Als weinähnliches Getränk werden im deutschen Lebensmittelrecht durch alkoholische Gärung, jedoch nicht aus Weinbeeren hergestellte Getränke, wie zum Beispiel Obstweine oder Met, bezeichnet. Ausgangserzeugnisse sind Früchte aller Art, außerdem z. B. Rhabarberstängel, Malzauszüge oder Honig.Deutsche lebensmittelrechtliche Definition
Rechtliches Weinähnliche Getränke fallen nicht unter das Weinrecht, sondern unter die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts. Die Herstellung, Beschaffenheit und Bezeichnung dieser Erzeugnisse wird durch die Verordnung über alkoholhaltige Getränke, weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke (AGeV) geregelt.
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Kategorie:Wein als Thema