Das Grundgesetz Ungarns () regelt die politische und rechtliche Grundordnung des mitteleuropäischen Landes. Es wurde am 18. April 2011 verabschiedet, am 25. April 2011 unterzeichnet und wird daher auch als Osterverfassung bezeichnet.Elisabeth Katalin Grabow: Kommentar zum weiteren Weg der neuen Verfassung . In: Budapester Zeitung, 7. Februar 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Am 1. Januar 2012 trat es in Kraft.Verfassungsänderung in Ungarn: „Nationales Glaubensbekenntnis“. In: taz, 1. Januar 2012; abgerufen am 1. Januar 2012.
Entstehungsgeschichte mini|József Szájer, Vorsitzender des Verfassungsausschusses, war einer der Köpfe der ungarischen Verfassung von 2011.
Am 20. August 1949 gab sich die von der Partei der Ungarischen Werktätigen (MDP) regierte Volksrepublik Ungarn eine sozialistische Verfassungwww.verfassungen.eu (Volltext) nach sowjetischem Vorbild, die bis 1989 in ihren Grundzügen bestehen blieb. Im Zuge der politischen Wende 1989 wurde das politische und rechtliche System auf eine neue Grundlage gestellt, indem sich Ungarn als parlamentarische Demokratie und Rechtsstaat proklamierte. Dies geschah im Rahmen einer umfassenden Verfassungsänderung, die am 23. Oktober 1989 in Kraft trat.Volltext Die alte Verfassung von 1949 blieb also formal bestehen, allerdings in stark veränderter Form.
Bei den Parlamentswahlen im April 2010 gewann die nationalkonservative Fidesz-Partei die Zweidrittelmehrheit im ungarischen Parlament. Im Juni 2010, zwei Monate nach der Wahl, setzte die neue Regierung (Kabinett Orbán II) eine Verfassungskommission ein, die eine neue Verfassung erarbeiten sollte. , Website des ungarischen Parlaments; abgerufen am 14. Oktober 2011. Am 7. Februar 2011 kündigte Ministerpräsident Viktor Orbán eine neue Verfassung noch im selben Jahr an.Ungarn: Premier Orbán kündigt neue Verfassung an. In: Die Presse, 7. Februar 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Ein Entwurf der Regierungspartei wurde am 15. März dem Parlament vorgelegtGesetzesentwurf T/2627 „Magyarország Alaptörvénye“ („Grundgesetz Ungarns“) vom 15. März 2011, Website des ungarischen Parlaments; abgerufen am 21. Oktober 2011. und nach einigen Änderungen am 18. April 2011 mit 262 von 385 Stimmen verabschiedet; 78 Oppositionsabgeordnete waren der Abstimmung ferngeblieben.Abstimmungsergebnis: 262 dafür (68,1 %), 44 dagegen (11,4 %), 1 Enthaltung (0,3 %), 78 abwesend (20,3 %). Quelle: Abstimmungsergebnis vom 18. April 2011. Website des ungarischen Parlaments; abgerufen am 21. Oktober 2011. Präsident Pál Schmitt unterzeichnete den Entwurf am 25. April 2011;. In: Stern, 25. April 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. sie trat zum 1. Januar 2012 in Kraft (Schlussbestimmungen des Verfassungstextes, Absatz 1).Volltext
Die ungarische Bevölkerung konnte in Fragebögen zu zwölf ausgewählten, eher nebensächlichenStephan Kirste: Bekommt Ungarn eine neue Verfassung? VSR Europa Blog der Fakultät für Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften der Andrássy Universität Budapest, 1. April 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Aspekten der neuen Verfassung vorab Stellung beziehen. Darin wurde unter anderem gefragt, ob in der neuen Verfassung neben den staatsbürgerlichen Rechten auch Pflichten der Staatsbürger festgelegt werden sollten, ob Eltern ein Stimmrecht für ihre Kinder ausüben dürfen sollten oder ob Gerichte die tatsächlich lebenslange Freiheitsstrafe verhängen dürfen sollten.Gabriella Dobrin: Verfassunggebung in Ungarn 2010/2011: Fragebogen zur neuen ungarischen Verfassung. VSR Europa Blog der Fakultät für Vergleichende Staats- und Rechtswissenschaften der Andrássy Universität Budapest, 8. März 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Daneben wurden auch Fragen nach der Besteuerung der Kosten der Kindererziehung, nach der Teilnahme von Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen oder nach dem Schutz von ausschließlich in Ungarn heimischen Tier- und Pflanzenarten gestellt. Nicht gefragt wurde, ob überhaupt eine neue Verfassung nötig sei. Die Fragebögen wurden von der Regierung an alle rund acht Millionen Wahlberechtigten verschickt.Peter Bognár: Premier Orbán zementiert Macht mit neuer Verfassung. In: Die Presse, 1. April 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Beantwortet wurden nach Angaben des Fidesz-Politikers József Szájer, der Vorsitzender des Verfassungsausschusses und des Konsultationsausschusses war, welcher die Fragebögen erstellt hatte,Lebenslauf von József Szájer, Mitglied des Europäischen Parlaments. szajer.fidesz-eu.hu; abgerufen am 22. Oktober 2011. nur rund 800.000 Fragebögen,Simon Rahdes, Marco Schicker: Das erste Wort sei: Gott. Ein Parteiprogramm als Grundgesetz? – Ungarn bekommt eine neue Verfassung. In: Pester Lloyd, 16. März 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. nach Aussage des Ministerpräsidenten Orbán 900.000 Fragebögen, was letzterer als „repräsentatives Ergebnis“ bezeichnete.Gespräch: Viktor Orbán. „Stark sind Länder mit nationaler Selbstachtung“. FAZ.net, 14. Mai 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Ein Verfassungsreferendum fand nicht statt, war jedoch von der alten Verfassung auch nicht vorgeschrieben.
Gliederung mini|120px|Wappen Ungarns
Die Verfassung gliedert sich in eine Präambel und drei große Abschnitte, die teilweise in weitere Abschnitte unterteilt sind. Der erste Abschnitt trägt die Überschrift „Grundlegendes“ und enthält 20 mit Großbuchstaben bezeichnete Artikel mit grundsätzlichen Bestimmungen unter anderem zur Staatsbezeichnung, Staatsform, Gewaltenteilung, Anwendbarkeit europäischen und internationalen Rechts, Verwaltungsgliederung, Staatsangehörigkeit, zu Ehe und Familie sowie zu Grundprinzipien des Wirtschaftssystems und der Haushaltsführung. Geregelt sind auch nationale Symbole und Insignien des Staates wie Wappen, Flagge, Nationalhymne und Nationalfeiertage sowie der Forint als Landeswährung.
Der zweite Abschnitt ist mit „Freiheit und Verantwortung“ überschrieben und umfasst einen 31 Artikel zählenden Grundrechtekatalog. Die Artikel sind in römischen Ziffern nummeriert.
Abschnitt drei trägt den Titel „Der Staat“. Hierin ist die Ausgestaltung des Staates bzw. der drei Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) vorgegeben. Dieser Abschnitt besteht aus 54 Artikeln, die in arabischen Ziffern nummeriert sind. Der Teilabschnitt „Besondere Rechtsordnung“ umfasst Regelungen für den Not- und den Ausnahmezustand sowie für äußere Bedrohungen des Staates.
Artikel Bezeichnung (deutsch) Bezeichnung (ungarisch) Präambel Nationales Bekenntnis Nemzeti Hitvallás A–T Grundlegendes Alapvetés I–XXXI Freiheit und Verantwortung Szabadság és felelősség Der Staat Az állam 1–7 Das Parlament Az Országgyűlés 8 Volksabstimmung auf Landesebene Országos népszavazás 9–14 Der Präsident der Republik A köztársasági elnök 15–22 Die Regierung A Kormány 23 Selbständige Regulierungsorgane Önálló szabályozó szervek 24 Das Verfassungsgericht Az Alkotmánybíróság 25–28 Gerichte A bíróság 29 Staatsanwaltschaft Az ügyészség 30 Der Ombudsmann für Grundrechte Az alapvető jogok biztosa 31–35 Die örtlichen Selbstverwaltungen A helyi önkormányzatok 36–44 Öffentliche Gelder A közpénzek 45 Die Ungarische Armee A Magyar Honvédség 46 Polizei und Dienste für Nationale Sicherheit A rendőrség és a nemzetbiztonsági szolgálatok 47 Entscheidung über die Teilnahme an militärischen Operationen Döntés katonai műveletekben való részvételről Besondere Rechtsordnung A különleges jogrend 48 Gemeinsame Regelungen für den Ausnahmezustand und für den Notstand A rendkívüli állapotra és a szükségállapotra vonatkozó közös szabályok 49 Ausnahmezustand A rendkívüli állapot 50 Notstand A szükségállapot 51 Präventive Verteidigungssituationen A megelőző védelmi helyzet 52 Unerwarteter Angriff A váratlan támadás 53 Gefahrensituationen A veszélyhelyzet 54 Gemeinsame Regelungen in Bezug auf eine besondere Rechtsordnung A különleges jogrendre vonatkozó közös szabályok Schlussbestimmungen Záró rendelkezések
Inhalt
Präambel Die umfangreiche Präambel der ungarischen Verfassung ist als „Nationales Bekenntnis“ (Nemzeti Hitvallás) überschrieben. Ihr ist der erste Satz der ungarischen Nationalhymne „Gott, segne die Ungarn“ (Isten, áldd meg a magyart) vorangestellt. Die eigentliche Präambel umfasst eine Erklärung der „Mitglieder der ungarischen Nation“, welche sich dabei als ethnisch-kulturell definierte Kulturnation versteht, die „Verantwortung für alle Ungarn“ übernehme. Betont wird der Stolz auf gemeinsame Vorfahren, „die großartigen geistigen Schöpfungen ungarischer Menschen“ sowie darauf, dass das ungarische Volk „Jahrhunderte hindurch Europa in Kämpfen verteidigt und mit seinen Begabungen und seinem Fleiß die gemeinsamen Werte Europas vermehrt“ habe. Die in Ungarn lebenden ethnischen Minderheiten werden zwar als „staatsbildender Teil der ungarischen politischen Gemeinschaft“, nicht jedoch als Bestandteil der „ungarischen Nation“ charakterisiert. Letztere verpflichte sich, „unser [= der ungarischen Nation] Erbe, unsere einzigartige Sprache, die ungarische Kultur, die Sprache und Kultur der in Ungarn lebenden Nationalitäten“ zu bewahren. Die Formulierung differenziert zwischen einer auf „ungarische[r] Kultur“ und Sprache begründeten ungarischen Nation und davon separaten „in Ungarn lebenden Nationalitäten“. Des Weiteren fasst die Präambel die wesentlichen Staatsziele zusammen. Sie enthält ein Bekenntnis zu Menschenwürde, Frieden, Sicherheit, Ordnung, Wahrheit und Freiheit. Der Staat solle den Bürgern dienen, sich deren „Angelegenheiten mit Billigkeit, ohne Missbrauch oder Voreingenommenheit“ widmen und „Hilfsbedürftigen und Armen“ helfen.Präambel der ungarischen Verfassung.
mini|Die „Heilige Krone“
Breiten Raum nehmen nationalistisch aufgeladene Verweise auf die ungarische Geschichte ein. So ehrt die Präambel König Stephan den Heiligen, der „den ungarischen Staat vor tausend Jahren auf feste Grundlagen gestellt“ und die ungarische „Heimat zu einem Bestandteil des christlichen Europas machte“. Gelobt werden die „Errungenschaften“ der „historischen Verfassung“, die jedoch begrifflich unklar bleibt.Ungarn: Parlament stimmt neuer Verfassung zu. In: Handelsblatt, 18. April 2011; abgerufen am 21. Oktober 2011. Die „staatliche Kontinuität Ungarns“ werde durch die „Heilige Krone“ (Szent Korona) verkörpert. Die Präambel bezieht sich auch positiv auf den als „Revolution“ bezeichneten Ungarischen Volksaufstand von 1956. Der 19. März 1944, der Tag der Besetzung Ungarns durch NS-Deutschland, wird als Verlust der „staatlichen Selbstbestimmung unserer Heimat“ bezeichnet, die erst am 2. Mai 1990, dem Tag der konstituierenden Sitzung der ersten frei gewählten Volksvertretung nach der Wende 1989/90, wiederhergestellt worden sei. Damit werden die NS-Diktatur der Pfeilkreuzler sowie die kommunistische Volksrepublik Ungarn nach dem Zweiten Weltkrieg aus der nationalen Geschichte Ungarns gleichsam ausgeklammert und als fremdbestimmt interpretiert. Dies wird deutlich u. a. durch die explizite Ablehnung der Rechtskontinuität mit der „kommunistische[n] Verfassung aus dem Jahre 1949, die die Grundlage einer Willkürherrschaft bildete“, und die Missbilligung der „infolge der Besetzung durch fremde Mächte eingetretene[n] Aufhebung unserer historischen Verfassung“. In diesem Zusammenhang verurteilt die Präambel zwar die „gegen die ungarische Nation und ihre Bürger während der nationalsozialistischen und kommunistischen Diktatur begangenen unmenschlichen Verbrechen“, lässt aber begangenes Unrecht sowie die aktive Beteiligung Ungarns am Zweiten Weltkrieg und teilweise am Holocaust bereits unter dem autoritären Horthy-Regime (an der Macht befindlich von 1920/21 bis 1944) unerwähnt.