mini|Residenzschloss in Sondershausen
Schwarzburg-Sondershausen war ein Fürstentum in Thüringen, das 1918 zum Freistaat Schwarzburg-Sondershausen wurde und 1920 im Land Thüringen aufging. Vorläufer des Fürstentums war die Grafschaft Schwarzburg-Sondershausen, die in gleichen Grenzen von 1599 bis 1697 existierte.
Die Gesamtfläche des Fürstentums betrug 862,1 km². Das Territorium war zerstückelt und gliederte sich in die Oberherrschaft, bestehend aus den räumlich getrennten Bezirken Arnstadt und Gehren mit den beiden Exklaven Geschwenda und Rockhausen, sowie die Unterherrschaft mit den Bezirken Ebeleben und Sondershausen, wo sich auch das Stammschloss Schloss Sondershausen befindet. Weitere wichtige Orte in der Oberherrschaft waren Masserberg, Großbreitenbach und Plaue sowie in der Unterherrschaft Greußen und Clingen.
Geschichte Die Geschichte des Fürstentums geht auf das Geschlecht der Grafen von Schwarzburg zurück, die erstmals im 11. Jahrhundert erwähnt wurden. Durch Erbteilungen und Erwerbungen veränderte die Grafschaft Schwarzburg bis zum 16. Jahrhundert häufig ihre Gestalt. Mit dem Stadtilmer Vertrag vom 21. November 1599 wurden die schwarzburgischen Territorien neu aufgeteilt. Es entstanden die beiden Grafschaften Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt. Die Territorien waren Teil des Obersächsischen Reichskreises. Die beiden Grafschaften, späteren Fürstentümer und Freistaaten blieben bis 1920 im Wesentlichen unverändert.
Johann Günther I. (1532–1586) stiftete die Linie Schwarzburg-Sondershausen. Im Stadtilmer Vertrag vom 21. November 1599 teilten die Erben von Johann Günther mit Albrecht VII. von Schwarzburg-Rudolstadt die Schwarzburger Gebiete. In den Jahrzehnten nach 1599 gab es weiter Erbstreitigkeiten. So teilten im Jahre 1681 die Grafen Christian Wilhelm und Anton Günther II., die bis dahin gemeinsam regiert hatten, das Land in eine Sondershäuser und eine Arnstädter Linie. 1713 schlossen beide schwarzburgische Hauptlinien einen Familienvertrag, durch welchen die Primogenitur eingeführt und weitere Teilungen des Landes untersagt wurden.
Zuvor waren beide Grafen in den Reichsfürstenstand erhoben und ihr Land zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum erklärt worden. Kursachsen, das die Oberhoheit über Schwarzburg für sich in Anspruch nahm, gab in den Verträgen von 1699 und 1702 seine landesherrlichen Rechte gegen Geldentschädigung auf. Doch musste sich Schwarzburg 1719 zu einer jährlichen Zahlung von 7000 Talern verpflichten. Für Arnstadt wurde 1731 dem Herzog von Sachsen-Weimar eine jährliche Entschädigung von 3500 Thalern zugesichert.
1815 trat das Fürstentum dem Deutschen Bund bei, nachdem es 1807 Mitglied des Rheinbunds geworden war und damit bis 1813 unter der Protektion Napoleons gestanden hatte. Ab 1816 gab es eine Verfassung des Landes, die 1830 durch eine ständische Verfassung abgelöst werden sollte. Diese von Fürst Günther Friedrich Carl I. erlassene Verfassung erhielt aber keine Zustimmung im Land, und er musste sie 1831 wieder aufheben. Der junge Fürst Günther Friedrich Carl II. gab dem Land 1841 eine Verfassung, auf Grund derer am 7. September 1843 die Eröffnung des ersten Landtages stattfand. Unter Günther Friedrich Carl II. fand 1835 der Beitritt des Landes zum Deutschen Zollverein statt.
mini|links|Karl Günther, letzter Fürst von Schwarzburg-Sondershausen Trotz verschiedener Reformen gab es 1848 auch in Schwarzburg-Sondershausen Unruhen, welche zur Folge hatten, dass im Herbst 1848 die Oberherrschaft von sächsischen, die Unterherrschaft von preußischen Truppen besetzt wurde. Der liberale Friedrich Chop wurde Chef der Märzregierung. Am 12. Dezember 1849 wurde eine freisinnige Verfassung verkündet. Durch Gesetz vom 18. März 1850 übernahm der Staat die Verwaltung der Kammergüter, und der Fürst erhielt eine jährliche Zivilliste von 120.000 Talern. Am 8. Juli 1857 wurde die Verfassung konservativ umgestaltet, und somit waren die zuvor beschnittenen fürstlichen Rechte im Wesentlichen wiederhergestellt.
Als Schwarzburg-Sondershausen 1866 gegen die von Österreich im Bundestag des Deutschen Bundes beantragte Mobilmachung gegen Preußen gestimmt hatte, trat das Fürstentum dem neuen Norddeutschen Bund bei, wodurch 1867 die Militärhoheit an Preußen überging. Ab dem 18. Januar 1871 gehörte das Land dem Deutschen Reich an. Im Jahr 1909 starb Fürst Karl Günther von Schwarzburg-Sondershausen kinderlos, und die Sondershäuser Linie erlosch im Mannesstamm. Gemäß dem Hausvertrag von 1713 übernahm Günther Victor von Schwarzburg-Rudolstadt die Herrschaft. Bemühungen, einen Schwarzburger Gesamtstaat zu schaffen, scheiterten an den konservativen Kräften in Sondershausen. Lediglich einige gemeinsame Behörden und Einrichtungen wurden in Arnstadt gegründet. Der Erste Weltkrieg und die weitere historische Entwicklung beendeten diese Bemühungen.
Mit Ende des Ersten Weltkriegs dankte am 25. November 1918 Fürst Günther Victor als letzter deutscher Monarch ab, und dem Fürstentum folgte der Freistaat Schwarzburg-Sondershausen. An die Stelle der fürstlichen Regierung traten provisorisch ein Ministerium und ein Landesrat mit dem Landtagspräsidenten Wilhelm Bärwinkel an die Spitze.
Der letzte Fürst verstarb 1925 in Sondershausen, seine Gemahlin Anna Luise von Schwarzburg verstarb 1951 ebenda. Sie war neben dem Herzog Ernst II. von Sachsen-Altenburg und der geschiedenen Frau von Ernst II., Adelheid (1875–1971), die zweite ehemalige Fürstin, die in der DDR blieb.
Verfassung, politisches Leben und Stellung im Deutschen Reich Die am 8. Juli 1857 verkündete und bis zur Novemberrevolution gültige VerfassungLandesgrundgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. In: Thüringen legislativ & exekutiv auf zs.thulb.uni-jena.de. – als Landesgrundgesetz bezeichnet – sah einen Landtag mit einer Kammer und eine Legislaturperiode von vier Jahren vor. (Höchstens) sechs Mandate konnte der Landesherr durch Ernennung auf Lebenszeit vergeben – je drei für Ober- und Unterherrschaft. Weitere sechs Abgeordnete wählten jene 300 Wahlberechtigten, die die höchsten direkten Staatssteuern entrichteten, unmittelbar in einem einzigen Wahlgang. Die restlichen Wahlberechtigten bestimmten in allgemeinen indirekten Wahlen nochmals sechs Abgeordnete. Bei diesen Wahlen war jeder männliche Landeseinwohner stimmberechtigt, der 25 Jahre alt war und keine Steuerschulden hatte. Passives Wahlrecht bestand für männliche Landeseinwohner nach Vollendung des 30. Lebensjahres. Das Recht, Gesetzesvorschläge einzubringen, kam sowohl der Regierung als auch dem Landtag zu. Das Budgetrecht des Landtages war eingeschränkt, er durfte Deckungsmittel für bestimmte Ausgaben nicht verweigern. Tagungsort des Landtages war Sondershausen.Siehe Julius Bachem (Hrsg.): Staatslexikon. 3., neubearbeitete und 4. Auflage. Band 4, Freiburg i. B. 1911, Spalte 988 f.
Alles in allem war das eine Verfassung, die zu den rückständigsten im Reich zählte. Strukturell garantierte sie eine stabile Zweidrittelmehrheit von Abgeordneten, die lediglich rund 1 % der Gesamtbevölkerung repräsentierten. Hinzu kam, dass der Landtag als beschlussfähig galt, wenn zwei Drittel der Abgeordneten anwesend waren. Damit konnten die 12 durch Ernennung oder über den Wahlzensus bestimmten Abgeordneten bei Bedarf jederzeit durch Auszug oder Fernbleiben Beschlussunfähigkeit herstellen, während derlei den sechs durch allgemeine Wahlen bestimmten Abgeordneten nicht möglich war. Jede Änderung des Landesgrundgesetzes bedurfte der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten – und war damit (zumindest in der Richtung auf Liberalisierung und Demokratisierung) de facto ausgeschlossen. Regierung und konservative Landtagsmehrheit hielten bis zuletzt verbissen am etablierten Landtagswahlrecht fest. 1916 ließen sie die letzte ernste Rudolstädter Initiative, die Schwarzburger Fürstentümer in einem Staat zusammenzufassen, wesentlich an dieser Frage scheitern.Beate Häupel: Die Gründung des Landes Thüringen. Staatsbildung und Reformpolitik 1918–1923. Weimar / Köln / Wien 1995, ISBN 3-412-12594-6, S. 29 f. Erst am 12. November 1918 sprachen sich die Staatsregierung und die Mehrheit der Abgeordneten für die Einführung eines allgemeinen, freien und gleichen Stimmrechts aus – und dies auch nur, um dem revolutionären Druck die Spitze zu nehmen (nicht ohne Erfolg, wie ein Blick auf die weitere Entwicklung zeigt).Gerhard Schulze: Die Novemberrevolution 1918 in Thüringen. Erfurt 1976, , S. 85 f.
Schwarzburg-Sondershausen hatte eine Stimme im Bundesrat und entsandte einen Abgeordneten in den Reichstag (Wahlkreis 371). Die Reichstagswahlen waren im Fürstentum seit 1890 in der Hauptsache Auseinandersetzungen zwischen Sozialdemokraten – die sich erst seit 1908 legal organisieren konnten, da politische Arbeitervereine bis dahin im Fürstentum verboten warenGerhard Schulze: Die Novemberrevolution 1918 in Thüringen. 1976, S. 10. – und Nationalliberalen. Letztere holten – obwohl die SPD bei der Reichstagswahl 1912 mit 44,8 % der Stimmen im ersten Wahlgang schließlich deutlich zur stärksten Partei wurde – regelmäßig das Mandat, da sich bei der fälligen Stichwahl alle konservativen Wähler hinter sie stellten, um einen sozialdemokratischen Abgeordneten zu verhindern. Von 1903 bis 1918 vertrat Felix Bärwinkel den Wahlkreis im Reichstag. Auffällig stark waren die antisemitischen Parteien, die 1903 (Deutsche Reformpartei) 25,3 % und 1912 (Deutschsoziale Partei) 19,9 % der Stimmen erhielten (1912 im Reich: 2,5 %).Carl-Wilhelm Reibel: Handbuch der Reichstagswahlen 1890–1918. Bündnisse, Ergebnisse, Kandidaten (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Band 15). Halbband 2, Droste, Düsseldorf 2007, ISBN 978-3-7700-5284-4, S. 1456 ff.
Währung und Postregal Das Fürstentum trat 1838 dem Dresdner Münzvertrag bei. Zwei Taler im preußischen 14-Taler-Münzfuß entsprachen nun 3½ süddeutschen Gulden im 24½-Gulden-Fuß, was als gemeinsame Vereinsmünze der „contrahierenden Staaten“ gelten sollte. Diese Vereinsmünze zu „2 Taler = 3½ Gulden“ war in jedem Zollvereins-Land gesetzlich gültig – unabhängig davon, wer der jeweilige Emittent der Vereinsmünze war. Schwarzburg-Sondershausen prägte ab 1841 eigene Münzen für die Unterherrschaft Sondershausen im preußischen Münzfuß (1 Taler zu 30 Silbergroschen zu 360 Pfennigen), Münzstätte Berlin 1841–1909. Das Fürstentum verzichtete auf die Ausgabe eigener Münzen für die Oberherrschaft Arnstadt (im Umlauf waren Rudolstädter Münzen). Erst mit der Einführung der Mark als Reichswährung zum 1. Januar 1876 nach dem Gesetz vom 4. Dezember 1871 wurde die Zersplitterung des Währungswesens aufgehoben.
Die Thurn-und-Taxis-Post sicherte sich durch Verträge mit den Schwarzburger Fürstentümern das Postregal: 8. Juni 1812 mit Schwarzburg-Sondershausen für die Oberherrschaft Arnstadt, 23. August 1817 mit Schwarzburg-Rudolstadt für die Oberherrschaft Rudolstadt. Die Unterherrschaften Sondershausen und Frankenhausen wurden von der preußischen Post verwaltet.
Schon äußerlich war die gemeinsame Verwaltung am Namen, an den Postwappen und an den Uniformen, die sich durch verschiedene Kragenfarben unterschieden, zu erkennen. So lautete der Name der Postanstalt: „Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche, Fürstlich Thurn und Taxissche Lehenspostexpedition“. Das Postwappen vereinte demzufolge beide Wappen, unten das Schwarzburger, darüber das fürstlich Thurn und Taxissche. Von 1852 bis 1866 gab die Thurn-und-Taxis-Post eigene Briefmarken in zwei verschiedenen Währungen aus. Die Oberherrschaft gehörte zum Südlichen Bezirk mit Kreuzerwährung. Ab 1867 ging das Postregal an Preußen über, das jedoch – ebenso wie der Norddeutsche Bund – bis zur Einführung der Reichswährung 1876 Briefmarken in Groschen- und Kreuzerwährung ausgab.
Gerichtswesen Schwarzburg-Sondershausen war der einzige thüringische Staat, der nicht zum gemeinsamen Oberlandesgericht in Jena appellierte.