miniatur|300px|Präambel des Gesetzes in der Form der Verkündung im Gesetzblatt der DDR|alt=Präambel: „Die Gleichberechtigung der Frau in Ausbildung und Beruf, Ehe und Familie erfordert, daß die Frau über die Schwangerschaft und deren Austragung selbst entscheiden kann. Die Verwirklichung dieses Rechts ins untrennbar mit der wachsenden Verantwortung ds sozialisistischen Staates und aller seiner Bürger für die ständige Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Frau, für die Förderung der Familie und die Liebe zum Kind verbunden.“

Das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft war ein von der Volkskammer, dem Parlament der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), am 9. März 1972 beschlossenes Gesetz zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Mit seiner Verabschiedung wurde in der DDR für den Schwangerschaftsabbruch in Abkehr von der zuvor geltenden indikationsbasierten Regelung eine grundlegende Neufassung der Gesetzeslage in Form einer Fristenregelung eingeführt. Nach dieser erhielten Bürgerinnen der DDR sowie Ehefrauen von Bürgern der DDR das Recht, innerhalb von zwölf Wochen nach dem Beginn einer Schwangerschaft über deren Abbruch eigenverantwortlich zu entscheiden (Schwangere unter 18 Jahren benötigten das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten). Für den beteiligten Arzt bestand gemäß dem Gesetz die Pflicht zur Beratung der Schwangeren über die medizinische Bedeutung des Eingriffs und über die künftige Anwendung schwangerschaftsverhütender Methoden und Mittel.

Das Gesetz traf in der DDR auf Kritik und Ablehnung durch die Kirchen beider Konfessionen sowie durch Teile der Ärzteschaft, zu einer öffentlichen Diskussion in nennenswertem Umfang kam es allerdings nicht. Bis zur politischen Wende von 1989 war die Beschlussfassung über das Gesetz jedoch die einzige Abstimmung in der Geschichte der Volkskammer, die nicht einstimmig ausfiel, da es 14 Gegenstimmen und acht Enthaltungen gab. Die mit dem Gesetz geschaffene Rechtslage in der DDR, mit der erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte für den Schwangerschaftsabbruch eine Fristenregelung in Kraft trat, beeinflusste in der Folgezeit auch die Debatte über die Novellierung des § 218 StGB und die daraus resultierenden Gesetzesinitiativen in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Neuregelung des § 218 StGB nach der deutschen Wiedervereinigung.

Entstehung und Inhalt

Rechtliche Entwicklung

Gesetzliche Grundlage zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland war bis 1943 das 1871 verabschiedete Reichsstrafgesetzbuch mit den §§ 218–220,Zitat § 218: „Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet. Der Versuch ist strafbar. Wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zuchthaus bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder ein Werkzeug zur Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.“ Nach: Walter Stoeckel: Lehrbuch der Geburtshilfe. Achte unveränderte und nicht zensierte Auflage, Jena 1945. deren Strafandrohung in einer 1926 beschlossenen Neufassung abgemildert worden war.Günther Kaiser: Kriminologie: Ein Lehrbuch. Dritte Auflage. Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 1996, ISBN 3-81-146096-X, S. 347. Das Reichsgericht hatte den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, die ein generelles Verbot des Schwangerschaftsabbruchs ohne definierte Indikationen darstellten, in einer Entscheidung vom 11. März 1927 außerdem eine strenge medizinische Indikation als richterrechtlich formulierte Ausnahme hinzugefügt. Entsprechend diesem Urteil galt das Vorliegen einer „gegenwärtigen, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Gefahr für die Schwangere“ als Rechtfertigungsgrund in Form eines übergesetzlichen Notstands.RGSt 61, 242 - I StS 105/26 (Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. März 1927). Im Dritten Reich änderte sich die Auffassung zur normativen Basis des Verbots des Schwangerschaftsabbruchs grundlegend, da nicht mehr primär die Tötung des werdenden oder ungeborenen Lebens als Begründung im Vordergrund stand. Vielmehr galt nun ein Sachentzug gegenüber dem Vater und dem Staat sowie ab 1943 eine „Beeinträchtigung der Lebenskraft des deutschen Volkes“ als Grundlage der Strafbarkeit.Die Abtreibungsproblematik im Spiegel der Geschichte. In: Simone Mantei: Nein und Ja zur Abtreibung: Die evangelische Kirche in der Reformdebatte um § 218 StGB (1970–1976). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-52-555738-8, S. 27/28. Darüber hinaus betraf das strikte Verbot mit Ausnahme der medizinischen Indikation nur rassenhygienisch erwünschte Schwangerschaften. Bei Eltern, die im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie als „erbkrank und minderwertig“ galten, wurde hingegen auch eine eugenische Indikation erlaubt und sogar befürwortet.Die Abtreibungsproblematik im Spiegel der Geschichte. In: Simone Mantei: Nein und Ja zur Abtreibung: Die evangelische Kirche in der Reformdebatte um § 218 StGB (1970–1976). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004, ISBN 3-52-555738-8, S. 30. Ab 1943 galt für Abtreibung die Todesstrafe, wenn „die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt“ wurde. Für andere Fälle von Abtreibung wurde die Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren wieder eingeführt. Gegen die Schwangere konnte sie allerdings nur in, im Gesetz nicht definierten, besonders schweren Fällen verhängt werden, gegen Dritte blieb in minder schweren Fällen Gefängnisstrafe möglich.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde diese Rechtslage in den einzelnen Ländern der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1948 durch neue Regelungen mit erweiterten Indikationsmodellen ersetzt. Diese enthielten aufgrund der Kriegsfolgen eine kriminologische Indikation bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung oder einem sexuellen Missbrauch, so zum Beispiel in Thüringen durch das „Gesetz über Unterbrechung der durch ein Sittlichkeitsverbrechen verursachten Schwangerschaft“ vom 29. August 1945, sowie mit Ausnahme des Gesetzes von Sachsen-AnhaltDierk Hoffmann, Michael Schwartz: Sozialstaatlichkeit in der DDR: Sozialpolitische Entwicklungen im Spannungsfeld von Diktatur und Gesellschaft 1945/49–1989. Reihe: Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3-48-657804-9, S. 73. auch eine soziale Indikation bei vorliegender oder drohender sozialer Notlage, in Thüringen beispielsweise durch das „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“" vom 18. Dezember 1947. In Mecklenburg wurde 1947 auch die embryopathische Indikation eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafmaß gegenüber den zuvor geltenden gesetzlichen Bestimmungen erheblich verringert.Vereinigung Freiheitlicher Juristen (Hrsg.): Recht in Ost und West. Band 15. Verlag A. W. Hayn's Erben, Berlin 1972, S. 205.Michael Kühne: Die Protokolle der Kirchlichen Ostkonferenz 1945–1949. Reihe: Arbeiten zur kirchlichen Zeitgeschichte: Quellen. Band 9. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2005, ISBN 3-52-555759-0, S. 194/195 (Fußnote 71).

Rund ein Jahr nach Gründung der DDR trat dann am 27. September 1950 das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau in Kraft, mit dem in § 11 eine einheitliche Regelung der Indikationen für einen Schwangerschaftsabbruch eingeführt wurde, die im Vergleich zu den bis dahin geltenden Regelungen restriktiver war. Ein Schwangerschaftsabbruch war laut § 11 nur nach medizinischer oder embryopathischer Indikation zulässig, „wenn die Austragung des Kindes das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Frau ernstlich gefährdet oder wenn ein Elternteil mit schwerer Erbkrankheit belastet ist“ und die Erlaubnis einer Kommission vorlag, die sich aus Ärzten, Vertretern der Organe des Gesundheitswesens und des Demokratischen Frauenbundes zusammensetzte. Ziel des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau war neben der Förderung der Gleichberechtigung der Frauen und der Steigerung ihrer Erwerbstätigkeit insbesondere die Geburtenförderung als Teil der Bevölkerungspolitik.Michael Schwartz in: Das doppelte Deutschland: 40 Jahre Systemkonkurrenz. Berlin 2008, S. 192 (siehe Literatur). Dies führte in den folgenden Jahren zu einer der geringsten Raten an genehmigten Schwangerschaftsabbrüchen weltweit sowie zu einem Anstieg illegaler Schwangerschaftsabbrüche.Dierk Hoffmann, Michael Schwartz: Sozialstaatlichkeit in der DDR: Sozialpolitische Entwicklungen im Spannungsfeld von Diktatur und Gesellschaft 1945/49–1989. Reihe: Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3-48-657804-9, S. 74.

Im März 1965 kam es, ohne Änderung des Gesetzestextes, durch eine interne Rundverfügung des Ministeriums für Gesundheitswesen zur Erweiterung der Anwendung des § 11 um eine kriminologisch und eine soziale Indikation. Die anderen Fälle des Schwangerschaftsabbruchs blieben weiterhin verboten und strafbar, die strafrechtlichen Bestimmungen der Ländergesetze galten zunächst weiter und wurden 1968 durch die §§ 153–155 des Strafgesetzbuches der DDR abgelöst.

miniatur|Ludwig Mecklinger, Gesundheitsminister der DDR von 1971 bis 1989, während der Volkskammersitzung am 9. März 1972 zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft

Mit dem 1972 beschlossenen Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft wurde dann die indikationsbasierte Rechtslage vollständig durch eine Fristenregelung abgelöst. Auch nach der Verabschiedung des Gesetzes und dessen Verkündung im Gesetzblatt der DDR am 15. März 1972GBl. I, 5/1972, S. 89/90. blieben die §§ 153–155 des StGB-DDR vollumfänglich und unverändert in Kraft, da eine Schwangerschaftsunterbrechung strafrechtlich als unzulässig galt, wenn sie „entgegen den gesetzlichen Vorschriften“ vorgenommen wurde. Die konkrete Definition der Voraussetzungen für die Zulässigkeit war damit, anders als im § 218 des deutschen Strafgesetzbuches, nicht Teil der Bestimmungen des StGB-DDR, sondern erfolgte durch die entsprechenden Gesetze von 1950 beziehungsweise 1972. Gründe für die Neuregelung von 1972 waren, wie schon bei der Ausweitung der Indikationen im Jahr 1965, vor allem die hohe Dunkelziffer illegaler Schwangerschaftsabbrüche, die zunehmenden Forderungen nach Selbstbestimmung der Frauen sowie die Verjüngung und die Zunahme des Frauenanteils unter den Ärzten in der DDR.Michael Schwartz in: Das doppelte Deutschland: 40 Jahre Systemkonkurrenz. Berlin 2008, S. 197 (siehe Literatur). Für die Wahl des Zeitpunkts spielte darüber hinaus möglicherweise ein „Wettlauf“ mit den Reformbemühungen der sozialliberalen Koalition in der Bundesrepublik Deutschland eine Rolle.Michael Schwartz in: Das doppelte Deutschland: 40 Jahre Systemkonkurrenz. Berlin 2008, S. 196 (siehe Literatur). Sowohl im rechtshistorischen Kontext als auch im internationalen VergleichMarina Calloni: Zur Kulturrelativität europäischer Abtreibungsgesetze. In: Matthias Kettner (Hrsg.): Schwangerschaftsabbruch, genetische Aufklärung und die Grenzen kommunikativer Vernunft. Campus Verlag, 1998, ISBN 3-59-335837-9, S. 87–105 (speziell S. 88). war insbesondere die Anerkennung der Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch als Recht der Frau ein Novum; lediglich in der ein Jahr später beschlossenen Regelung in Dänemark ist eine vergleichbare Formulierung zu finden.

Mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wurden § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 5 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft aufgehoben.

Vollständig außer Kraft trat das Gesetz 1993 nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur bundeseinheitlichen Neuregelung der Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch.

Bestimmungen