Die Direkte Demokratie in Hamburg umfasst eine Reihe von politischen Instrumenten mit denen die stimmberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der Gesetzgebung des Landes sowie an der Verwaltung der Bezirke mitwirken kann. Sie ergänzen die repräsentativen Demokratie (Indirekte Demokratie), also die Wahl von Volksvertreterinnen und Volksvertretern in die Hamburgische Bürgerschaft beziehungsweise in die Bezirksversammlungen.

Gesetzliche Bedingungen Die rechtlichen Grundlagen der direkten Demokratie auf Landesebene finden sich in den Artikeln und der Verfassung sowie im Gesetz zu Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.Gesetz zu Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Die direkte Demokratie in den Hamburger Bezirken ist im des Bezirksverwaltungsgesetzes geregelt.

Die Verfassungsartikel in ihrer gültigen Fassung wurden 1996 infolge der mehrjährigen Arbeit einer Enquete-Kommission für eine Verfassungsreform beschlossen. Die Möglichkeit, auf direktdemokratischen Weg auf die Gesetzgebung und die Verwaltung der Bezirke Einfluss zu nehmen, wurde damit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland erstmals wieder in die Landesverfassung aufgenommen. Zwischen 2004 und 2007 kam es zu heftigen politischen Auseinandersetzungen in Hamburg um die Ausgestaltung der Direkten Demokratie auf Landesebene, die in zwei Verfassungsänderungen resultierte. Während 2005 die CDU mit damals absoluter Mehrheit die direktdemokratischen Instrumente mit einer Reihe von Änderungen einschränkte, kam es 2007 zu einer weiteren Verfassungsänderung, bei der bis auf kleine redaktionelle Änderungen der Status quo ante wiederhergestellt wurde.

Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene

Auf Landesebene kennt Hamburg fünf Instrumente mit denen die stimmberechtigte Bevölkerung unmittelbar auf den Gesetzgebungsprozess einwirken kann: Volksinitiative Volksbegehren Volksentscheid Fakultatives Referendum Bürgerschaftsreferendum

Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid bauen in einem dreistufigen Verfahren aufeinander auf. Das fakultative Referendum ermöglicht es dem Stimmvolk, eine Abstimmung über ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz zu erwirken, wenn dieses zuvor in einem Volksentscheid beschlossen worden war oder es sich um das Wahlrecht handelt. Mit dem Bürgerschaftsreferendum kann die Bürgerschaft im Einvernehmen mit dem Senat eine Vorlage dem Stimmvolk zur Entscheidung unterbreiten.

Die direkte Demokratie auf Landesebene ist in der Verfassung in den Artikeln 48 und 50 geregelt. Die Einzelheiten sind im Volksabstimmungsgesetz sowie in der Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes geregelt.

Instrumente der direkten Demokratie auf Bezirksebene Auf Bezirksebene kennt Hamburg zwei aufeinander aufbauende Instrumente mit denen die wahlberechtigte Bevölkerung unmittelbar auf die bezirkliche Politik einwirken kann: Bürgerbegehren Bürgerentscheid

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind in § 32 des Bezirksverwaltungsgesetzes geregelt. Sowohl die Einwohnerversammlung als auch der Einwohnerantrag sind in Hamburg, im Gegensatz zu den meisten anderen deutschen Ländern, unbekannt.

Siehe auch Direkte Demokratie in Deutschland Liste der Plebiszite in Deutschland

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

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