Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören in Österreich zu den betrieblichen Einkunftsarten. Dazu zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (), Einkünfte aus selbständiger Arbeit () und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (). Das Einkommensteuergesetz (EStG) ist anzuwenden und im Speziellen die Randziffern (Rz) 5001 bis 5188 der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

Allgemein

Die Definition durch den Verwaltungsgerichtshof lautet: In der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte erfasst. Es muss ein Mindestmaß an Beziehung zum Grund und Boden gegeben sein. (VwGH 19. März 1985, 84/14/0139)

Insbesondere den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind: Landwirtschaft Forstwirtschaft Weinbau Garten-, Gemüse- und Obstbau Tierzucht- und Tiererhaltungsbetrieb Binnenfischerei Fischzucht Jagd Für die aufgezählten Teilbereiche existieren auch jeweils Spezialnormen die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Gewinne aus Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmerschaftsanteils gelten ebenfalls als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Erträge von Nebenbetrieben (Substanzbetriebe, z. B. Schotterabbau, und Verwertungsbetrieben, z. B. Sägewerke) sind ebenfalls den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei die jährlichen Einnahmen 33.000 € inkl. USt. nicht übersteigen. Auch andere Nebentätigkeiten (z. B. Holzschlägerung für Dritte, Schneeräumung als Dienstleister etc.) müssen hier angerechnet werden – übersteigen die jährlichen Gesamteinnahmen die Grenze von 33.000 €, liegen vom ersten Euro an Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.Werner Doralt/Hans Georg Ruppe: Steuerrecht. Bd. I. 10. Aufl. Verlag Manz, Wien 2012, ISBN 978-3-214-05121-1, S. 40.

Gewinnermittlungsarten

Am häufigsten wird der Einheitswert des Betriebes als Berechnungsgrundlage verwendet. Der Einheitswert wird um die Verpachtungen vermindert und um die Zupachtungen erhöht.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4142 Je nach Höhe des Einheitswertes werden verschiedene Formen der Veranlagung gewählt:

Die Vollpauschalierung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Teilpauschalierung) Bilanzierung

Damit die Pauschalierungsmethoden angewendet werden dürfen darf der Vorjahresumsatz 220.000 Euro (bei Forstwirtschaft 250.000 Euro) nicht übersteigen.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4102 Der Steuerpflichtige hat eine Gewinnermittlungsart für den gesamten Betrieb zu wählen.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 5027 Die PauschVO 2011 ist anzuwenden.: PauschVO 2011

Vollpauschalierung Ist der Einheitswert kleinergleich 100.000 Euro und besteht keine Buchführungspflicht nach und werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, dann steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Vollpauschalierung nach zu.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4140 Werden die Voraussetzungen erfüllt, so kann der land- und forstwirtschaftliche Betrieb den Durchschnittsatz von 42 % des maßgebenden Einheitswertes als Gewinn ansetzen.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4147 Die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind bei dieser Form grundsätzlich unbedeutend. Zusätzliche pauschale Ausgaben, die geltend gemacht werden können, sind: an die Sozialversicherungsanstalt abgeführten Sozialversicherungsbeiträge Pachtzinsen (nicht mehr als 25 % der auf die zugepachtete Fläche entfallenden Einheitswerts) betriebliche Schuldzinsen Ausgedingelasten und außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste (nur bis 2010)

Der Steuerpflichtige muss ausdrücklich erwähnen, dass er von der Pauschalierung Gebrauch machen möchte.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Befindet sich der Einheitswert zwischen 100.000 und 150.000 Euro kann die Teilpauschalierung angewendet werden. Das gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Option auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach § 23(1a) Bauernsozialversicherungsgesetz bei einem Einheitswert unter 100.000 Euro, und wenn der reine forstwirtschaftliche Einheitswert 11.000 Euro übersteigt. Treffen diese Voraussetzungen zu, wird der Gewinn nach Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, d. h. die Berechnungsgrundlage wird der Umsatz der sich aus den aufzuzeichnenden Betriebseinnahmen bildet. Der Steuerpflichtige kann 70 % seiner tatsächlichen Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben ansetzen.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4166

Ausnahmen davon sind außerordentliche Betriebseinnahmen und gesondert zugelassene Ausgaben wie beispielsweise: Ausgaben für den Eingang an Waren und Rohstoffen laut ,BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4117 ff Ausgaben für Löhne (inkl. Lohnnebenkosten) soweit diese unmittelbar dem Betriebsgegenstand zurechbar sindBMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4119 ff Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 (Sozialversicherungsaufwendungen)BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4126 ff Wechselt der Steuerpflichtige von der pauschalen Angabe der Betriebsausgaben zum Einzelnachweis, so hat er diese Form für mindestens fünf Wirtschaftsjahre beizubehalten.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 4133

Der Steuerpflichtige kann von der Vollpauschalierung auf die Teilpauschalierung optieren, ist jedoch auch hier wieder für fünf Wirtschaftsjahre an diese Entscheidung gebunden. Steuerberater empfehlen vor jeder Veranlagung die Pauschalierungsoptionen durchzurechnen.wt-bks.at:

Bilanzierung Übersteigt der Einheitswert 150.000 Euro oder übersteigt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 550.000 Euro so ist eine Gewinnermittlung nach durchzuführen.Marian Wakounig, Franz Labner: Einkommensteuer, LexisNexis, Wien 2008, ISBN 978-3-7007-3927-2, S. 70 § 125 BAO Steuerpflichtige die zur Buchführung verpflichtet sind, oder dies freiwillig tun, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr beantragen.

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Übersteigt der Wert 25 % liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nach § 23 EStG vor.BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 5061 Gleiches gilt für zugekaufte Urprodukte (Direktvermarkter).BMF: Einkommensteuerrichtlinie 2000, Rz 5045 ff

Abgrenzungsprobleme ergeben sich durch das Vermieten von Gästezimmer, etwaigen Nebenbetrieben (z. B.: Sägewerk, Sennerei) und die gewerbliche Tierhaltung.

Einzelnachweise

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