Der Unterricht in Biblischer Geschichte oder Biblische Geschichtsunterricht (BGU) war ein konfessionsunabhängiger Unterricht an öffentlichen Schulen in Bremen, der den in anderen Bundesländern üblichen konfessionell gebundenen Religionsunterricht ersetzen sollte. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der BGU zum Anlass für die sogenannte Bremer Klausel im Grundgesetz. Im August 2014 wurde der Unterricht in Biblischer Geschichte an den öffentlichen Schulen im Land Bremen durch das Fach „Religion“ ersetzt.

Geschichte bis 1945 „Bibelgeschichte“ an der Bremer Bürgerschule Siehe auch Bremer Schulstreit

Die Anfänge dieses gemeinsamen Unterrichts gehen auf die 1799 gegründete, an der Aufklärungspädagogik Pestalozzis orientierte „Bürgerschule“ der in Bremen wirkenden Pastoren Johann Ludwig Ewald und Johann Caspar Häfeli zurück.Andreas Schulz: Vormundschaft und Protektion. Eliten und Bürger in Bremen. 1750–1880, München: Oldenbourg 2002, S. 201 ff., 203. In diesem Erziehungsprojekt unterrichteten sie calvinistische und evangelisch-lutherische Schüler gemeinsam in Religion. Der Unterricht beschränkte sich dabei auf die „Bibelgeschichte“ und klammerte konfessionell geprägte Inhalte wie den Katechismus aus.Diese Inhalte wurden in Bremen später im sogenannten Predigerunterricht außerhalb des regulären Schulunterrichts vermittelt, vgl. Spieß: Was ist der bremische Religionsunterricht? Der „Biblische Geschichtsunterricht“ zwischen Gestern und Morgen. In: DIE BRÜCKE. Bremen, Heft 1/1996.

Dies entsprach dem religionspädagogischen Reformmodell, das Ewald zuvor als Generalsuperintendent in Lippe-Detmold entwickelt hatte. Erläutert hatte er es 1783 in seinen Briefen über den Gebrauch der Bibelgeschichte beim Religionsunterricht. Ewald wandte sich gegen die herkömmliche Form des Religionsunterrichts, die vor allem im Auswendiglernen von Gebeten, Bibelsprüchen, Geschichten und dem Katechismus bestanden hatte. Diese Form des Unterrichts wurde zunehmend als „Einpfropfen“ entfremdeter Inhalte kritisiert.Hans-Martin Kirn: Deutsche Spätaufklärung und Pietismus: ihr Verhältnis im Rahmen kirchlich-bürgerlicher Reform bei Johann Ludwig Ewald (1748–1822). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, S. 119–120. Stattdessen sollte mit Bibelgeschichte den Schülern „eine durch Erzählen lebendige Begegnung mit heiliger Geschichte“ vermittelt werden.Hans-Martin Kirn: Deutsche Spätaufklärung und Pietismus: ihr Verhältnis im Rahmen kirchlich-bürgerlicher Reform bei Johann Ludwig Ewald (1748–1822). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, S. 120.Vgl. auch Johann Ludwig Ewald: Bibelgeschichte, das einzige wahre Bildungsmittel zur christlichen Religiosität. Heidelberg 1819. Im Erzählen ausgewählter Bibelabschnitte sollten die Kinder „auf die Folgen des guten und des verkehrten Sinns, auf die Art, wie böser Sinn genährt oder guter Sinn befördert wird“ hingewiesen werden.Zitiert nach: Jürgen Lott, Anita Schröder-Klein: Religion unterrichten in Bremen. Theo-Web. In: Zeitschrift für Religionspädagogik 7, 2006, H. 1, S. 68–79. Dabei sollten die Kinder Scharfsinn und Urteilskraft bilden.Jürgen Lott, Anita Schröder-Klein: Religion unterrichten in Bremen. Theo-Web. In: Zeitschrift für Religionspädagogik 7, 2006, H. 1, S. 68–79. „Bibelgeschichte“ bedeutete zum einen das kindgerechte und anschauliche Lernen anhand einzelner Erzählungen aus der Bibel, zum anderen sollten die Inhalte des Unterrichts in den Zusammenhang der biblischen Heilsgeschichte gestellt werden. Bibelgeschichte verstand Ewald insofern als „in die Zukunft offenes Gesamtdrama der Menschheitsgeschichte“, das mit Hilfe der Bibel gedeutet werden kann.Hans-Martin Kirn: Deutsche Spätaufklärung und Pietismus: ihr Verhältnis im Rahmen kirchlich-bürgerlicher Reform bei Johann Ludwig Ewald (1748–1822). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1998, S. 122. Dieses „pädagogisch begründete und theologisch reflektierte Konzept“ entsprach dem pietistischen und spätaufklärerischen Zeitgeist und fand das Interesse und die Zustimmung vieler Bremer Bürger, stieß jedoch auch auf Skepsis und Ablehnung innerhalb der Kirchen.

Übernahme an staatlichen Schulen In Bremen sprachen zudem auch spezifisch kirchenpolitische Erwägungen für die „Bibelgeschichte“ als Bildungsmittel im Religionsunterricht. Seit der Reformation gab es im mehrheitlich calvinistisch geprägten Bremen konfessionelle Streitigkeiten mit den Lutheranern, die seit 1638 mit dem Bremer Dom wieder eine eigene Gemeinde hatten. Bemühungen um eine Kirchenunion durch den Bremer Senat waren im späten 18. Jahrhundert gescheitert. Die Kinder von Calvinisten und Lutheranern wurden daher vor allem in Schulen des jeweiligen Kirchspiels getrennt unterrichtet, wobei bis ins frühe 19. Jahrhundert Bildung in Bremen als kirchliche oder private Aufgabe angesehen wurde. Schon in der „Bürgerschule“ bot der Unterricht in Bibelgeschichte die Möglichkeit, durch Vermeidung von dogmatischen Festlegungen konfessionelle Streitfragen außen vor zu lassen. Im Laufe der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde Bildung zunehmend zur Staatsaufgabe.Konrad Elmshäuser: Geschichte Bremens. C.H.Beck, 2007, S. 73 f. Diese Entwicklung vollzog sich schrittweise von der Einrichtung der ersten sogenannten „Freischulen“ für Kinder von Armen, für die kein Schulgeld entrichtet werden musste, bis hin zur Einführung der Schulpflicht 1844. Das Konzept des konfessionsunabhängigen Religionsunterrichts wurde in den 1820er Jahren auf Betreiben des Bürgermeisters Johann Smidt für die acht neu eingerichteten Armen-Freischulen in Bremen übernommen. Die Instruktion für die Lehrer an diesen Schulen von 1823 schrieb biblische Geschichte ohne Katechismusunterricht vor, „damit keine Confession Anstoß nehmen könne“.Peter Albrecht, Ernst Hinrichs: Das niedere Schulwesen im Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert. Verlag M. Niemeyer, 1995, S. 154. Sowohl das lutherische als auch das reformierte Gesangbuch könne genutzt werden. Später übernahmen auch die von den Kirchspielen betriebenen Schulen diese Form des Religionsunterrichts. Der Unterricht in Biblischer Geschichte konnte somit als praktische Unionspolitik im 19. Jahrhundert dazu beitragen, dass „lähmende konfessionelle Differenzen“ im Bildungswesen überwunden wurden. 1873 kam es in Bremen schließlich zur Einführung des einheitlichen „Evangelischen Gesangbuches der Bremischen Gemeinden“ und zu einer Verwaltungsunion zwischen reformierten und evangelisch-lutherischen Gemeinden.

Bremer Schulstreit (1905–1907) Obwohl Bremen mit der Bibelgeschichte ohne Katechismusunterricht bereits ein vergleichsweise liberales Modell hatte, kam es Anfang des 20. Jahrhunderts zu Protesten der bremischen Lehrerschaft gegen den staatlichen Religionsunterricht. Zurückgeführt wird dies vor allem auf die strenge Schulaufsicht durch den Schulinspektor Köppe, der durch häufige Hospitationen und „behördliche Glaubensprüfungen“ die Lehrer gegen sich aufbrachte.

Mit ausgelöst wurde der Protest durch die Vernehmung des Lehrers Wilhelm Scharrelmann.Meike Baader: Erziehung als Erlösung. Transformationen des Religiösen in der Reformpädagogik. Beiträge zur pädagogischen Grundlagenforschung. Juventa, 2005, S. 132. Die Lehrerschaft zeigte sich in einem Beschwerdebrief vom Mai 1905 beunruhigt über „die offenbare Missachtung, mit welcher der Herr Schulinspektor sich über die im Religionsunterricht der bremischen Schulen bisher beobachteten freiheitlichen Traditionen hinwegsetzt“.Meike Baader: Erziehung als Erlösung. Transformationen des Religiösen in der Reformpädagogik. Beiträge zur pädagogischen Grundlagenforschung. Juventa, 2005, S. 124. Im September 1905 erschien eine Denkschrift Religionsunterricht oder nicht?, die auf einer Versammlung der Lehrerschaft mit großer Mehrheit der Anwesenden verabschiedet worden war.Meike Baader: Erziehung als Erlösung. Transformationen des Religiösen in der Reformpädagogik. Beiträge zur pädagogischen Grundlagenforschung. Juventa, 2005, S. 126. Hierin wurde eine Abschaffung des staatlichen Religionsunterrichts gefordert. Als Hauptargument wurde geltend gemacht, dass Religion Privatsache sei.Christian Grethlein: Religionspädagogik. Walter de Gruyter, 1998, S. 69. Im Zusammenhang mit der Denkschrift wurden zahlreiche Gutachten renommierter Pädagogen eingeholt.Fritz Gansberg (Hrsg.): Religionsunterricht? Achtzig Gutachten. Vereinigung für Schulreform, R. Voigtänder, Bremen 1906. Neben der eher pietistischen Auffassung, dass Religion eine Herzensangelegenheit sei, die nicht zur Pflicht gemacht werden dürfe, und einer monistisch-naturwissenschaftlichen Ablehnung von Religion unter Berufung auf Ernst Haeckel finden sich – etwa bei Hermann Lietz – auch antisemitische Untertöne, die eine Verwendung des „orientalischen“ Alten Testaments im Schulunterricht ablehnen.Meike Baader: Erziehung als Erlösung. Transformationen des Religiösen in der Reformpädagogik. Beiträge zur pädagogischen Grundlagenforschung. Juventa, 2005, S. 125f.

Drei der an den Protesten maßgeblich beteiligten Lehrer, Wilhelm Holzmeier, Fritz Gansberg und Wilhelm Scharrelmann, wollte die Schulbehörde – nachdem sie ihnen schon das Recht entzogen hatte, Religionsunterricht zu erteilen – aus dem Schuldienst entfernen. Ihnen wurde jedoch gerichtlich 1907 nur ein Verweis und eine Geldstrafe auferlegt. Allerdings wurde der Sozialdemokrat Wilhelm Holzmeier schließlich 1910 aus dem Schuldienst entlassen, was in Bremen zu Demonstrationen und öffentlichen Solidaritätsbekundungen führte.

Zwischen weltanschaulicher Neutralität und christlichem Erbe Landesverfassung und Grundgesetz

Nach dem Zweiten Weltkrieg wollte die CDU einen konfessionell gebundenen Religionsunterricht unter Beteiligung der Kirchen einführen. Die Bremer SPD wollte jedoch an staatlichen Schulen ohne Beteiligung der Kirchen weiterhin Biblische Geschichte anbieten. Nach der Kompromissformulierung des Liberalen Theodor Spitta wurde in die Bremische Landesverfassung von 1947 der Art. 32 über den Religionsunterricht an Gemeinschaftsschulen in einer Formulierung aufgenommen, in der die christliche Orientierung des Unterrichts zum Ausdruck kommt. Demnach sind die „allgemeinbildenden öffentlichen Schulen ... Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.“ Den Kirchen wurde daneben das Recht auf einen fakultativen Religionsunterricht an Schulen eingeräumt.

Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat machte sich der bremische Vertreter Senator Adolf Ehlers (SPD) für eine Ausnahme Bremens von der Bestimmung des Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz stark, nach der in den öffentlichen Schulen der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach sein sollte. Dadurch sollte verhindert werden, dass der gerade errungene Kompromiss durch den grundgesetzlich verankerten Bekenntnisunterricht zunichtegemacht wurde.Jürgen Lott, Anita Schröder-Klein: Religion unterrichten in Bremen. (PDF; 130 kB) Theo-Web. In: Zeitschrift für Religionspädagogik 7, 2006, H. 1, S. 68. Dies führte gegen einige Widerstände von Zentrum und CDU zur Einfügung der sogenannten Bremer Klausel des GG, die den Abs. 3 Satz 1 GG in denjenigen Ländern für unanwendbar erklärt, in denen vor Erlass des Grundgesetzes eine andere Regelung galt. Neben Bremen waren dies Hamburg, Berlin und die damalige sowjetische Besatzungszone. In Bremen wurde dadurch die Beibehaltung des konfessionsunabhängigen Unterricht in Biblischer Geschichte ermöglicht.

Verfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Konfessionsunabhängigkeit