Der Religionsunterricht in Deutschland im Sinne des Grundgesetzes ist schulischer Religionsunterricht in öffentlichen Schulen. Daneben steht es Religionsgemeinschaften frei, religiöse Unterweisung außerhalb der Schule anzubieten.

Rechtsgrundlagen Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert ( Abs. 3 Grundgesetz).

Ausnahme sind bekenntnisfreie Schulen, für die kein Religionsunterricht vorgesehen ist. Das Grundgesetz setzt hier verschiedene Schultypen voraus, die bereits in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vorgesehen waren. Demnach waren Schulen im Normalfall Gemeinschaftsschulen, in denen evangelische und katholische Schüler gemeinsam und nur im Religionsunterricht getrennt unterrichtet wurden (Art. 146 Abs. 1 WRV). Schüler anderer Religionen waren damals nicht vorgesehen. Bekenntnisschulen sind für die Mitglieder einer bestimmten Konfession (Art. 147 Abs. 2 WRV) vorgesehen. Bekenntnisfreie Schulen zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie keinerlei Religionsunterricht erteilen (Art. 149 Abs. 1 WRV). Welche dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).

Der Religionsunterricht als „gemeinsame Angelegenheit“ Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass der Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht steht. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teilnahmedauer eine Note erteilt werden. Wie jeder ordentliche Unterricht ist der Religionsunterricht grundsätzlich vom Schulträger mit eigenen Lehrkräften zu unterrichten und zu finanzieren.

Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet, er garantiert die Freiheit jeder Religionsausübung. Daher kann er nicht entscheiden, welchen Inhalt der Religionsunterricht haben soll und welche Glaubenslehren „richtig“ sind. Der Staat ist daher auf die Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften angewiesen. Der Religionsunterricht ist somit eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaften.

Deshalb sind die Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes für die Inhalte ihres Religionsunterricht verantwortlich. Sie leiten die Inhalte für den Religionsunterricht von ihren Glaubensaussagen ab. Diese sind weder neutral noch objektiv. Sie dürfen aber die Freiheitsentfaltung anderer nicht rechtswidrig beschränken.

Der Religionsunterricht wird grundsätzlich von staatlichen Lehrern unterrichtet, die:

beide Staatsexamina haben, auf die Verfassung vereidigt sind und über die Zulassung der jeweiligen Religionsgemeinschaft verfügen.(evang.: Vokation, kath.: missio canonica)

Daneben kann der Staat in seinen Schulen – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterricht beauftragen, die keine Lehrerausbildung haben.

Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen ihre Glaubenslehren der Lehrkraft die Vokation bzw. Missio entziehen. Die Lehrkraft ist dann nicht mehr zur Erteilung von Religionsunterricht berechtigt.

Auch hat der Staat das Recht zu überprüfen, ob der Religionsunterricht staatlichen Anforderungen an Schule genügt.

Erteilung von Religionsunterricht Abs. 3 Satz 1 GG sichert den Bestand von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die öffentlichen Schulen unter Vorbehalt der sich durch , die Bremer Klausel, ergebenden Einschränkungen für manche Bundesländer. Auch ist nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG an „bekenntnisfreien Schulen“ der Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlich Rechts anerkannt sind, haben daraus auch unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung von Religionsunterricht. Ob auch ein Rechtsanspruch einzelner Schüler darauf besteht, dass Religionsunterricht ihrer Konfession angeboten wird, ist umstritten.Es gibt noch keine höchstrichterliche Entscheidung. In der Rechtsliteratur finden sich unterschiedliche Ansichten: verneinend etwa Jeand’Heur/Korioth, Rn. 311; Peroth/Schlink, Rn. 670; Sachs-Schmitt=Kammler, Art. 7 Rn. 44; Renck, NVwZ 1992, 1171; bejahend dagegen Maunz/Dürig, 18. EL Art. 7 Rn. 47; AK-Richter, Art. 7 Rn. 55; v.Mangoldt/Klein/Starck-Robbers, Band 1 Art. 7 Abs. 3 Rn. 123; Mückel, AöR 122, 513 (521); De Wall, NVwZ 1997, 465 (466), Viellechner, Jura 2007, 298 (305)

Der Religionsunterricht wird in den Bekenntnisschulen inhaltlich nach Maßgabe der jeweiligen Religionsgemeinschaft konzipiert. Dass der Religionsunterricht in den meisten Bundesländern ordentliches Lehrfach ist, beruht auf Art. 7 (3) GG. Die Verwaltungsgerichte stellen bestimmte Anforderungen an die Religionsgemeinschaften, die Religionsunterricht erteilen wollen. Auch bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften liegen diese nicht immer vor, obwohl sie schon bei der Verleihung geprüft werden. Zum Schutz der Religionsfreiheit der Lehrkräfte kann niemand „gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen“ ( Abs. 3, S. 3 GG).

Teilnahme am Religionsunterricht Schüler haben – ableitbar aus dem Grundgesetz – ein Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht ihrer Konfession, wenn er angeboten wird und die Teilnahme nicht dem Willen der Religionsgemeinschaft widerspricht. In den Bundesländern, in denen Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach ist, besteht für bekenntnisangehörige schulpflichtige Schüler gemäß Art. 7 Abs. 3 GG grundsätzlich auch eine Teilnahmepflicht am Religionsunterricht, ohne dass eine Anmeldung erforderlich wäre. Nach GG in Verbindung mit Absatz 4 WRV darf aber niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden. Als Konsequenz der Religions- und Gewissensfreiheit können deshalb die Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern) über die Teilnahme des Kindes bestimmen, Absatz 2 GG, und das Kind vom Religionsunterricht abmelden. Ab dem zehnten Lebensjahr ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Vom zwölften Lebensjahr an bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Kindes. Ab der vollen Religionsmündigkeit mit 14 Jahren, wenn der Schüler also sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der „[…] Freiheit des Glaubens, des Gewissens und d[er] Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses […]“ gemäß Absatz 1 GG selbst ausüben kann, entscheidet er auch selbst über die Religionszugehörigkeit ( Satz 1 KErzG). Bekenntnisangehörige Schüler können sich in Bayern und im Saarland erst nach dem 18. Lebensjahr selbst vom Religionsunterricht abmelden (gemäß Absatz 2 GG haben „[d]ie Erziehungsberechtigten […] das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen“). Die Verpflichtung zur Teilnahme am Religionsunterricht entfällt beim Kirchenaustritt oder beim Übertritt zu einer Konfession oder Religion, für die kein Religionsunterricht angeboten wird.§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Die Teilnahme am Religionsunterricht kann nur aus Gewissensgründen abgelehnt werden, eine Überprüfung dieser Gewissensgründe durch die Schule ist nicht zulässig. Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen und mit mangelhaft oder ungenügend bewertet werden, müssen es hinnehmen, aus diesen Gründen nicht versetzt zu werden. Eine rechtzeitige Abmeldung vor dem Zeugnis führt in einigen Bundesländern (z. B. NRW) dazu, dass die Note nicht versetzungsrelevant ist. Die genaueren Voraussetzungen der Abmeldung vom Religionsunterricht sind im jeweiligen Landes(schul)recht geregelt.

Konfessionelle Schulen dürfen alle Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichten. Lehnt ein Schüler das ab, hat die Schule das Recht, ihn nicht zu beschulen.

Schüler können grundsätzlich auch am Religionsunterricht einer Konfession teilnehmen, der sie nicht angehören, allerdings nicht gegen den Willen der hierfür verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Von Angehörigen der großen christlichen Konfessionen gibt es Bemühungen um einen gemeinsamen beziehungsweise ökumenisch-christlichen Religionsunterricht, der diese Unterscheidung aufhebt.

Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet und noch nicht volljährig sind, unterliegen der schulischen Aufsichtspflicht. Schulen sind daher bemüht, einen Ersatzunterricht anzubieten.

Abmeldung vom Religionsunterricht Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Abs. 2 Grundgesetz: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“

Im nordrhein-westfälischen Schulgesetz heißt es in § 31 Abs. 6: „Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.3. Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes.Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch auf vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden (vgl. Nr. 1 VV zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1) …“

Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bestimmt in § 124 Absatz 2: „Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.“§ 124 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl, S. 165). Online veröffentlicht im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (VORIS), abgerufen am 2. Oktober 2014.

Einbindung in das Grundgesetz Rechtlich relevante Artikel des GG Grundgesetz Artikel 3 (3) [Gleichheit vor dem Gesetz; hier: Verbot der Benachteiligung auf Grund des Glaubens] „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Grundgesetz Artikel 4 (1) [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit] „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Grundgesetz Artikel 7 Abs. 1 bis 3 [Schulwesen] „(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ „(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“ „(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

Grundgesetz Artikel 140 in Verbindung mit Art. 136 Weimarer Verfassung [Individuelle Religionsfreiheit]