mini|Italienischer Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt 1943. mini|Reisepass der italienischen Republik aus dem Jahr 2006.
Die italienische Staatsbürgerschaft ( syn.: nazionalità’) ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum seit 1861/70 bestehenden italienischen Staatsverband, die in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird.
Die Grundlage des italienischen Staatsangehörigkeitsrechtes war das Gesetz vom 13. Juni 1912. Dieses wurde mit Gesetz vom 5. Februar 1992 in vielen Aspekten geändert. Es folgt im Wesentlichen dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft über die Eltern vererbt wird.
Historisches Der Codice Civile Albertino, in Kraft in Piemont seit 1837, Ligurien ab 1838 und Sardinien 1848 enthielt nur einige wenige Regeln mit Auslandsbezug und Wehrpflicht. Im Lande wohnende Ausländer konnten nach zehn Jahren den König um Einbürgerung bitten. Für Ausländerkinder galt das ius soli.
Analog zu den französischen Vorschriften napoleonischer ZeitHecker, Hellmuth; Staatsangehörigkeit im Code Napoléon als europäisches Recht; Frankfurt a. M. 1980 (Metzner i.K.). wurde im neu vereinigten Italien die Frage der Staatsangehörigkeit im Zivilgesetzbuch geregelt, das 1865 erlassen wurde.§§ 1-15: Titolo I: Della cittadinanza e del godimento dei diritti civili https://it.wikisource.org/wiki/Codice_civile_(1865)/Libro_I/Titolo_I Volltext wikisource]. Kommentar: Bianchi, Francesco Saverio; Vol. 4: Delle persone, della cittadinanza, del domicilio, degli assenti : spiegazione dei titoli 1., 2., 3. del libro 1. del codice civile; Torino ²1890 (Unione Tipografico-Editrice). Die Regeln unterschieden sich wenig vom damals europaweit üblichen.
Vom italienischen Bürger (soggetto) sprachen Juristen formell, bei internationalem Bezug vom sudditto italiano, der den inländischen Status eines cittadino hatte.
Das Kind eines italienischen Vaters, oder falls dieser unbekannt war einer italienischen Mutter, erwarb die Staatsangehörigkeit durch Geburt. Für Kinder, deren Väter schon seit mindestens zehn Jahren im Lande lebten, galt weiterhin ius soli. Kinder eines Vaters, der vor ihrer Geburt seine italienische Staatsangehörigkeit verloren hatte, galten bei Inlandsgeburt als Italiener, bei Auslandsgeburt als Ausländer. Diese hatten ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit ein Optionsrecht. Sie konnten auch durch Eintritt in den Staatsdienst oder Erfüllung der Wehrpflicht eingebürgert werden. Bei Findelkindern nahm man italienische Eltern an.
Eine Ausländerin, die einen Italiener heiratete, wurde automatisch dadurch eingebürgert und blieb es nach Eheende.Scheidung war bis 1971 nicht vorgesehen. Gesetz vom 1. Dez. 1970, No. 898. Eine Italienerin verlor durch eine Heirat mit einem Ausländer ihre italienische Staatsangehörigkeit allein dadurch sofern das Heimatrecht des Mannes eine automatische Einbürgerung vorsah.Ius connubii. Was damals, abgesehen von Russland und Portugal internationaler Standard war. Vgl. Gorrini, Giovanni; La Concessione della cittadinanza: studio di legislazione comparata; Voghera 1890 (Tip. Successori G. Gatti). Kehrte sie als Witwe nach Italien zurück, konnte sie durch Erklärung am Standesamt wieder eingebürgert werden.
Einbürgerungen erfolgten formal durch Gesetz (bei GebietserweiterungStichwort Staatensukzession. Buzzati, Giulio Cesare; Sull'acquisto di cittadinanza per annessione territoriale; Milano 1918 (Società Editrice Libraria).) oder durch königliches Einzeldekret. Letzteres musste, um wirksam zu werden, beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde registriert werden. Dabei war der Untertaneneid zu leisten. Einbürgerungen erstreckten sich auf Ehefrau und minderjährige Kinder, sofern diese im Inland wohnten. Kinder konnten nach Erreichen der Volljährigkeit innerhalb eines Jahres gegen Italien optieren.
Die Staatsangehörigkeit ging verloren, wenn ein Auswanderer vor dem Standesbeamten eine entsprechende Erklärung abgab oder wenn jemand eine fremde Staatsangehörigkeit annahm oder ohne italienische Erlaubnis in den Staatsdienst einer fremden Macht trat. Für Männer bestand trotzdem die Pflicht zum italienischen Wehrdienst weiter, was 1901 auf unter 33-Jährige beschränkt wurde. Frauen und minderjährige Kinder eines Auswanderers verloren ihre Staatsangehörigkeit nicht mit, wenn sie in Italien wohnen blieben.
Ein ehemaliger Staatsbürger konnte wieder eingebürgert werden, wenn er, mit Genehmigung der Regierung, ins Land zurückkehrte und vor dem Standesbeamten erklärte, wieder im Land leben zu wollen, und dies innerhalb eines Jahres auch tat. Ausländische Beamtenstellen und Staatsangehörigkeiten waren dann aufzugeben.
Insofern Erklärungen abzugeben waren, galt eine Statusänderung ab dem folgenden Tag.
Einbürgerungsgesetz Eine separate Einbürgerungsvorschrift erging 1906.Legge relativa alle norme per la concessione della cittadinanza italiana, 19 Maggio 1906, № 217, Kraft 15. Juni 1906. Einbürgerungen erforderten nun entweder sechs Jahre Wohnsitz im Lande (oder einer Kolonie), oder vier Jahre im Staatsdienst oder drei Jahre in Italien wohnhaft und mit einer Italienerin verheiratet.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1912 Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 1912Legge 13 giugno 1912, № 555. sollte angesichts der massenhaften Auswanderung von Italienern, nach Übersee massenhaft seit 1890, auch damit zusammenhängende Fragen zu regeln. Die Rückwanderung sollte erleichtert werden.
Einbürgerungen konnten beantragt werden nach 5 Jahren Wohnsitz, bzw. den verkürzten Fristen von 1906, in Italien geborene Ausländerkinder bei Erreichen der Volljährigkeit
Doppelstaatlichkeit bei Heimkehrern wurde nun toleriertDie wichtigen Auswanderer-Zielländer Argentinien und Brasilien haben starke Ius soli-Regeln. In Brasilien wurde außerdem jeder der Ende 1889 im Lande wohnte automatisch Staatsbürger. Für Argentinier wurde Doppelstaatlichkeit durch Abkommen vom 29. Okt. 1971 erlaubt., blieb aber bis 1986 an sich verboten.
Das Exilantengesetz 192631. Jan., № 108. erlaubte die Entziehung der Staatsbürgerschaft als Strafmaßnahme für Handlungen, die geeignet waren, Unruhe im Lande zu verbreiten. Durch die Verfassung 1948 wurde dies hinfällig, der Entzug aus politischen Gründen explizit verboten. Zugleich führte man die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein. Im Staatsangehörigkeitsrecht galt jedoch das Prinzip der Familieneinheit bis 1975 weiter.Familienrechtsreformgesetz, № 151 vom 19. Mai. Dazu Verfassungsgerichtsurteile № 87 vom 9. April 1975 und № 30 vom 28. Jan. 1983. Seitdem behalten Italienerinnen bei Ausländerheirat ihre Staatsbürgerschaft. Seit 1983 geben sie diese auch an ihre Ehemänner und Kinder weiter, dies ggf. auch rückwirkend für seit 1948 geborene.Ein Urteil, № 4466 vom 25. Feb. 2009 des Kassationsgerichtshof, erlaubte erstmals Rückwirkung auf 1912 für die Enkelin einer Frau, die durch Ausländerheirat ihre Staatsbürgerschaft gewechselt hatte. Solche Kinder mussten allerdings bis 1996 für eine der beiden Staatsangehörigkeiten optieren.
Staatsangehörigkeitsgesetz 1992 Seit 1960 gab es immer wieder Vorstöße zu umfassenden Gesetzesreform. Das Martelli-Gesetz zur Einwanderung 1990 war fortschrittlich.№ 39 vom 28 Feb. 1990. Weiterführend: Muzio, Giorgia; Italien: Migrationspolitik.
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz 1992 reformierte überholte Vorschriften, blieb aber von dem Gedanken geprägt Italien sei vor allem Auswanderernation.Parlamentarische Änderungsvorlagen in den Folgejahren waren zahlreich, aber erfolglos. 2001-6 (2. + 3. Kabinett Berlusconi) 14, 2006-8 (2. Kabinett Prodi): 34. Bis 2013 verhandelte man über Änderungen der Anwartzeiten.
Erwerb Bestimmend blieb das Abstammungsprinzip: Ist Mutter oder Vater Italiener, so erwirbt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit per Geburt. Während das alte Recht bei Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft forderte, sich mit der Volljährigkeit für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, erlaubt das neue Recht nun diesen Personen, dauerhaft die mehrfache Staatsangehörigkeit zu behalten. Nachträglicher Erwerb ist möglich im Fall der Adoption und Eheschließung. Seit 2016 ist die Homoehe als unione civile möglich. Hier ist, um Scheinehen zu verhindern, Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ehegatte eine bestimmte Zeit seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien hat und nicht straffällig geworden ist.
Einbürgerung Die Wartezeiten für Einbürgerungen wurden weiter ausdifferenziert: 10 Jahre für Nicht-EU-Ausländer (mit Daueraufenthaltserlaubnis) 5 Jahre für Staatenlose, anerkannte Flüchtlinge und bei Adoption als Volljähriger 4 Jahre für EU-Bürger 3 Jahre für Ausländer italienischer Abstammung (2 Generationen); 2 Jahre bei Kindern 2 Jahre für Ehepartner [bis 2009: 6 Monate] im Inland, 3 im Ausland. in Italien geborene und nachweisbar durchgehend hier wohnende Ausländerkinder bei Erreichen der VolljährigkeitNachweismöglichkeiten klarifiziert durch Verwaltungsanweisungen (circolare) vom 5. Jan. und 7. Nov. 2007. Wobei der Nachweis ein bürokratisches Spießrutenlaufen ist. Schon 2015 wurde in einer Kammer des Parlaments ein vereinfachendes Gesetz beschlossen, wodurch in Italien geborene Kinder von Ausländern mit Daueraufenthaltsrecht per ius soli Italiener würden oder falls sie einen italienischen Schulabschluss hatten. Das Gesetz wurde vor Parlamentsauflösung nicht vom Senat beraten. Ein weiterer Vorschlag zu solch einem ius culturaeo ius scholae wurde 2022 beraten. Was nach dem Rechtsruck bei den Parlamentswahlen in Italien 2022 daraus wird, ist offen. (Stand: Dezember 2022) sofort bei Adoption als Minderjähriger.
Seit 2009 muss bereits bei Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden innert zwei Jahren Sprachkenntnisse auf A2-Niveau zu erwerben.
Zu den auf Präfekturebene einzureichenden Unterlagen zur Einbürgerung gehören beglaubigte Geburtsurkunden auch der Eltern, Ausweispapiere, Nachweis des legalen Aufenthalts und Strafregisterauszug auch aus dem Heimatland. Dazu Steuererklärungen der letzten drei Jahre. 1994–2004 musste dem Herkunftsland auch der geplante Wechsel angezeigt werden (sog. „dichiarazione di svincolo“). Nach Sicherheitsüberprüfung durch die Polizei (Questura) wird der Antrag an die zuständige Abteilung im Innenministerium geleitet, das weiten Ermessensspielraum hat. Nach weiteren Prüfungen und evtl. Rückfragen wird dem nominell zuständigen Präsidenten der Antrag (in Form einer Sammelliste) vorgelegt. Die gesetzlich maximal zulässige Bearbeitungsdauer eines Antrags ist 730 Tage,DPR № 362/1994 nachdem man es allerdings mit Bürokratie zu tun hat, sind fünf bis sechs Jahre Bearbeitungsdauer keine Seltenheit. Ablehnungsgründe sind mangelnde Integration, zu geringe Sprachkenntnisse oder Einkommen.Festgesetzt z. B. 2007 per Circolare k.60.1 auf € 8370 p. a. Ist Einheirat Antragsgrund, muss die Ehe bei Abschluss des Verfahrens noch bestehen. Ablehnungen werden begründet, können aber nur sehr eingeschränkt verwaltungsgerichtlich angefochten werden. Seit 1992 werden die Urkunden in der Wohnsitzgemeinde im Rahmen einer Einbürgerungsfeier übergeben, wobei ein Treueeid zu leisten ist.
Es erfolgt nach Erfüllung der Wartefristen keine automatische Einbürgerung, sondern die Einbürgerung bedarf des Antrags. Daneben kann der italienische Staatsrat auf Antrag des Innenministers auch eine Staatsbürgerschaft verleihen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Minderjährige erhalten die Staatsangehörigkeit, wenn sie am 18. Geburtstag mindestens zwei Jahre legal in Italien lebten und die Staatsangehörigkeit beantragen.Goes, Nina Isabel; Mehrstaatigkeit in Deutschland; 1997, ISBN 3-7890-4724-4, S. 108–119. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft wird bei der Einbürgerung seit 1992 hingenommen.Haider-Quercia, Ulrike; Rechtsrahmen und Bedeutung der doppelten Staatsbürgerschaften in Italien; Europa ethnica, Vol. 73 (2016), № 1/2, S. 8.
Wiederaufnahme und mehrfache Staatsangehörigkeit