Die Rechtsgeschichte von England und Wales ist die historische Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtslehre der Rechtsordnung von England und Wales.

Die Entwicklung des Englischen Rechts bis zu den Judicature Acts Die Periode bis 1485 Entstehung im Mittelalter Das Common Law als Grundlage des englischen Fallrechtes hat seinen Ursprung im Mittelalter, und zwar in der sog. anglo-normannischen Zeit nach der Eroberung Englands durch Wilhelm den Eroberer im Jahre 1066. Seit der Landnahme durch germanische Stämme (Sachsen, Angeln, Jüten, Dänen) im 6. Jahrhundert hatten in England die verschiedenen Gewohnheitsrechte der einzelnen Stämme gegolten, über deren Anwendung lokale Adlige befanden. Auch nachdem England im 10. Jahrhundert politisch geeint wurde, gab es noch kein einheitlich geltendes Recht. Vielmehr wurde das örtliche Gewohnheitsrecht von den so genannten county courts und hundred courts angewandt, deren Zuständigkeitsbereich der damaligen Unterteilung Englands in Grafschaften und Hundertschaften entsprach. Diese Gerichte hatten jeweils zu entscheiden, welche der jeweils streitenden Parteien sich einem durchaus irrationalen Beweisverfahren zu unterziehen hatte, um die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu erhärten.

Auch nach der normannischen Eroberung im Jahre 1066 änderte sich an dieser Rechtspraxis zunächst wenig, außer dass der König einen eigenen königlichen Hofrat, die Curia Regis, für die hohe Gerichtsbarkeit einrichtete. Von der Curia Regis spalteten sich im 13. Jahrhundert nacheinander drei königlichen Gerichte ab:

Der Court of Exchequer (Gericht des Schatzamtes), zuständig vor allem für königliche Finanzsachen und Abgabenangelegenheiten. Hieraus bildete sich später ein Finanzgericht und eine Finanzverwaltung. Der Court of Common Pleas (Gericht für allgemeine Angelegenheiten), auch der common bench genannt, zuständig vor allem für Klagen aus Grundeigentum und Grundbesitz sowie wegen Zahlung bestimmter Schulden. Der Court of King’s Bench (Gericht der Bank des Königs), zuständig vor allem für schwere Straftaten, unerlaubte Handlungen sowie für Appellationen. Dieser Gerichtshof erfüllte außerdem die Rolle eines Berufungsgerichtes, indem die Möglichkeit bestand, hier mangelhafte Verfahren unterer Gerichte zu überprüfen und zu korrigieren.

Schon bald aber wurde die Zuständigkeitsteilung zwischen den drei Gerichten aufgegeben, und jedes der drei Gerichte konnte in allen der königlichen Gerichtsbarkeit unterworfenen Angelegenheiten Recht sprechen. Für alle anderen Angelegenheiten blieben die nichtköniglichen Gerichte zuständig, also vor allem die county courts oder hundred courts, daneben außerdem Patrimonial- und Kirchengerichte.

Dies sollte sich jedoch allmählich ändern: Allein die königlichen Gerichte verfügten nämlich über wirksame Mittel, um das Erscheinen von Zeugen vor Gericht zu gewährleisten und die ergehenden Urteile auch vollstrecken zu lassen; nur der König vermochte mit Hilfe der Kirche seine Untertanen zur Eidesleistung zu verpflichten. Dazu erschien den Rechtssuchenden die Gerichtsbarkeit des Königs sämtlichen anderen Gerichten weit überlegen. Hinzu kamen vom König ausgesandte berittene Reiserichter (engl. justices in eyre, lat. iusticiarii itinerantes), die im ganzen Land umherreisten und nach dem königlichen Recht urteilten. So konnten die königlichen Gerichte ihre Zuständigkeit zu Lasten der county courts und hundred courts allmählich ausweiten und gegen Ende des Mittelalters die Gerichtsbarkeit alleine ausüben. Aus dem königlichen Recht, das zunächst parallel zu den verschiedenen lokalen Rechtsgewohnheiten bestanden hatte, wurde so ein einheitliches Common Law für ganz England. Lediglich für Eheprozesse und Fragen der Kirchenzucht blieben die Kirchengerichte zuständig.

Anders als im kontinentalen Europa des Mittelalters entstand in England mit dem königlichen Common Law ein umfassendes Rechtssystem, das auch für Neuerungen hinreichend offen war. Während später das römische bzw. kanonische Recht seinen Siegeszug durch ganz Kontinentaleuropa antrat, bestand in England wegen des bereits ausgebildeten Rechtssystems keine Notwendigkeit mehr, römisch-kanonische Regeln zu übernehmen. Deshalb blieb in England die Rezeption des römischen Rechts aus. Anders gestaltete sich allerdings die Rechtsentwicklung in Schottland. Die Schotten übernahmen das römisch-kanonische gemeine Recht, das nicht mit dem Common Law zu verwechseln ist.

Das System der Writs Im deutlichen Unterschied zu den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen ist im englischen Recht nicht die Klage das klassische Mittel zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs. Dies geschieht vielmehr mit Hilfe eines sogenannten writ (zu aengl. wrītan ‚schreiben‘, d. h. das Geschriebene), ein Mittel, das dem römischen Aktionenrecht sehr ähnlich ist. Unter einem Writ verstand man ursprünglich den Prozess einleitenden Befehl des Königs an den Sheriff der Grafschaft des Beklagten, mit dem Inhalt, bestimmte prozesseröffnende Maßnahmen einzuleiten.Dominik Nagl: No Part of the Mother Country, but Distinct Dominions - Rechtstransfer, Staatsbildung und Governance in England, Massachusetts und South Carolina, 1630-1769. Berlin 2013, S. 99ff. Online Als solche Maßnahmen kamen z. B. die Vorladung des Beklagten oder die Einberufung einer Jury in Betracht.

Der rechtstechnische Unterschied zur Klage ist dabei der, dass ein Writ nicht ein prozessuales Mittel zur Durchsetzung eines beliebigen materiellen Anspruchs ist, sondern es gilt der Satz ubi remedium ibi ius (wörtlich ‚wo ein Mittel ist, ist ein Recht‘, remedies precede rights, d. h. „Rechtsmittel sind wichtiger als Rechte“). Mit der Zeit bildete sich eine Anzahl von unterschiedlichen, in ihren jeweiligen Voraussetzungen streng formalisierten Writs heraus, welche aber materiell nur auf eine ganz bestimmte Art von Geschehen gerichtet waren.

Die Verfahrensweise beim Erlass eines Writs war folgende: Der Writ musste vom Kläger gegen eine Gebühr in der königlichen Kanzlei (chancery) beantragt werden und wurde vom Kanzler (Chancellor) gesiegelt. Damit wurde das zuständige Gericht des Beklagten unter Bezeichnung des Streitgegenstandes angewiesen, den Beklagten zu laden oder eine Jury einzuberufen und in der Sache zu verhandeln.

An dem Verfahren des Writ wird der Unterschied zur Klage noch deutlicher: Während die (dem kontinentaleuropäischen Recht eher bekannte) Klage sich schwerpunktmäßig auf materielles Recht stützt, ist ein Writ ein rein prozessrechtliches Instrument, das zur Begründetheit eines Anspruchs noch keine Aussage zulässt. Da jeder einzelne Writ das Vorliegen von jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen erforderlich machte, war durch die Auswahl des richtigen Writ der Prozessverlauf bereits bis ins Detail festgelegt; denn jeder Writ bedingte die Abfolge der Prozesshandlungen, die Vertretung der Prozessparteien, die Zulassung und Bewertung von Beweisen etc. Bereits im 12. Jahrhundert bilden sich aus der Vielzahl der im Einzelfall gewährten Writs bestimmte typische Formulare für bestimmte typische Tatbestände heraus. Zu den wichtigsten dieser typischen Writs entwickelten sich schon früh die writs of covenant, writs of right, writs of debt und die writs of trespass. Soweit kein Writ zur Verfügung stand, ein Recht durchzusetzen, konnte das Begehren nicht vor den königlichen Gerichten vorgebracht werden. Aber auch derjenige, der für sein Begehren nicht den richtigen Writ wählte, verlor das Verfahren ohne Rücksicht auf die inhaltliche Berechtigung seines Anliegens.

Die Entstehung neuer Writ-Tatbestände durch extensive Auslegung von bereits bestehenden Writs gelangte im Jahr 1258 zu einem vorläufigen Schlusspunkt: Die wachsende Zahl von Writ-Tatbeständen hatte zu einem Zuständigkeitsverlust der lokalen Gerichte und damit zu einem Machtverlust des lokalen Adels geführt. Den daraus resultierenden Machtkampf mit dem König entschieden die Barone in den Provisions of Oxford (1258) für sich, mit der Folge, dass der Kanzler neue Writs nur noch mit Zustimmung des gesamten königlichen Rates, d. h. der curia regis ausstellen durfte. Bis dahin konnte Henry de Bracton in seinem Tractatus de legibus et consuetudinibus Angliae (1240–1258) bereits 56 verschiedene Writs darstellen.

Aus sachlichen Notwendigkeiten wurden jedoch bereits 1285 wieder neue Writs zugelassen, wodurch die mit den Provisions of Oxford eingetretene Beschränkung der königlichen Gerichtsbarkeit wieder aufgehoben wurde. Bei den neuen Writs handelte es sich um die den actiones utiles des römischen Rechts vergleichbaren writs upon the case und die „writs in consimili casu“. Die beiden letztgenannten Writs sind außerdem gute Beispiele für die Entwicklung, wie durch extensive Auslegung der Tatbestände bestehender Writs und deren Anwendung auf ähnliche Tatbestände allmählich neue Writs geschaffen wurden (in consimili casu).

Das System der Writs litt jedoch unter einem augenscheinlich mangelhaften Schutz vertraglicher Rechte. Glanvill, von dem eine umfassende Sammlung von Writs überliefert ist (um 1185–1189) bemerkt hierzu: „Private Vereinbarungen werden im allgemeinen nicht von den Gerichten unseres Herrn, des Königs, geschützt“. Zur Lösung dieses Problems boten sich verschiedene Wege an: Zum einen ging man, mit Hilfe des writ of detinue, vom Eigentumsgedanken aus. Danach wurden Mieter, Entleiher, Verwahrer und Spediteure nicht durch ihre Abmachungen, sondern aufgrund der Tatsache verpflichtet, dass sie eine fremde Sache innehatten. Zum anderen konnte man, mit Hilfe des writ of debt, auf die Form abstellen. Der Beklagte konnte danach deswegen belangt werden, weil er seine Schuld in einer förmlichen Urkunde anerkannt hatte. Eventuelle Willensmängel spielten hierbei keine Rolle. Beide Writs waren zur Lösung des Problems jedoch nicht zufriedenstellend, vor allem, weil sie nur unter besonderen Voraussetzungen greifen konnten. Daher griff man auf den writ of trespass zurück, welchem dabei unter den anderen Writs bald besondere Bedeutung zukam: Ursprünglich wurde dieser Writ nur dort gewährt, wo jemand mit Gewalt oder unter Bruch des Landfriedens einen anderen in seinem Besitz an Sachen oder in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt hatte. Mit anderen Worten handelt es sich also um einen Writ, der eigentlich ein deliktisches Verhalten sanktionieren soll. In der gerichtlichen Praxis wurden jedoch auf der Basis des „in-consimili-casu-Denkens“ die unter den writ of trespass fallenden Tatbestände nach und nach ausgedehnt: Zunächst wurde auch bei Schaden infolge Schlechterfüllung (misfeasance) verurteilt, immerhin ein Jahrhundert später auch bei Nichterfüllung (non-feasance). Noch etwas später entsteht in Verbindung mit der action of debt eine Klagemöglichkeit, falls der Beklagte sich ausdrücklich zu der eingeklagten Leistung verpflichtet hat (special assumpsit). Aber erst im Jahre 1602 kommt im Slade’s Case der Durchbruch: Jedes Versprechen beinhaltet zugleich die Verpflichtung zu seiner Erfüllung (indebitatus assumpsit). Über einen langen Zeitraum hinweg entwickelte sich die action of trespass on the case so zu den heute noch bekannten Tatbeständen des Delikts- und Vertragsrechts.

An der Entwicklung der Writs wird daher deutlich, welche dominante Bedeutung dem Verfahrensrecht im englischen Recht zukommt. Das Common Law bestand zu Anfang aus einer Reihe von verschiedenen Verfahrensarten, die in streng formalisierter Weise abzulaufen hatten. Hauptsorge des Klägers musste daher sein, die richtige Klageart zu wählen, damit sich die königlichen Gerichte für zuständig erklärten. Der Ausgang des Verfahrens war dagegen unbestimmt, da sich im Common Law erst sehr allmählich materiellrechtliche Normen entwickelten.