mini|hochkant|Reisepass des Vereinigten Königreichs

Die britische Staatsbürgerschaft ( bzw. ) ist die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs. Während es verschiedene Formen von gibt, die alle zum Erwerb eines britischen Reisepasses berechtigen, bezeichnet die britische Staatsbürgerschaft im engeren Sinne.

Basierend auf den Prinzipien des Common Law galt zunächst nur das Geburtsortsprinzip (ius soli). Jeder, der im Machtbereich des englischen Königs geboren war, wurde allein dadurch dessen Untertan (subject). Bis 1870 galt uneingeschränkt das Prinzip „Nemo potest exuere patriam“ („Niemand kann sich seines Vaterlandes entledigen“). Gesetzlich im positiven Rechtssinn der modernen Form wurde sie erst 1914 bzw. 1948 formuliert. Zuvor war britisches Staatsangehörigkeitsrecht vor 1914 primär als Ausländerrecht formuliert.

Seit der Vereinigung der Kronen von Schottland mit England und Wales sprach man vor allem von “British subjects” (Untertanen), die “British nationality” hatten. Der Ausdruck “citizenship” wurde erst nach der Gesetzesänderung 1948 gebräuchlicher.Im Gegensatz hierzu ist im Sprachgebrauch in den USA “citizen” und “subject” gleichbedeutend (US. v. Wong Kim Ark 169 US 649, 1898). Hierin zeigt sich die konzeptionelle Änderung, weg von der feudalen Bindung (“allegiance”) zwischen Souverän und Untertan zu einem mehr individualisierten Konzept.

Bis heute erhalten blieb im Recht die Unterscheidung, ob die Staatsbürgerschaft durch Geburt (im Inland), Abstammung (“by descent”) oder Einbürgerung (“by naturalisation”) erworben wird.

Historisches mini|Aufgrund des herrschenden ius soli war eine Geburtsurkunde, die einen Geburtsort in Großbritannien bescheinigt, bis 2002 normalerweise ein ausreichender Nachweis britischer Staatsbürgerschaft.

Im Mittelalter war das Common-Law-Prinzip des absoluten ius soli sinnvoll. Mit zunehmendem Auslandskontakt, sei es durch Feldzüge oder Kaufleute, traten öfter Schwierigkeiten auf, da Nicht-Untertanen beim Eigentums- und Erbrecht rechtlos waren.Gesetze: 2 Henry V. und 4 Henry V. So fiel der Grundbesitz eines Ausländers im Todesfall an die Krone.

Gemäß dem Common Law hatte die Heirat einer Ausländerin mit einem Briten vor 1844 keine Auswirkung auf ihre Staatsangehörigkeit, was z. B. bedeutete, dass sie ggf. keinen Anspruch auf das Witwen-Leibgedinge hatte.Countess of Convay's case (2 Knapp 368) und Countess de Wall's case (12 Jurist 348).

Gesetze erließ man nur, um Sonderfälle zu regeln. Zuerst war dies die Feststellung, dass alle Kinder eines Königs britische Untertanen seien.“A Statute for those that be born beyond sea” (25 Edw. III, c. 2). 1701 dann im Act of Settlement (12 & 13 Will. III, c. 2) die Kinder von Prinzessin Anne bzw. direkte Nachfahren von Sophie von Hannover (4 & 5 Anne, c. 16). Dies wurde bald ausgeweitet auf Kinder von Soldaten, die im Ausland geboren waren, während ihre Väter dort fochten.Diese Regeln hatte man 1343 und 1351 schon zu Zeiten Edwards III. eingeführt (Hundertjähriger Krieg). Der British Nationality Act 1772 (13 Geo. III, c. 21) erlaubte dann auch die Annahme der Staatsbürgerschaft für Kinder, wenn nur der Vater britisch war. Grundlegend war das Urteil in Calvin's Case 1608: Die getroffene Entscheidung klärte, dass trotz ausschließlichem ius soli, Kinder ausländischer Diplomaten mangels “allegiance” nicht darunter fielen. Andererseits galten auch in Schottland Geborene in England als Untertanen. Ebenso wenig wurden Kinder von Soldaten britische Untertanen, wenn sie als Kinder feindlicher Streitkräfte geboren wurden, während diese einen Teil britischen Gebiets besetzt hatten.

Das volle Abstammungsprinzip (“by descent”) für im Ausland geborene Kinder britischer “natural born” Eltern führte man dann unter George II. ein.4 Geo. II, c. 21, bestätigt und erweitert auf die 2. Generation durch 13 Geo. III, c. 21.

Die britische Einbürgerungspraxis ist und war immer diskriminierend. Seit der Reformation schloss man 250 Jahre lang Katholiken aus. Verheiratete Frauen und uneheliche Kinder hatten bis 1948 resp. 1983 keine eigenständigen Ansprüche. Die Gesetze 1962 und 1981 waren absichtlich so formuliert, um Farbige bzw. Chinesen vom Erwerb der Staatsbürgerschaft auszuschließen.Tyler, Imogen; Designed to fail: A biopolitics of British citizenship; Citizenship Studies, Vol. 14 (2010), № 1, S. 61–74, .

Wichtig ist und bleibt im ius soli das (of origin). Dieser Begriff ist mit „Hauptwohnsitz“ und „Lebensmittelpunkt“ nur unzureichend übersetzt. Es kann beide (gleichzeitig) abdecken, aber auch an zwei vollkommen verschiedenen Orten begründet sein.Vgl. Domicile Act 1861 (24 & 25 Vict., c. 121); Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973 (1973, c. 45) i. V. m. Act of Sederunt (Domicile and Matrimonial Proceedings Act 1973) 1973.

Angesichts der rapiden Ausbreitung des Empire im Viktorianischen Zeitalter stellte sich immer dringlicher die Frage, wie weit der “realm” denn nun ins Meer reiche.Grundlegend: die Urteile und Twee Gebroeders 1800 (3 C. Rob. 162), The Queen V. Keyn (= Franconia Case) 1876. Dann der Territorial Waters Act, 1878. Schiffe galten immer als „schwimmende Inseln,“ die Teil des Staatsgebiets waren. Ausländern blieb Eigentum daran ausdrücklich verboten.Siehe: Piggott (1907), Vol. I, ch. 2 und 3.

Denization, d. h. die seit dem Mittelalter übliche Verleihung gewisser Rechte (der Art civitas sine suffragio), die eine Person ausländischer Herkunft einem normalen Untertanen annähernd gleichstellte, - so durfte er Land erwerben -, erfolgte durch den König in Form eines Letters patent, für das normalerweise eine Gebühr erhoben wurde. Der Status eines Denizens wurde nicht an die Kinder vererbt. Ein Treueeid war zu schwören. Diese Form der beschränkten Einbürgerung wurde durch den Act of Settlment 1701 eingeschränkt, blieb jedoch in den Gesetzen bis 1914 vorgesehen, war aber schon seit 1844 kaum noch üblich. Die letzte Verleihung erfolgte 1873 an Lawrence Alma-Tadema.

Verschiedene Gesetze nach der Reformation schrieben, bis 1825,6 Geo. IV, c. 67. die Bindung auch von Eingebürgerten an die protestantische Staatskirche vor,U. a. 1609: 7 James I, c. 2; Foreign Protestants Naturalization Act 1708 (7 Anne, c. 5), aufgrund dessen etwa 12000 meist deutsche Protestanten kamen und der größtenteils schon durch den Naturalization Act 1711 (10 Anne c. 9) wieder aufgehoben wurde. schloss diese aber von der Mitgliedschaft im Parlament, Privy Council und jeder Vertrauensstellung im Staatsdienst aus.12 & 13 Will. III, c. 2. Entschärft wurde dies im Jahr 1773 für in den amerikanischen Kolonien Eingebürgerte und Lebende durch 13 Geo. III, c. 25. Die meisten Beschränkungen wurden 1844 aufgehoben, der Rest dann 1870.

In den amerikanischen Kolonien konnte nach 1740 eine Einbürgerung erfolgen, wenn man dort sieben Jahre ansässig gewesen war.13 Geo. II, c. 7. Ausgestellt wurde lediglich ein “certificate of residence”. Der Antragsteller musste spätestens innerhalb drei Monaten das Sakrament einer protestantischen Kirche empfangen haben. (Zuvor gab es 1683 schon ein ähnliches Sondergesetz für Jamaika, 35 Charles II, c. 3.)

Im frühen 18. Jahrhundert wurde ein Mitspracherecht des Parlaments bei Einbürgerungen eingeführt. Solche erfolgten nun in Form von “private acts”. Zugleich waren die geschilderten Verbote wörtlich im jeweiligen “letter patent” aufzunehmen.1 Geo. I, c. 4. Nach 1825/44 kamen solche Einbürgerungen nur noch höchst selten vor. Der bisher letzte war der James Hugh Maxwell (Naturalization) Act 1975.

Bis zum Act of Union 1707 war die Beziehung der Untertanen zum König eine rein feudale. Seitdem hatten die Untertanen der britischen, nun vereinigten Kronen offiziell den Status eines British Subjects. Dieses stellte sie unter den Schutz der Krone und erlaubte einen Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Diese Form der Staatsangehörigkeit knüpfte nicht an Geburt oder Wohnsitz an.Staatsangehörigkeitsrechtlich gehören die Isle of Man und die Kanalinseln zu Großbritannien, auch wenn deren Bewohner zusätzlich einen eigenen Status haben.

Juden Nachdem Edward I. 1290 alle Juden des Landes verwiesen hatte, tolerierte man unter Oliver Cromwell ab 1657 deren Wiederkehr (“resettlement”). Das nur ein Jahr gültige Jew Bill 1753Jewish Naturalisation Act 1753 (26 Geo. 2, c. 26), in Kraft 7. Juli. Aufgehoben 1754 durch 27 Geo. 2, c. 1. gab ihnen erstmals Bürgerrechte. Diese erhielten sie erneut sukzessive nach 1829/32, bis der Reform Act 1867 allen männlichen Haushaltsvorständen das Wahlrecht verlieh.

Irland Zur Zeit der strengen Anwendung der Penal Laws im 18. Jahrhundert, die Iren wegen ihrer Religion in Armut hielten, bildete sich das Verständnis heraus, dass ein „echter Ire“ katholisch sein müsse. Dem gegenüber standen die Bemühungen der anglo-irischen Besatzer, die das Dubliner Parlament kontrollierten, Zuwanderung von Protestanten gesetzlich zu fördern.U. a. durch: 14 & 15 Chas. II, c. 13; 2 Anne, c. 14 (verlängert durch 4 Geo. I, c. 9); 19 & 20 Geo. III, c. 29; 23 & 24 Geo. III, c. 38; 36 Geo. III, c. 48.

Durch den Act of Union 1800 wurde ganz Irland integraler Teil der nun “United Kingdom and Ireland” genannten Monarchie, welche vier Kronen unter sich vereinte.

Internationale Ausstrahlung Die erwähnte Untertanenpflicht hatte staatsangehörigkeitsrechtlich internationale Auswirkungen: Während der langen weltweiten Kriegszeit vom amerikanischen Unabhängigkeitskrieg bis zum Ende der napoleonischen Kriege warben alle Seiten, oft unter Zwang, auch ausländische Männer als Soldaten oder Matrosen ihrer Kriegsmarinen an (“impressment”). In dieser Zeit, als es noch keine verbindlichen völkerrechtlichen Regelungen über die Behandlung von Kriegsgefangenen gab,Solche enthielten erst die Haager Konventionen. wurde gefangen genommenen britischen Untertanen, die in fremden Heeren gedient hatten, unabhängig ob dies freiwillig geschehen war oder nicht, oft wegen Hochverrats (“waging war against the king”) der Prozess gemacht,Gesetzlich geregelt: §2 4 Geo. II, c. 21 und §2 13 Geo. III, c. 21. der in der Regel am Strang endete.

Um ihre Soldaten zu schützen, bürgerten deshalb immer mehr Staaten Männer, die in ihre Armee eintraten, automatisch ein. Derartige Regelungen finden sich bis heute in fast allen modernen Staatsangehörigkeitsgesetzen, nicht jedoch den britischen. In deren Armee dienten in beiden Weltkriegen Freiwillige aus Drittstaaten, darunter vor dem Kriegseintritt ihrer Heimat US-Amerikaner oder nach 1939 Bürger des geschlagenen Polen,Erwähnenswert ist der britische Polish Resettlement Act 1947 (10 & 11 Geo. 6, c. 19). Hierdurch wurde ein Großteil der über 200.000 Exilpolen, die mit den Alliierten im Westen gekämpft hatten, britische Untertanen. aber auch noch im Falklandkrieg in Großbritannien wohnende Bürger der Kolonien.Deren Diskriminierung zur Zeit des Thatcherismus wurde dramatisiert im 1988 gedrehten Film “For Queen and Country.” Ebenso betroffen sind die Gurkha-Söldner, denen man mit der Begründung, sie seien Ausländer, ihren vollen Pensionsanspruch verweigert.