mini|Zeugnis über das Bestehen einer Begabtenprüfung in Hessen (1970) Die Begabtenprüfung war eine von den Kultusministerien in Deutschland von 1924 bis 1984 abgenommene Prüfung, die (berufs- oder lebenserfahrenen: Mindestalter 25 Lebensjahre) Personen ein Studium ohne Reifezeugnis und den Weg zur Universität öffnen sollte.Petra Kipphoff, Thomas von Randow, Dieter E. Zimmer (Hrsg.): Hochschulführer Teil IV. Akademisches Wörterbuch, Stichwort Begabtenprüfung, Die Zeit Bücher, Nannen-Verlag Hamburg, 1964 S. 341. Es ist die (nicht-amtliche) Bezeichnung für Prüfungen, die Begabten ein Studium ohne Reifezeugnis an Universitäten (ab dem 1. September 1938 an allen wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland) und nach 1945 in den meisten deutschen Ländern den Zugang (Hochschulzugang ohne Reifezeugnis) eröffneten. Die amtliche Bezeichnung war meist Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis. Nach dem Zweiten Weltkrieg berechtigte das Zeugnis – je nach der Regelung des jeweiligen Landes – zum Studium in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin allgemein (Das Statistische Bundesamt führt die Prüfung als eine von 15 Arten des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife auf und wies ihm 2009 unter Schlüssel 8 (Hochschulzugangsberechtigung) die Signatur 33 zuStatistisches Bundesamt: Schlüsselverzeichnis, Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für Hochschulzugangsberechtigung), Erwerb der HZB in Deutschland, Allgemeine Hochschulreife (aHR). Stand: Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009, Wiesbaden 2009, Blatt 1 und 2). Daneben gab es in einigen Ländern auch Prüfungen, die nur zu einer fachgebundenen Berechtigung führten (Schlüssel 8 Signatur 52);Statistisches Bundesamt: Schlüsselverzeichnis, Studenten- und Prüfungsstatistik (Schlüssel für Hochschulzugangsberechtigung), Erwerb der HZB in Deutschland, Fachgebundene Hochschulreife (fgHR). Stand: Wintersemester 2008/2009 und Sommersemester 2009, Wiesbaden 2009, Blatt 2 und 3. die Prüfungen für ein Studium an Pädagogischen Hochschulen bzw. für ein sonstiges Studium hatten meist andere Bezeichnungen (z. B. in Niedersachsen Immaturenprüfung, Z-PrüfungWolf-Dieter Scholz, Andrä Wolter: Exklusivität oder Durchlässigkeit des Hochschulzugangs? - Ein bildungsoziologischer Beitrag zum Hochschulstudium von ehemaligen Berufstätigen ohne Abitur in Niedersachsen. In: Jost v. Maydell (Hrsg.): Bildungsforschung und Gesellschaftspolitik - Wolfgang Schulenberg zum 60. Geburtstag, Oldenburg (Heinz Holzberg Verlag) 1982 dort S. 142–166: Die Hochschulzulassungsprüfungen für Berufstätige ohne Reifezeugnis in Niedersachsen als ein Modell des Dritten BildungswegesAndrä Wolter, Wolf-Dieter Scholz, Jost von Maydell: Studium ohne Abitur an der Universität Oldenburg – Die Öffnung des Hochschulzugangs in der bildungspolitischen Kontroverse. In: Jürgen Lüthje (Hrsg.): Universität Oldenburg – Entwicklung und Profil Oldenburg (Heinz Holzberg Verlag) 1984, dort: S. 303–309 Zur Geschichte und Organisation der Z-Prüfung usw.).

Die Prüfung sollte solchen Personen den Zugang zum Hochschulstudium eröffnen, die für das Studium eines bestimmten Fachgebietes hervorragend befähigt waren, aber auf Grund ihres Entwicklungsganges keine Reifeprüfung ablegen konnten. Der Bewerber sollte in ihr nachweisen, dass er nach seiner Persönlichkeit und seinen geistigen Fähigkeiten für das beabsichtigte Studium besonders geeignet ist, dessen fachliche Grundlagen kennt und eine angemessene vielseitige Bildung besitzt. Die erfolgreiche Prüfung gewährte jedoch den Zugang zu allen Universitäten und allen Fakultäten; das Zeugnis enthielt keine Beschränkung auf ein bestimmtes Fachgebiet (Fakultätsreife).

Die Regelung der Begabtenprüfung Zweck der Prüfung Zweck der Prüfung war die Eignungsfeststellung des Bewerbers („hervorragende Eignung“), für ein bestimmtes Studium, nämlich „sein“ (= das von ihm angestrebte) Studium; die Prüfung sollte den Nachweis der besonderen Eignung für das beabsichtigte Studium erbringen: Neben einer vielseitigen (Allgemein-)Bildung (ein Rückgriff auf die neo-humanistisch orientierte Vergangenheit der „humanistischen“ Gymnasien) sollte der Bewerber die fachlichen Grundlagen seines Fachgebietes kennen (ein Rückgriff auf die „realistische“, an den „modernen Naturwissenschaften“ orientierte Vergangenheit der Realgymnasien und Oberrealschulen).

Die Feststellung erstreckte sich auch auf die Persönlichkeit (in den meisten Ländern war eine Bewerbung erst nach Vollendung des 25. Lebensjahr zulässig) und die geistigen Fähigkeiten des Bewerbers, um die Einseitigkeit und die Beschränkung seiner Interessen auszuschließen (Fachidiotentum) bzw. zu vermeiden; sie erreichte objektiv: die Öffnung der Hochschule für Personen mit hervorragender Befähigung für ein Fachgebiet und subjektiv: diejenigen, die auf Grund ihres Lebensschicksals keine Reifeprüfung ablegen konnten. Die besondere Eignung für das selbst gewählte Studium war nicht unbedingt deckungsgleich mit der vielfach diskutierten Studierfähigkeit von Seiten der Hochschulen (Rektorenkonferenz).

Prüfungsrechtliche Einordnung: Staatsprüfung Die Prüfung wurde nicht von einer Schule oder einer Hochschule abgenommen, sondern von einem eigens vom zuständigen Minister (meist Kultusminister) berufenen Prüfungsausschuss, dem jedoch regelmäßig sowohl Gymnasial- wie Hochschullehrer angehörten. Sie hatte nichts zu tun mit den „ordentlichen“ Reifeprüfungen für Nicht-Schüler (Externenprüfung, Extraneerprüfung, Fremdenprüfung, Nichtschüler-Reifeprüfung, Abitur für Nichtschüler o. Ä., die „Schul“-Prüfungen waren bzw. sind). Sie war auch keine Hochschulprüfung,Torsten-Clemens von Roetteken: Rechtliche Rahmenbedingungen für Hochschulprüfungen nach dem Hochschulrahmengesetz. Frankfurt am Main (Dissertation [jur.], Johann Wolfgang Goethe–Universität) 1985. die die Hochschule abhielt (kraft der ihr früher zustehenden Regelungshoheit als Ausdruck ihrer SatzungsgewaltThomas Oppermann: Kulturverwaltungsrecht Mohr Siebeck (Habilitationsschrift) Tübingen 1969, ISBN 3-16-629852-5, S. 316–318. als Korporation: „Immatrikulation“ oder „Aufnahme als Student“ nach dem gemeindeutschen Hochschulrecht bis mindestens ins 19. Jahrhundert).

Prüfungsgegenstand: Begabung Kritiker einer Begabtenfeststellung (durch Prüfung) beanstanden, dass weite Bereiche der Gesellschaft sich an der Vorstellung Johann Joachim Bechers über die nutzbringende Transformation einer Qualität, die als Fünklein der göttlichen Natur verborgen liege,Johann Joachim Becher: Närrische Weisheit und weise Narrheit. Frankfurt am Main 1686, zitiert nach Gerhardt Petrat: Die gezielte Öffnung der Hochschulreife für alle Volksschichten in der Weimarer Republik. In: Manfred Heinemann (Hrsg.): Sozialisation und Bildungswesen in der Weimarer Republik. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft. Band 1). Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1976, ISBN 3-12-926980-0, S. 75. orientierten und eine bessere Verwertung des Kraftkapitals der Nation (Gertrud Bäumer 1920)zitiert nach Gerhardt Petrat: Die gezielte Öffnung der Hochschulreife für alle Volksschichten in der Weimarer Republik. In: Manfred Heinemann (Hrsg.): Sozialisation und Bildungswesen in der Weimarer Republik. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft. Band 1). Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1976, ISBN 3-12-926980-0, S. 75. anstrebten. Andere sahen darin die Möglichkeit des Hochschulzugangs für hochbegabte Personen mit einem charismatischen Sonderweg.Andrä Wolter, Ulf Banscherus, Caroline Kamm, Alexander Otto, Anna Spexard: Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung als mehrstufiges Konzept: Bilanz und Perspektiven. In: Beiträge zur Hochschulforschung, 36. Jahrgang, 4/2014 S. 22 Unter diesen Aspekten sei zwischen 1922 und 1927 vom preußischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung die Begabtenförderung durch die Aufbauschule, das Abendgymnasium und die Begabtenprüfung zu verwirklichen versucht worden. Die „irrationale Formel Begabung“, kritisiert etwa Gerhardt Petrat,Die gezielte Öffnung der Hochschulreife für alle Volksschichten in der Weimarer Republik. In: Manfred Heinemann (Hrsg.): Sozialisation und Bildungswesen in der Weimarer Republik. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft. Band 1). Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1976, ISBN 3-12-926980-0, S. 89. sei letztlich nicht feststellbar. Der Erfolg in der Prüfung stelle sich im Ergebnis vielmehr als staatliche Privilegienvergabe an Individuen dar. Selbst wenn es einer geringen Minderheit aus benachteiligten Volksschichten gelungen sein sollte, in formeller Hinsicht sozial aufzusteigen, führe die bisher praktizierte Art einer Begabtenfeststellung häufig zu einer unkoordinierten Auslese, die, je nach unterschiedlich rigider Anwendung, zum sozialen Filter missrate.

Auch wenn die kritisierten Auffassungen maßgebend für die Schaffung der Begabtenprüfungen in den 1920er Jahren gewesen sein mögen, steht diesem Ansatz heute die eher naturwissenschaftlich orientierte Begabtenforschung entgegen. Sie hält es für möglich, auf Grund der intersubjektiv feststellbaren Produkte (Leistungen) auf eine Gesamt- bzw. Fachbegabung schließen zu können.

Zulassungsverfahren: Voraussetzungen mini|Wissenschaftliches Gutachten für die Zulassung zur Begabtenprüfung Der Prüfung ging ein „Vorverfahren“ voraus, nach dem der Kultusminister über die Zulassung zur Prüfung entschied. Zugelassen konnte nur werden, wer das 25. und nicht das 40. Lebensjahr vollendet hatte (alle Länder außer Schleswig-Holstein: dort das 23. Lebensjahr), wer zwei Persönlichkeiten benennen konnte, die mit dem Wesen wissenschaftlicher Arbeit vertraut und in der Lage waren, ein Urteil über seine Persönlichkeit, seine Leistungen und seinen Bildungsgang abzugeben (frühere Bezeichnung: urteilsfähige Personen) und die um ein solches Gutachten gebeten werden können (meist Professoren oder ähnliche Personen aus dem Wissenschaftsbetrieb).

Weiter waren vom Bewerber vorzulegen: den Antrag des Bewerbers beim Kultusministerium innerhalb der Meldefristen (je nach der Anzahl der Prüfungstermine in dem jeweiligen Land), ein „ausführlicher handgeschriebener“ Lebenslauf (Hessen, Nordrhein-Westfalen), die Schulabgangszeugnisse und Nachweise über die Berufsausbildung und -leistungen, den Nachweis der Vorstudien im Hinblick auf das gewählte Fachgebiet, ein Bericht über die Art und Weise der Vertiefung der Allgemeinbildung nach dem Verlassen der Schule, eine Versicherung, dass er sich bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch die Zulassung zu einer solchen Prüfung nicht beantragt hat, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild. Wer zugelassen worden war, wurde zum Prüfungstermin bzw. zu Prüfungsterminen geladen.

Nach den Prüfungsordnungen ist nichts über die Vorbereitung bestimmt. „Wie man sich auf die Begabtenprüfung vorbereitet, das bleibt jedem selbst überlassen. Es gibt keinen kultusministeriell vorgeschriebenen Ausbildungsgang“ (Karin StorchKarin Storch: Der Zweite Bildungsweg – Chance oder Illusion. Fischer Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1974, ISBN 3-436-01709-4, S. 114.).

Prüfungsverfahren: Prüfungsausschuss Die Prüfung ist während der Weimarer Republik und danach (1924–1938) von eigens dafür gebildeten Prüfungsausschüssen der Kultusverwaltungen der Länder (nicht von Schulen oder Hochschulen), von 1938 bis 1945 des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und nach 1945 wieder der Kultusverwaltungen der Länder (in allen vier! Besatzungszonen) und später der Länder der Bundesrepublik Deutschland bis 1983/84 abgenommen worden.

Dem Prüfungsausschuss gehörten an der „staatliche Kommissar“ (ein Beauftragter des Kultusministers, wie bei der Reifeprüfung) als Vorsitzender,