Das Kindergeld in Deutschland ist eine familienpolitisch begründete Transferleistung und Bestandteil des Familienleistungsausgleichs.

Es ist als Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer bestimmt sowie eine Sozialleistung, soweit es über diese verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgeht.

Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat. Es ist heute unabhängig von der Anzahl der Kinder eines Empfängers, bis 2022 war es in der Höhe nach der Zahl der Kinder gestaffelt.

Es gibt auch ein Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung, so können auch Menschen mit Behinderungen als Erwachsene einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Konzept mini|550px|Steuerersparnis durch Kinderfreibeträge im Vergleich mit dem Kindergeld (Stand 2025)

Die verfassungsrechtlich garantierte Freistellung des Existenzminimums eines Kindes von der Besteuerung wird in Deutschland als Teil des Familienleistungsausgleichs durch ein duales System gewährleistet, zu dem einerseits das Kindergeld und andererseits der steuerliche Kinderfreibetrag gehören. Übersteigt bei Familien mit einem geringen oder keinem zu versteuerndem Einkommen das Kindergeld die Steuerersparnis des Kinderfreibetrags, wird diese Differenz als Sozialleistung gewährt. Bei Familien mit einem höheren zu versteuernden Einkommen wird das Kindergeld nicht zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt und bereits erfolgte Kindergeld-Zahlungen mit der Einkommensteuer verrechnet.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob der Abzug des Kinderfreibetrags günstiger ist als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Ergibt sich aus der Günstigerprüfung, dass der Steuervorteil aufgrund des Kinderfreibetrages höher ist als das Kindergeld, entfällt der Kindergeldanspruch und es wird stattdessen der Kinderfreibetrag vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Seit 2004 genügt für diese Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, ob es wirklich ausbezahlt wurde; seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche angerechnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis für zulässig erklärt: Der Gesetzgeber darf die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten.BVerfG, 10. November 1998, Az. 2 BvL 42/93 – Kinderexistenzminimum I Damit ist nur derjenige Teil des Kindergeldes, der höher ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, eine echte Förderung der Familien. Dieser Anteil „echter“ Förderung sinkt mit steigendem Einkommen: Bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 30.000 € beträgt er für das erste Kind für Zusammenveranlagte nur noch die Hälfte des Kindergeldes. Komplett verschwunden ist der Förderanteil ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 86.000 €. Bei Alleinerziehenden liegt diese Grenze bei ca. 45.000 € (Tarif 2023 ohne Soli). Ab einem zu versteuernden Einkommen von rd. 140.000 € ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag um 760 € höher als das Kindergeld.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit Das Kindergeld ist in zwei Gesetzen geregelt: dem Einkommensteuergesetz ( und EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, erhält Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat, aber versicherungspflichtig im Sinne der deutschen Arbeitslosenversicherung ist (z. B. durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland) oder das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, kann für seine in Deutschland lebenden Kinder ( Abs. 5 BKGG) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Anspruchsberechtigt nach dem BKGG sind außerdem Entwicklungshelfer und Missionare im Ausland und ins Ausland entsendete Beamte ( Abs. 1 BKGG). Die Zuständigkeit regelt auch den Rechtsweg: für Streitigkeiten in Kindergeldsachen nach dem EStG ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig, für Streitigkeiten in Kindergeldsachen nach dem BKGG die Sozialgerichtsbarkeit.

In Fällen, in denen ein Anspruch nach beiden Gesetzen besteht, hat das EStG grundsätzlich Vorrang vor dem BKGG. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind im Haushalt des nach dem BKGG Anspruchsberechtigten lebt oder das Kind einen eigenen Haushalt führt und der nach dem BKGG Anspruchsberechtigte die höhere Unterhaltsrente zahlt ( Abs. 4 BKGG).

Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden ( BKGG, EStG). Für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Wohnsitz in Deutschland war die Vergütungsstelle des Arbeitgebers oder Dienstherrn zugleich Familienkasse ( EStG). Diese Sonderzuständigkeit der dezentralen Familienkassen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Bundesbehörden ist mittlerweile abgeschafft worden; seit dem 1. Januar 2024 sind ausschließlich die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für die Kindergeldbearbeitung zuständig.Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes,

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindergeldberechtigten. Hat der Kindergeldberechtigte seinen Wohnort im Ausland, ist die Familienkasse am Ort des Arbeitgebers zuständig. Hat der Kindergeldberechtigte auch keinen Arbeitgeber im Inland, ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig ( BKGG).

Der Kindergeldempfänger hat Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Bei volljährigen Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht auch auf diese ( EStG). Beim BKGG erstreckt sich die Mitwirkungspflicht zusätzlich auf minderjährige Kinder sowie den Ehegatten des Kindergeldempfängers ( BKGG). Das Kindergeld als Steuervergütung stellt einen Steuervorteil im Sinne des § 370 AO dar.BFH, Urt. v. 6.4.2017 – III R 33/15 = BStBl. II 2017, 997 = DStRE 2017, 1287 Wird infolge des Unterlassens von Angaben, die für die Gewährung des Kindergelds erheblich sind, Kindergeld zu Unrecht gewährt, kann dies als Steuerhinterziehung strafbar sein oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit einem Bußgeld bedroht sein. Gleiches gilt, sofern Angaben gemacht werden, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Zuständige Finanzbehörde für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG ist die Familienkasse. https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__386.html § 386 Abs. 1 S. 2 AO Auch bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten unterliegen die Familienkassen der Fachaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern.https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__5.html § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 9 FVG

Geschichte

Zeit des Nationalsozialismus Das Kindergeld wurde in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus unter dem Namen „Kinderbeihilfe“ für „arische“ Familien eingeführt. Im September 1935 erhielten kinderreiche Familien zunächst eine einmalige Kinderbeihilfe, ab April 1936 wurde eine monatliche Kinderbeihilfe eingeführt.Klaus Jörg Ruhl: Verordnete Unterordnung. Berufstätige Frauen zwischen Wirtschaftswachstum und konservativer Ideologie in der Nachkriegszeit (1945–1963). Oldenbourg Verlag 1994, S. 161. Arbeiter- und Angestelltenfamilien, die ein Monatseinkommen unter 185 Reichsmark hatten, erhielten ab dem fünften Kind monatlich 10 Reichsmark. Ab 1938 gab es dieses Kindergeld bereits ab dem dritten Kind.

Bundesrepublik Ab 1954 begannen in der Bundesrepublik Deutschland die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelten Familienausgleichskassen damit, für das dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM auszuzahlen. Finanziert wurde dieses durch Arbeitgeberbeiträge. 1955 wurde dieses von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose ausgezahlt. Ab 1961 wurde das Kindergeld aus Bundesmitteln finanziert und von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt. Gleichzeitig bekamen Familien bereits für das zweite Kind 25 DM Kindergeld, davon ausgenommen waren Familien mit einem Jahreseinkommen über 7.200 DM und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Nachdem 1964 die Familienausgleichskassen aufgelöst wurden, wurde die Zuständigkeit für das Kindergeld vollständig der Bundesanstalt übertragen. 1970 wurde die Einkommensgrenze auf 13.200 DM angehoben.

mini|Entwicklung seit 1975, in Euro Seit 1975 wird das Kindergeld auch für das erste Kind gezahlt, ausgeschlossen war damals insbesondere, wer im öffentlichen Dienst einen Familienzuschlag erhielt. Gleichzeitig wurde der Steuerfreibetrag abgeschafft, 1983 jedoch wieder eingeführt. Trotz schrittweiser Erhöhungen des Freibetrages wurde das Existenzminimum von Kindern teilweise versteuert. Das änderte sich erst 1996, als das Existenzminimum für Kinder von der Besteuerung freigestellt wurde. Zeitgleich wurde allerdings erstmals die Anrechnung des Kindergeldes auf die durch den Kinderfreibetrag bewirkte Steuerentlastung eingeführt.

Anfang 1988 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass auch Pflegeeltern Kindergeld für die von ihnen betreuten Kinder erhalten, auch wenn Pflegeeltern vom Jugendamt bereits Pflegegeld sowie Kleider- und Taschengeld für die Kinder beziehen (Az. 10 RKg 5/85). Nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. November 1987 bestand auch ein Anspruch auf Kindergeldzahlungen, wenn das Kind ein Praktikum als Teil der Berufsausbildung absolviert (Az. 10 RKg 13/86).

DDR In der DDR wurde bereits ab 1950 Kindergeld gezahlt, zunächst nur ab dem vierten Kind. Ab 1969 gab es auch für die ersten drei Kinder Kindergeld, noch bevor in der BRD Kindergeld für das erste Kind ausgezahlt wurde. Ab 1987 gab es für das erste Kind 50 M, für das zweite Kind 100 und jedes weitere Kind 150 M. Außerdem gab es ein System von Geburtszulagen und Regelungen zum Erlass von Teilen des Familiengründungskredites (7000 M) (siehe Ehekredit, Abkindern), gestaffelt nach Anzahl der Kinder.

Ab 1990 Bis einschließlich 2011 konnten eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes zu einem Verlust des Kindergeldanspruchs führen, wenn diese Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Zum 1. Januar 2012 entfiel diese Grenze.

Im Jahr 2009 gab es (im Rahmen des Konjunkturpakets II) zum Kindergeld einen Einmalbetrag von 100 € pro Kind. Nach Abs. 3 BKGG erhielten ihn alle Kinder, für die Anfang 2009 Kindergeld gezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte mit den normalen Kindergeldzahlungen im April 2009. Für alle anderen Kinder, die erst später im selben Jahr Kindergeld bezogen, wurde die Zahlung auf Antrag getätigt. Wurde das Kindergeld direkt an das Kind oder eine dritte Person abgezweigt, erhielt diese/s auch den Einmalbetrag.

Im Jahr 2020 gab es im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zum Kindergeld einen Einmalbetrag von 300 € pro Kind. Der Einmalbetrag wurde im Regelfall in Raten von 200 € im September und 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt. Auf Basis des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde im Mai 2021 erneut ein Bonus gezahlt, diesmal in Höhe von 150 Euro je Kind. Im Juli 2022 wurde als Teil des Zweiten Energiekosten-Entlastungspakets je Kind 100 Euro Bonus ausbezahlt.Bundesfinanzministerium: Schnelle und spürbare Entlastungen. In: bundesfinanzministerium.de, 20. Mai 2022. Abgerufen am 31. Mai 2022. Rechtsgrundlage ist jeweils EStG.

Anspruchsberechtigung