Elektronischer Rechtsverkehr bezeichnet den sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Unternehmen, Bürgern, Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten und Behörden.

Voraussetzung ist der Einsatz technischer Systeme, die Sicherheit darüber geben, dass die Übermittlung unverändert und unverfälscht geschieht (Integrität), dass der angegebene Absender der tatsächliche ist (Authentizität) und kein Unbefugter vom Erklärungsinhalt Kenntnis erlangen kann (Vertraulichkeit). Gewährleistet werden diese Garantien durch den Einsatz hierfür entwickelter, zur Nutzung durch Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder vorgeschriebener Systeme mit Verschlüsselungstechnik. Die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs macht die Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt.

Soll die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ( Abs. 1 BGB).

Rechtsgrundlagen Signaturrecht

Um den in der Definition skizzierten Erfordernissen gerecht zu werden, bedarf es bis zur Entwicklung und Zulassung einfacherer sicherer Systeme, z. B. mit biometrischer Identifizierungstechnik, nach dem Gesetz einer qualifizierten elektronischen Signatur. In der Praxis werden die Erklärungen zusätzlich noch verschlüsselt.

Das Recht der elektronischen Signatur ist im Signaturgesetz (BGBl. I 1997, S. 1870, in der Fassung der Änderung BGBl. I 2001, S. 876) geregelt, das die Europäische Signatur-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umsetzt. Das Signaturrecht kennt verschiedene Abstufungen von Signaturen: Die einfachste Form ist die elektronische Signatur. Sie liegt bereits dann vor, wenn etwa eine Unterschrift in ein Computerfax eingescannt wird oder sogar, wenn unter einer elektronischen Erklärung der Name eingetippt wird. Die einfache elektronische Signatur ist mit einer Unterschrift nicht gleichgestellt. Auch die sogenannte fortgeschrittene Signatur, die auf einem Zertifikat beruht, das von einem hierzu autorisierten Aussteller stammt, erfüllt die Anforderungen an elektronischen Rechtsverkehr nicht. Erst die qualifizierte elektronische Signatur reicht hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften aus. Sie funktioniert vereinfacht nach folgendem Prinzip: Dem Signaturinhaber wird ein individuelles Schlüsselpaar zugeordnet, bestehend aus einem öffentlichen und einem privaten Schlüssel. Der Empfänger vergewissert sich durch ein mathematisches Prüfsummenverfahren darüber, dass die Unterschrift vom Inhaber des korrelierenden Schlüssels erzeugt wurde und der Text unverändert geblieben ist. Der Inhaber des eingesetzten Schlüsselpaars und Aussteller des Dokuments ist allein durch die Signatur nicht zu erkennen. Dies ist die Aufgabe einer vertrauenswürdigen dritten Person, dem Aussteller der Signatur („Trust-Center“), der so genannte Zertifikate vergibt.

Eine qualifizierte elektronische Signatur liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Signatur auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wird ( Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 Signaturgesetz). Ein Zertifikat von einem sogenannten Zertifizierungsdienstanbieter (Trust-Center) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners, indem sie die Signatur einer Person zuordnet ( Nr. 9 Signaturgesetz). Qualifizierte elektronische Signaturen können nach geltendem Recht immer nur einer natürlichen Person als Signaturschlüsselinhaber zugeordnet werden. Es ist daher nicht möglich, eine elektronische Signatur einem Anwaltsbüro als solchem, einem Unternehmen, einer Behörden oder einer sonstigen Organisation zuzuordnen, was im praktischen Wirkbetrieb durchaus unpraktisch ist: Die Signatur ersetzt die eigenhändige Unterschrift einer natürlichen Person, nicht mehr und nicht weniger. Technisch ist die Zuordnung bestimmter weiterer Zusätze zum Namen (Attribute) möglich, die derzeit allerdings nur für die Notareigenschaft umgesetzt ist. Wünschenswert wäre die Schaffung von Attributen für Anwälte oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, zu nennenden Justizbehörde oder gar einer Art „elektronischen Dienstsiegels“, das nur die Behörde identifiziert. Praktisch funktioniert das Signieren so: Der Anwender erhält eine Signaturkarte, die er zum Signieren in ein softwaregesteuertes Lesegerät einführen und mit der Eingabe einer persönlichen Identifizierungsnummer (PIN) aktivieren muss. Hierdurch werden die Identität des Signierenden und die Authentizität des Inhalts des Dokuments sichergestellt. Damit steht technisch und rechtlich ein Verfahren zur Verfügung, das der Gesetzgeber der Schriftform gleichstellt. BGB regelt die elektronische Form: Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform wird durch die elektronische Form rechtswirksam ersetzt, wenn der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen hat. Bei der elektronischen Form handelt es sich mithin rechtlich um einen Sonderfall der Schriftform. Ihr Anwendungsbereich entspricht grundsätzlich dem der Schriftform.

Verfahrensrecht Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Deutschland ist grundsätzlich in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt. Da die Verfahrensordnungen bislang naturgemäß grundsätzlich von der Papierform ausgegangen sind, mussten sie geändert werden, um die Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu schaffen. Erste Reformansätze wurden bereits mit dem Zustellreformgesetz (BGBl. I 2001, S. 1206), dem Formvorschriftenanpassungsgesetz (BGBl. I 2001, S. 1542) und dem 3. Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz (BGBl. 2002, S. 3322). Die wesentlichen Änderungen erfolgten mit dem Justizkommunikationsgesetz (BGBl. I 2005, S. 837). Das Justizkommunikationsgesetz ist ein Artikelgesetz, das im Wesentlichen die Verfahrensordnungen im Detail ändert, um den elektronischen Rechtsverkehr und ausschließlich elektronische Aktenhaltung zu ermöglichen. Damit sind die Grundlagen für eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung geschaffen worden. Da jede Verfahrensordnung Besonderheiten aufweist, reichte dem Gesetzgeber die Schaffung einer einzigen Generalklausel nicht aus: Die Verfahrensordnungen wurden einzeln konkret angepasst.

Für die Zivilgerichtsbarkeit ist zentrale Vorschrift ZPO, der bereits mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz eingefügt wurde. Abs. 1 ZPO lautet: „Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.“

Das Gesetz sieht damit als Regelfall für das elektronische Einreichen eines Antrags die qualifizierte elektronische Signatur vor. Allerdings handelt es sich nach der gesetzlichen Formulierung nur um eine sogenannte Sollvorschrift. „Soll“ bedeutet aber nicht „muss“, so dass die Frage entsteht, ob eine Klage nicht doch wirksam elektronisch eingereicht werden kann, ohne mit einer qualifizierten Signatur versehen worden zu sein. In Bundestagsdrucksache 14/4987, S. 13 heißt es ausdrücklich, dass das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz in Anlehnung an § Nr. 6 ZPO als Ordnungsvorschrift („soll“) ausgestaltet ist. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (im Bundesrat zu Protokoll gegebene Erklärung des Vermittlungsausschusses) wurde klargestellt, dass die Soll-Formulierung in Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso als Muss-Vorschrift auszulegen ist wie in § Nr. 6 ZPO (so jetzt auch der BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, VII ZB 112/08). Nach ganz überwiegender Auffassung kann ohne „Unterschrift“ und somit ohne die qualifiziert elektronische Signatur kein wirksamer Antrag elektronisch gestellt werden. Allerdings ist für die Rechtspraxis der Gerichte und Justizbehörden zu beachten: Anträge ohne qualifizierte elektronische Signatur dürfen nicht von vornherein als unwirksam zurückgewiesen werden – die Entscheidung hierüber steht dem nach der Geschäftsverteilung im jeweiligen Verfahren zuständigen Richter oder Rechtspfleger zu. Dabei ist im Vorgriff auf die unten erfolgende Darstellung der Rechtsprechung davor zu warnen, Ausdrucke der fraglichen Dokumente in den Geschäftsgang zu geben und aktenmäßig zu behandeln: Es liegt dann zwar kein elektronischer Rechtsverkehr mehr vor, aber möglicherweise ein rechtsgültiges schriftliches Dokument. Der Anwaltschaft ist letztlich im Hinblick auf das Risiko der Fristversäumung und der Haftung von jedweden Experimenten abzuraten – das qualifiziert signierte elektronische Dokument, dort eingereicht, wo es zugelassen ist, hat eine hohe Zuverlässigkeitsgarantie und minimiert Übertragungsrisiken, zumal die Systeme automatisierte Eingangsbestätigungen erteilen.

Rechtstechnisch wird der elektronische Rechtsverkehr vom Bundesgesetzgeber in das Belieben der Länder gestellt: Das Justizkommunikationsgesetz erteilt gemeinsam mit den Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr jeweils eine auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich bezogene Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung und die Länder, die auf die Justizminister delegiert werden kann. So enthält die grundlegende Vorschrift des Abs. 2 ZPO eine Verordnungsermächtigung an die Bundesregierung und die Landesregierungen, für ihren Bereich den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Dabei kann die Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Der elektronische Rechtsverkehr kann mithin flexibel, an die technischen Möglichkeiten und die praktischen Erfordernisse angepasst eingeführt werden. Diese Konzession an die Justizpolitik – mehr ist es nicht, denn die Technik steht seit geraumer Zeit zur Nutzung zur Verfügung – hat sich letztlich als Hemmschuh für den Durchbruch des elektronischen Rechtsverkehrs erwiesen: Die Länder haben, wie der nächste Abschnitt erweisen wird, bislang nur recht zögerlich von den rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.