Die Bürgergemeinde ( und , , ; je nach Kanton auch Burger-, Ortsbürger- oder Ortsgemeinde) ist eine Personalkörperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts, die heute noch in rund der Hälfte der Schweizer Kantone vorkommt. Ihr gehören unabhängig vom aktuellen Wohnort ausschliesslich natürliche Personen an, die den Status des Bürgers und damit das Heimatrecht der (Bürger-)Gemeinde besitzen.
Die Bürgergemeinden sind zu unterscheiden von den politischen Gemeinden (auch Einwohnergemeinden genannt) und den Kirchgemeinden.
Nicht zu verwechseln mit dem städtischen Patriziat, das als soziale und politische Elite des Ancien Régime die Räte und städtischen Ämter monopolisierte.
Staatsrecht Verbreitung und Bezeichnungen Bürgergemeinden kommen derzeit noch in vierzehn Kantonen vor, nämlich in Bern, Uri, Obwalden (nur in der Gemeinde Engelberg), Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis und Jura.Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 135. In Auers Zusammenstellung fehlt St. Gallen zwar in der Kantonsliste, nicht aber in der zugehörigen Anmerkung 54. Flächendeckend neben den politischen Gemeinden (Einwohnergemeinden) gibt es die Bürgergemeinden heute allerdings nur noch in den fünf Kantonen Uri, Zug, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft; in den andern genannten Kantonen sind sie ganz unterschiedlich stark vertreten. mini|Nicht ausgegebene Anleihe der Ortsbürgergemeinde Zofingen im Aargau vom 1. Mai 1878 In einigen Kantonen trägt die Bürgergemeinde andere Bezeichnungen. Im Kanton BernAndreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, ISBN 978-3-7272-3217-6, S. 135.Georg Kreis, Arlette Schnyder, Sibylle Meyrat, Birgit Stalder, Martin Stuber: Von Bernern und Burgern – Tradition und Neuerfindung einer Burgergemeinde. hier + jetzt, Baden 2014, ISBN 978-3-03919-333-2. und im Kanton Wallis heisst sie Burgergemeinde, in den Kantonen Uri, Aargau und Thurgau Ortsbürgergemeinde und im Kanton St. Gallen Ortsgemeinde; im Kanton Glarus hiess sie bis zum Inkrafttreten der Gemeindereform 2011 Tagwen. In der Westschweiz sind die Begriffe bourgeoisie (im französischsprachigen Teil des Kantons Wallis) bzw. commune bourgeoise (französischsprachiger Teil des Kantons Bern sowie Kanton Jura) geläufig, im Kanton Tessin trägt die Bürgergemeinde den Namen patriziato. In den rätoromanischsprachigen Gegenden des Kantons Graubünden spricht man von vischnanca burgaisa; hier entstanden die Bürgergemeinden aus den vicinanze (Nachbarschaften) und sind deren Rechtsnachfolger.
Keine Bürgergemeinden existieren in den Kantonen Zürich (seit 1866Im Kanton Zürich wurden die Aufgaben der Bürgergemeinden mit dem Gemeindegesetz von 1866 den bürgerlichen Abteilungen der politischen Gemeinden übertragen, welche ihrerseits mit der neuen Kantonsverfassung, die 2006 in Kraft trat, aufgehoben wurden. Weiteres zu den ehemaligen Zürcher Bürgergemeinden und den Bürgergütern siehe in Isabelle Häner, Markus Rüssli, Evi Schwarzenbach (Hrsg.): Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung. Schulthess, Zürich 2007, Art. 83 N. 3 ff. sowie in H. R. Thalmann: Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [von 1926]. 3., überarb. Aufl. KDMZ, Wädenswil 2000, S. 383 f.), Luzern (seit 2005Die Luzerner Bürgergemeinden haben sich im 20. und frühen 21. Jahrhundert alle freiwillig mit der jeweiligen Einwohnergemeinde (politischen Gemeinde) vereinigt, als letzte diejenige von Ufhusen (Grossratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinigung der Bürgergemeinde Ufhusen mit ihrer Einwohnergemeinde vom 20. Juni 2005).), Nidwalden (nie vorhandenIm Kanton Nidwalden wurden die Aufgaben, die in andern Kantonen den Bürgergemeinden zukamen, einerseits von den «Ürtenen» (Korporationen) und anderseits von den 1877–1978 bestehenden «Armengemeinden» wahrgenommen. Für die Erlangung des Kantonsbürgerrecht war (und ist bis heute) eine vorgängige Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch eine der mit der Kantonsverfassung von 1850 geschaffenen «Bezirksgemeinden» (heute «politische Gemeinden»), im 19. Jahrhundert überdies eine Zusicherung des «Armenrechts» vonnöten. Siehe hierzu Karl von Deschwanden: Das Gemeindewesen des Kantons Unterwalden nid dem Wald. In: Allgemeine Beschreibung und Statistik der Schweiz. Hrsg. von Max Wirth. 1. Band. Orell Füssli, Zürich 1871, S. 131–167; Bürgerliches Gesetzbuch für den Kanton Unterwalden nid dem Wald. Erster Theil: Personenrecht von 1852, §§ 26–31; Eduard Amstad: Kurzer historischer Überblick über das Gemeindewesen im Kanton Nidwalden. um 1965, Mskr. im Staatsarchiv Nidwalden.), Schwyz (nie vorhandenIm Kanton Schwyz führte die Kantonsverfassung von 1848 die für alle politischen, kirchlichen, schulischen und bürgerlichen Belange zuständige Einheitsgemeinde ein. Vorher herrschten je nach Kantonsteil unterschiedliche Verhältnisse; eine historische Aufarbeitung des Themas fehlt bis heute.), Glarus (seit 2011Die Glarner Tagwen wurden auf der Grundlage einer 2006 beschlossenen und 2011 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung aufgehoben.), Schaffhausen (seit 2000Die Schaffhauser Bürgergemeinden wurden durch eine Verfassungsrevision und das neue Gemeindegesetz von 1998, in Kraft seit 2000, aufgehoben.), Appenzell Ausserrhoden (seit 1995/2000Die appenzell-ausserrhodischen Bürgergemeinden wurden auf der Grundlage der neuen Kantonsverfassung von 1995 aufgehoben. Die Aufhebung musste innert fünf Jahren vollzogen werden.), Appenzell Innerrhoden (nie vorhandenDie Einbürgerung (Erteilung des «Landrechts») geschieht im Kanton Appenzell Innerrhoden seit alters durch den Kanton (früher durch die Landsgemeinde, heute durch den Grossen Rat). Nur für den Bezirk Oberegg gibt es ein eigenes Gemeindebürgerrecht, die anderen Bürger sind solche des «Inneren Landes». Allerdings mussten sich im Ancien Régime Einbürgerungswillige teilweise zuerst die «Rhodsgenossenschaft», also die Mitgliedschaft in einer Rhode, zusichern lassen, da diese unter anderem für das Armenwesen zuständig war, bis sie im 18. Jahrhundert an das Innere Land überging. Weiteres siehe in Johannes Gisler: Innerrhoder Familiennamenbuch. In: Innerrhoder Geschichtsfreund 15 (1969–1970), S. 38–96, hier besonders S. 41 ff. (doi:10.5169/seals-405193#49).), Waadt (seit 1803Im Kanton Waadt wurden 1803 solche Verhältnisse hergestellt, wie sie noch heute im Kanton Freiburg existieren, nämlich dass die Bürgergüter von den politischen Gemeinden verwaltet werden; siehe hierzu Denis Tappy: Communes d’habitants et communes bourgeoises à l’époque de la Médiation. Les exemples des cantons de Vaud et du Tessin. In: Revue historique vaudoise 2004, S. 119–234. Art. 179 Abs. 9 der Waadtländer Kantonsverfassung von 2003 hält betreffend da und dort noch existierende bürgerliche Privilegien Folgendes fest: « Les droits coutumiers des bourgeoisies, fondées sur l’art. 81 de la Constitution du 1er mars 1885, sont réservés, sous l’arbitrage du Conseil d’Etat. Les personnes concernées par l’abrogation de cet article sont informées par publication officielle » («Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden [sachlich richtiger: der (Gesamtheit der) Gemeindebürger] bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt»). Im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts sind die herkommenen Privilegien der Ortsbürger fast gänzlich verschwunden; im Wesentlichen betrifft Art. 179 KV laut Tappy (siehe oben, S. 230 f.) die Gemeinden Grandcour und Payerne.), Neuenburg (seit 1848Die Neuenburger Bürgermeinden wurden durch die Revolution von 1848 und die im gleichen Jahr erlassene neue Kantonsverfassung aufgehoben. Ähnlichkeiten mit den ehemaligen Bürgergemeinden haben die beiden noch heute bestehenden katholischen Korporationen Saint-Maurice in Le Landeron und Saint-Martin in Cressier.) und Genf (nie vorhandenDas Genfer Gemeindewesen unterscheidet sich von demjenigen der übrigen Schweiz, da es stark von Frankreich geprägt wurde, zu dem der vormalige Stadtstaat von 1798 bis 1815 gehörte. Am 25. Prairial des Jahres VI (1798) erliess der französische Regierungsbeauftragte eine vorläufige Verordnung, welche für die Stadt Genf eine selbständige, vom Staat getrennte Gemeinde einrichtete, und das Gesetz vom 28. Pluviôse des Jahres VIII (17. Februar 1800) richtete in jeder Gemeinde einen Gemeinderat ein. Schon zuvor hatte Genf mit dem Edikt vom 12. Dezember 1792 die Gleichheit aller Einwohner eingeführt. Vgl. Bernard Lescaze, Françoise Hirsch (Hrsg.): Les institutions politiques, judiciaires et militaires (= Encyclopédie de Genève. Band 4). 2., nachgeführte Auflage. Association de l’Encyclopédie de Genève, Genf 1991.); in Obwalden (seit 2010Die sechs Bürgergemeinden im «alten Kantonsteil» Obwaldens wurden alle zwischen 1985 (Lungern) und 2010 (Sarnen) aufgelöst.) gibt es nur noch eine in der Gemeinde Engelberg. Von den hier genannten Kantonen kennen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Glarus und Appenzell Innerrhoden allerdings öffentlich- und privatrechtlich organisierte Korporationen (Rhoden, Ürten, Teilsamen und Alpgenossenschaften), die innerhalb einer Gemeinde eigene Gebilde darstellen und ihrem Wesen nach reine Nutzungsgenossenschaften sind. Eine besondere Situation herrscht im Kanton Freiburg, wo es zwar keine eigens konstituierte Bürgergemeinden gibt, aber jeweils Bürgerversammlungen über die Bürgergüter befinden, die ihrerseits treuhänderisch von der politischen Gemeinde verwaltet werden.Weder die Freiburger Kantonsverfassung von 2004 noch das Freiburger Gemeindegesetz von 1980 kennen den Begriff der Bürgergemeinde. In den Artikeln 104bis bis 106 des Gemeindegesetzes wird festgehalten, dass es in solchen (politischen) Gemeinden, in denen mindestens zehn Ortsbürger leben, Bürgerversammlungen gibt, die vom Gemeinderat (der politischen Gemeinde) einberufen werden. Der Begriff der Bürgergemeinde kommt allerdings, als Übersetzung des freilich mehrdeutigen französischen bourgeoisie, im neuen Gesetz über die Gemeindefinanzen vor (2018 noch in Beratung).Martin Schuler, Thérèse Huissod, Christophe Jemelin, Suzanne Stofer: Strukturatlas der Schweiz. Atlas structurel de la Suisse. Hrsg. vom Bundesamt für Statistik. Neue Zürcher Zeitung, Zürich 1997, S. 256. Ähnliches gilt, wenn auch stark marginalisiert, für den Kanton Zürich, wo ebenfalls keine Bürgergemeinden, aber (Stand 2000) noch in drei politischen Gemeinden separat verwaltete Bürgergüter existieren, die zur Entlastung der politischen und der Schulgemeinde dienen.Bürgergüter, die 1866 aus den damaligen bürgerlichen Nutzungsgütern gebildet wurden, gab es im Jahr 2000 noch in den politischen Gemeinden Dietikon, Schlieren und Kyburg (letztgenanntes heute zu Illnau-Effretikon); in der Stadt Zürich beispielsweise wurde die «Stiftung Bürgerliches Nutzungsgut», bestehend aus den Bürgergütern der eingemeindeten Vororte, 1983 aufgehoben. Im Gemeindegesetz von 1926 war § 130 den Bürgergütern gewidmet; im Gemeindegesetz von 2015 (in Kraft seit 2018) gibt es keine diesbezüglichen Bestimmungen mehr. Weiteres zu den ehemaligen Zürcher Bürgergütern siehe in Isabelle Häner, Markus Rüssli, Evi Schwarzenbach (Hrsg.): Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung. Schulthess, Zürich 2007, Art. 83 N. 3 ff. sowie in H. R. Thalmann: Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [von 1926]. 3., überarb. Aufl. KDMZ, Wädenswil 2000, S. 383 f.
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