mini|Römische Eheschließung auf einer Urne (Museo delle Terme di Diocleziano, Rom) Ehe und Familie galten im Römischen Reich als heilig. Nicht umsonst war Concordia einerseits die Schutzgöttin des gesamten Staatswesens und gleichzeitig Beschützerin der Ehe (matrimonium). Die Ehe galt im antiken Rom als Stütze der Gesellschaft, vor allem in materieller Hinsicht. Auch das Eherecht berücksichtigte vor allem die materiellen Aspekte der Ehe.

Patria potestas und pater familias Für das römische Familien- und Eheleben rechtlich konstitutiv war die patria potestas des pater familias, des männlichen Familienoberhauptes. Die patria potestas bedeutete uneingeschränkte Macht über die Familie, zu der – anders als nach heutiger Auffassung – auch die verheirateten Söhne mit ihren Frauen und Kindern, Adoptivsöhne, Sklaven, Vieh und das sonstige Besitztum gehörten. Diese familia ist als Rechtsverband und Vermögensgemeinschaft zu verstehen, wobei der pater familias auch religiöse Aufgaben wie die Darbringung von Opfern zu erfüllen hatte.

Die patria potestas war in der römischen Alltagsrealität nicht in erster Linie in Exzessen der Terrorisierung durch den pater familias gegenwärtig, obwohl Quellen von Einzelfällen berichten. Hauptsächlich kam die hervorragende Stellung des Familienvaters in seiner Verfügungsgewalt über das Vermögen zur Geltung. Außerdem hatte die aus heutiger Sicht fragwürdige Entscheidungsgewalt des pater familias über die Aussetzung neugeborener Kinder eine gesellschaftliche Bedeutung. Seine Stellung erlaubte es dem Familienoberhaupt, Kinder auszusetzen, die er nicht aufziehen konnte oder wollte, sei es aus finanziellen Gründen oder aus ideellen Erwägungen, etwa weil die Kinder unehelich geboren oder behindert waren oder aufgrund ihres Geschlechts, was besonders weibliche Neugeborene betraf. Die Aussetzung von Neugeborenen auf öffentlichen Dunghaufen war in der ganzen römischen Welt bis zum Jahr 374 n. Chr. legal. Die Kinder verfielen demzufolge dem Tode oder bestenfalls der Sklaverei oder wurden in Glücksfällen als alumni in andere Haushalte aufgenommen.

Sui iuris Frei (sui iuris), d. h. befreit aus der patria potestas, wurden die Söhne häufig erst durch den Tod des pater familias. In späterer Zeit kam es jedoch öfter vor, dass Kinder durch eine emancipatio aus der väterlichen Gewalt entlassen wurden. Dies war ein Scheinverkauf, mit dem der pater familias das Kind an einen Dritten als Treuhänder verkaufte, der es anschließend an den Vater zurück verkaufte. Wenn dieser Scheinverkauf dreimal (bei Söhnen) bzw. einmal (bei Töchtern) durchgeführt wurde, war das Kind von der väterlichen Gewalt befreit. Nicht emanzipierte Töchter standen auch nach dem Tod des Vaters noch unter der Tutela mulierum („Frauen-Vormundschaft“) eines entweder vom Vater oder von ihnen selbst gewählten Tutors.

Vom Erbteil, das die Söhne und Töchter empfingen, hing ihre weitere Lebensperspektive ab. Das Testament konnte aus dieser rechtlichen Stellung des pater familias heraus von diesem zu Lebzeiten als Waffe eingesetzt werden, um seine Autorität deutlich zu machen und die familia an sich zu binden. Eingeschränkt wurde dies freilich durch ein Pflichtteilsrecht. Im vollen Sinne des Wortes freie Männer waren demnach nur diejenigen Römer, die vaterlos oder für mündig erklärt worden waren, den Status des pater familias besaßen und über ein Erbe verfügten.

Eine vidua – Witwe oder Geschiedene – galt ebenfalls als sui iuris, wenn ihr Vater nicht mehr lebte.

Eheschließung Heirateten Bürger und Bürgerin des Römischen Reiches, so geschah dies in der Regel rein privat und ohne größere staatliche oder religiöse Zeremonie und schriftlichen Vertrag. Wohl existierte ein traditioneller Hochzeitsritus; dieser war aber nicht rechtsverbindlich.

Standen die beiden künftigen Ehepartner noch unter der Macht eines pater familias, so benötigten sie dessen Zustimmung. Häufig wurden Ehen auf seine Initiative hin vermittelt, denn eine Ehe galt als eine gute Möglichkeit, zwei Familien politisch oder geschäftlich aneinander zu binden. Im Gegenzug konnten Paare auch gegen ihren Willen geschieden werden, wenn dem pater familias eine andere Verbindung günstiger erschien.

Die Volljährigkeit und dementsprechend die Ehefähigkeit waren mit dem Einsetzen der Pubertät (pubertas) verbunden; Mädchen erreichten sie mit 12 und Jungen mit 14 Jahren. Über den Ehepartner entschied ihr pater familias (Vater). Immerhin galt es als unschicklich, ein junges Mädchen an einen Mann zu verheiraten, den sie ganz und gar widerwärtig fand, rechtlich unmöglich war dies jedoch nicht. Auch durften die Ehepartner nicht zu eng miteinander verwandt sein. Ehen, bei dem Mann und Frau enger als bis zum 4. Grad verwandt waren, galten als Inzest, weshalb Claudius, als er seine Nichte Agrippina die Jüngere heiraten wollte, zuvor ein Gesetz durchsetzte, das solche Beziehungen legalisierte.

Ehen wurden in der Regel weniger aus Liebe, sondern eher aus politischen oder materiellen Interessen geschlossen. Trotzdem war Liebe zwischen den Ehepartnern, wie bei der Ehe zwischen Pompeius und Caesars Tochter Iulia, nichts Ungewöhnliches.

Ertappte Ehebrecherinnen wurden, im Gegensatz zur römischen Frühzeit, zwar nicht mehr hingerichtet, jedoch zu einer hohen Geldstrafe verurteilt und in die Verbannung geschickt. Dennoch war das Wechseln der Partnerinnen und Partner durchaus üblich wie auch häufige Scheidungen und Wiederheiraten. Die univira, die einmal verheiratete Frau, galt jedoch als Ideal.

Manus-Ehe In der Anfangszeit dominierte die so genannte Manusehe. Die Frau schied dabei aus der patria potestas ihres eigenen pater familias aus und gelangte unter die des Ehemannes bzw. dessen pater familias.

Dies hatte durch die hervorragende Stellung des pater familias und die rechtliche Wirkung der patria potestas zur Folge, dass die Frau über ihr mitgebrachtes Vermögen und ihre Mitgift nicht selbst verfügen konnte. Verfügungsgewalt erhielt ihr neuer pater familias. Für ihn konnte dies einen materiellen Gewinn bedeuten.

Im Vergleich mit der Stellung der Frau im klassischen Athen war die römische Frau selbst als matrona, d. h. als Ehefrau, in der Manus-Ehe, angesehener und erheblich selbstständiger. Sie konnte an Gastmählern teilnehmen, Theater und Spiele besuchen und in die Thermen gehen, an Bildung, Kunst und Wissenschaft Anteil nehmen und häufig einen hohen Bildungsgrad erreichen. Satiriker wie Martial und Juvenal fanden hier die Grundlage dafür, sich über die Sittenlosigkeit und Vergnügungssucht der Frauen zu mokieren.

Man unterscheidet die folgenden drei Formen des Zustandekommens einer Ehe, die alle drei schon in frühester Zeit bezeugt sind, im Lauf der Geschichte sich aber stark wandelten:

Coemptio („Kauf“) Bei diesem Ritual wurde die Tochter unter Anwesenheit von fünf Zeugen symbolisch für ein As vom Vater verkauft. Dabei galt in historischer Zeit, dass die Tochter der Ehe zustimmen musste und die Möglichkeit hatte, bei Übergriffen und Missachtung des Gatten mit einer Verletzung der beim Kauf übertragenen Treu- und Schutzpflicht eine Scheidung (emancipatio) zu erwirken, d. h. durch eine Verletzung der Kaufverpflichtungen wird der Kaufvertrag nichtig.Ingemar König: Vita romana. WBG, Darmstadt 2004, S. 33

Cohabitatio bzw. usus („Zusammenleben“ bzw. „Gewohnheit“) Bei dieser Eheform hielt der Bräutigam eine Rede, wodurch er die Ehe von einem concubinatus, einer völlig informellen Beziehung abgrenzte. Die patria potestas erlangte der Mann aber erst nach einem Jahr des Zusammenlebens. Der Vorgang entsprach einem Eigentumserwerb durch Ersitzen. Wenn während dieser Zeit die Frau drei Tage hintereinander außer Haus schlief, unterbrach (usurpatio) sie die „Ersitzung“ und verhinderte so, dass sie in die manus des Mannes überging (trinoctis usurpatio oder trinoctium).Zwölftafelgesetz 6.4 Danach begann die Einjahresfrist von neuem.

Confarreatio

Die confarreatio war ein sakraler Akt unter Opferung eines Weizenspeltkuchens (far = Spelt, Brot) und war eine nur unter Patriziern übliche Form der Eheschließung. Sie fand in Gegenwart des pontifex maximus, des flamen dialis und von zehn Bürgern statt. Im Laufe dieser Zeremonie wurden auch ein Schaf, Opferschrot und Früchte geopfert.

Manusfreie Ehe Da in der Manus-Ehe nicht nur die Frau keine Verfügungsgewalt über ihr Vermögen besaß, sondern bei ihrem Tod auch ihre bisherige Familie und Verwandtschaft vom Erbgang ausgeschlossen war, setzte sich in der Spätzeit der Römischen Republik die Form der manusfreien Ehe durch, bei der die Frau nicht mehr unter die volle manus ihres Mannes bzw. dessen pater familias trat. Das konnte geschehen, indem wie oben beschrieben die Frau mindestens drei Nächte (trinoctium) im Jahr außerhalb der Wohnung ihres Mannes verbrachte. Sie gehörte somit weiterhin rechtlich ihrer alten Familie an und stand unter der patria potestas (Gewalt ihres Vaters). Auf der Grundlage eines vor Zeugen abgeschlossenen Vertrages blieb sie im Besitz des von ihr in die Ehe eingebrachten Vermögens.

Die manusfreie Ehe konnte leicht, nämlich schon durch die Willenserklärung eines Ehepartners, geschieden werden. Es genügte, wenn die Frau, vorausgesetzt, sie hatte keinen Ehebruch begangen, unter Mitnahme ihrer Mitgift das Haus verließ oder der Mann sie dazu aufforderte.

Durch diese Veränderungen war die vorher gültige gesetzliche Bestimmung, dass eine Frau ohne männliche Vormundschaft kein wichtiges Rechtsgeschäft tätigen durfte, in der Praxis der späten Republik außer Kraft. Marcus Tullius Ciceros Frau Terentia ist ein Beispiel dafür, dass die Frauen immer selbstständiger wurden. In einem Brief an seinen Freund AtticusAd Atticum 6.6.1 zeigte er sich empört darüber, dass seine Frau, während er Statthalter in Kilikien war, ohne ihn zu fragen seine Tochter Tullia mit Publius Cornelius Dolabella verheiratete.

Eine manusfreie Ehe konnte jederzeit nachträglich in eine Manusehe verwandelt werden, wie der auf der Laudatio Turiae geschilderte Rechtsfall bezeugt.

Mitgift Frauen erhielten eine Mitgift, die dem Ehemann während der Dauer der Ehe zur Verfügung stand. Auf das eigene Vermögen der Frau hatte der Ehemann dagegen kein Zugriffsrecht. Es war üblich, dass die Mitgift in drei Raten an den ersten Jahrestagen der Hochzeit gezahlt wurde. Wurde die Ehe geschieden, so hatte der Ehemann die Mitgift in voller Höhe an seine Exfrau zurückzuerstatten. Diese Rückerstattungspflicht führte zu einer Stabilisierung der römischen Ehen. Starb der Mann, erhielt die Frau ebenfalls ihre Mitgift zurück.

Heirat zwischen den Plebejern und Patriziern in frührömischer Zeit Seit Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr., kurz nach Schaffung der Zwölftafelgesetze, die die starren Standesunterschiede zwischen Plebejern und Patriziern teilweise aufhoben, war eine Heirat zwischen Plebejern und Patriziern möglich, d. h., das vorher geltende Eheverbot zwischen den Ständen wurde aufgehoben. Dies ermöglichte prinzipiell die Verschmelzung der beiden sozialen Schichten, heißt aber nicht, dass Einheirat von Plebejern in patrizische Familien zur Regel wurde. Sie war vor allem reichen und angesehenen Plebejern vorbehalten.

Immerhin erreichten die Plebejer durch diese rechtliche Veränderung die privatrechtliche Gleichstellung mit den Patriziern.

Eine rechtliche Fixierung dieser Veränderung besteht der Tradition nach in einem Gesetz des Volkstribunen Canuleius (lex Canuleia) aus dem Jahr 445 v. Chr., obwohl die Versammlung der Plebs rechtlich nicht fähig war, Gesetze zu beschließen. Vermutlich hat das Patriziat der Heirat zwischen Angehörigen der beiden Schichten schlicht keinen Widerstand mehr entgegengesetzt, sodass von einer gesetzlichen Fixierung eher nicht ausgegangen werden sollte.

Augusteische Ehegesetze