Nichterfüllung bedeutet im Rechtszusammenhang die fehlende Erfüllung einer Leistungspflicht. Zu unterscheiden sind die Nichterfüllung und die Schlechtleistung, was sich aus und BGB ergibt.

Die Nichterfüllung begründet für sich allein noch keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt, denn diese entstehen nur bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen, wie des Vertretenmüssens vonseiten des Schuldners im Rahmen einer Pflichtverletzung nach BGB, der Fälligkeit der Leistungspflicht, sowie der erfolglosen Fristsetzung durch den Gläubiger, beides gemäß und BGB.

Die Nichterfüllung kann aus Unmöglichkeit resultieren, aber auch trotz Möglichkeit vorhanden sein, insbesondere aufgrund einer Leistungsverweigerung oder aus Verzögerung der Leistungserbringung bei Verzug nach BGB, sodass sich danach die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben.

Literatur Barbara Dauner-Lieb: § 280, Rn. 1. In:

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Einzelnachweise

Nichterfullung