthalten verbindliche Vorgaben (insbesondere zu Emissionswerten) zur Genehmigung der betroffenen Anlagen. Die Umsetzung der Vorgaben in den Industrieanlagen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten spätestens vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen sicherstellen.
Betroffene Industriebranchen Der Geltungsbereich der Richtlinie betrifft folgende Industriezweige (teilweise erst ab einer bestimmten genehmigten Produktionskapazität): Energiewirtschaft (z. B. Verbrennungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung, Öl-/Gasraffinerien) Herstellung und Verarbeitung von Eisen und Nichteisenmetallen (z. B. Stahlerzeugung ab 2,5 t/h) Mineralverarbeitende Industrie (z. B. Zementwerk-Drehrohröfen ab 500 t/d, Kalköfen ab 50 t/d, Glasöfen ab 20 t/d) Chemische Industrie (z. B. Herstellung von Chemikalien, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel) Abfallbehandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung (z. B. Deponie, Verbrennung, Mitverbrennung) Herstellung von Zellstoff Herstellung von Papier und Pappe (ab 20 t/d) Herstellung von Span-, OSB- und Faserplatten auf Holzbasis (ab 600 m3/d)(*) Vorbehandlung oder Färben von Textilfasern und Textilien (ab 10 t/d) Gerben von Häuten oder Fellen (ab 12 t/d) Nahrungsmittelproduktion (z. B. Schlachthäuser ab 50 t/d Schlachtkörper, Milchverarbeitung ab 200 t/d) Tierkörperbeseitigung (ab 10 t/d) Intensivtierhaltung (z. B. Geflügel ab 40.000 Plätzen, Mastschweine ab 2.000 Plätzen je 30 kg) Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln ab 150 kg/h oder 200 t/Jahr (z. B. Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Textil-/Teile-Reinigen und/oder Tränken) Kohlenstoffherstellung CO2-Abscheidung(*) Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (ab 75 m3/d)(*) bestimmte industrielle Abwasserbehandlungsanlagen(*) Die Genehmigung und Überwachung der mit (*) gekennzeichneten Industrieanlagen waren in der bis 6. Januar 2013 gültigen IVU-Richtlinie (2008/1/EG) noch nicht europaweit einheitlich geregelt.
Bisher wurden zu folgenden Branchen Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) und BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht; die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen – insbesondere hinsichtlich der Emissionswerte – müssen in betroffenen Anlagen bei Neuplanungen und wesentlichen Änderungen sofort umgesetzt werden, bei bestehenden Anlagen spätestens nach vier Jahren: Eisen- und Stahlerzeugung, veröffentlicht am 8. März 2012. Glasherstellung, veröffentlicht am 8. März 2012. Gerben von Fellen und Häuten (Lederindustrie), veröffentlicht am 16. Februar 2013. Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung, veröffentlicht am 9. April 2013. Chloralkaliindustrie, veröffentlicht am 11. Dezember 2013. Zellstoff-, Papier- und Kartonherstellung, veröffentlicht am 30. September 2014. Mineralöl- und Gas-Raffinieren, veröffentlicht am 28. Oktober 2014.
Änderungen gegenüber IVU-Richtlinie und den anderen integrierten Richtlinien Die IVU-Richtlinie sah bei Genehmigungen lediglich eine Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken (BVT) vor, die in den europäischen BVT-Merkblättern dokumentiert sind. Die Industrieemissionsrichtlinie verlangt hingegen die verbindliche Einhaltung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte spätestens vier Jahre nach Veröffentlichung als BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt.(Z. B. beim Staub-Tagesmittelwert für Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlerzeugung: <1–15 mg/Nm3 oder in Altanlagen <20–40 mg/Nm3, falls Gewebefilter dort nicht angewendet werden können).. Kap. 1.2, S. 77, Durchführungsbeschluss, Europäische Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union, 8. März 2012. Um die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionswerte beim Betrieb einer Anlage sicherzustellen, muss die örtliche Genehmigungsbehörde entsprechende Grenzwerte festlegen.: Artikel 15, Absatz 3.
Problematisch für die von der EU angestrebte Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt ist, dass die Richtlinie örtlichen Behörden die Festlegung von Grenzwerten erlaubt, die weniger streng als die mit BVT assoziierten Emissionswerte sind, wenn die Kosten ansonsten wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig hoch wären. Andererseits kann ein EU-Mitglied nach Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schärfere Umweltregelungen einführen, also auf die Gestattung von Ausnahmen in seinem Staatsgebiet verzichten.Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel 193
Eine Neuerung gegenüber der IVU-Richtlinie ist die Bestimmung, dass Betreiber bestimmter Anlagen in den Genehmigungsunterlagen und bei Aktualisierung der Genehmigung über den Zustand des Bodens und des Grundwassers berichten müssen, damit bei Stilllegung der Anlage ein Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des sogenannten Ausgangszustandsberichts (engl. baseline report) möglich ist.
Bei der Integrierung der Richtlinie für Großfeuerungsanlagen wurde die Regelung aufgenommen, dass EU-Staaten für Großkraftwerke bis Ende 2012 einen nationalen Übergangsplan aufstellen können. Wenn solch ein nationaler Plan von der EU-Kommission akzeptiert wird, müssen alte Kohlekraftwerke nicht 2016, sondern erst 2020 die gleichen Grenzwerte wie neue Kraftwerke einhalten. Weiterhin gilt für alte Kraftwerke, die nicht erneuert werden sollen, eine Sonderregelung: sie dürfen weitere 17.500 Stunden bis 2023 betrieben werden., Ralf Ahrens, VDI-Nachrichten, Düsseldorf, 16. Juli 2010. Deutschland hat keinen nationalen Übergangsplan zur Beibehaltung hoher Grenzwerte in alten Kohlekraftwerken eingereicht.
Während europäische Umweltschutzverbände die höhere Verbindlichkeit der BVT-Merkblätter begrüßen, stehen die Regelungen zu Großkraftwerken stark in deren Kritik., Christian Schaible, Europäisches Umweltbüro (European Environmental Bureau EEB), Brüssel, 18. Juni 2010.
Inkrafttreten und Umsetzung in nationales Recht Die Richtlinie trat am 6. Januar 2011 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union musste bis zum 7. Januar 2013 erfolgen.
Am 7. Februar 2013 teilte die Europäische Kommission mit, dass bis zum Ablauf der Frist nur 14 von 27 Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig oder nur teilweise umgesetzt hatten. Dies gilt für die folgenden Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, und die Slowakei.http://www.schattenblick.de/infopool/umwelt/industri/uineu402.html Umsetzung der EU-Industrieemissionenrichtlinie schleppend
Umsetzung in Deutschland Das Inkrafttreten der Richtlinie betraf in Deutschland mehrere hundert Intensivtierhaltungsanlagen und mehr als 9.000 industrielle Anlagen, darunter ca. 1.800 Großfeuerungsanlagen, 130 Anlagen zur Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung (v. a. Zementwerke), 7.069 Lösemittel einsetzende Anlagen (davon 329 große und 6.740 kleinere Anlagen) und 6 Titandioxid produzierende Anlagen.Verordnungsentwurf zur IED-Umsetzung (Bundestag-Drucksache 17/10605) (PDF; 1,4 MB), 6. September 2012.
Umsetzungsmaßnahmen Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen änderte bestehende Gesetze, so das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Der Bundestag beschloss es am 8. November 2012, der Bundesrat stimmte am 14. Dezember 2012 zuPlenarprotokoll der 204. Bundestagssitzung vom 8. November 2012, Seite 23384ff (PDF; 6 MB), TOP 28: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (PDF; 855 kB), TOP 19: Gesetz und zwei Verordnungspakete zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie und zum 2. Mai 2013 trat es in Kraft.
Gleichzeitig traten zur Umsetzung zahlreiche Verordnungen oder deren Änderungen in Kraft:
Das erste Verordnungspaket: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung wurde vom Bundeskabinett beschlossen, benötigte lediglich die Zustimmung des Bundesrates und enthielt die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV),