Eine Waldgenossenschaft oder Forstgenossenschaft ist eine Personenmehrheit, die zur gemeinsamen Nutzung einer ungeteilten Waldfläche berechtigt ist.

Situation in Deutschland Altrechtliche Waldgenossenschaften Entwicklung bis zum Jahr 1900 mini|Antrag der Holzmark Breitewitz gem. § 23 des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossen-schaften vom 6. Juli 1875 (PrGS S. 416).Transkription: „Gräfenhainichen, d. 22. Januar 1884. Nachdem laut Verfügung der Königl. Regierung zu Merseburg die Holzmark Breitewitz als genossenschaftl. Waldung angesehen wird, bitten unterzeichnete Mitbesitzer der Mark um Verleihung der Corporationsrechte und ersuchen das königl. Landratsamt zu Bitterfeld ganz ergebenst, die hierzu nöthigen Schritte einleiten zu wollen.“ Im Mittelalter bestand an Waldflächen noch kein Eigentum im heutigen Sinne. Vielmehr standen den Grund- und Landesherrn unter anderem das Forst- und das Jagdregal zu, die ortsansässigen Bauern waren ihnen für die Waldnutzung, z. B. die Entnahme von Bau- und Feuerholz, abgabepflichtig. Im Zuge der Preußischen Reformen zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die politischen Gemeinden zu Selbstverwaltungskörperschaften, die gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke wurden geteilt und gingen in Privateigentum über, die Abgabepflichten wurden weitgehend abgelöst (Gemeinheitsteilung).Gemeinheitsteilung Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 535–536. zeno.org, abgerufen am 13. März 2021. Die Nutzungsrechte an Waldflächen blieben auf die ehemals Abgabepflichtigen beschränkt. 1874 entschied das Königliche Revisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin, dass den sog. Gemeindeberechtigten auch das gemeinschaftliche Eigentum an dem betreffenden Waldgrundstück zusteht. In der Folge beantragten viele Miteigentümer die Teilung der Waldungen und ihre Überführung in das Privateigentum der einzelnen Berechtigten. So entstanden in Preußen diverse Flächen mit Kleinprivatwald, die nicht mehr gemeinsam bewirtschaftet wurden und durch Holzdiebstahl zu Heidelandschaften verödeten.Geschichte der Interessentenwaldungen Aus: Werner Habbel: Chronik Forstamt Altenkirchen. Ein Beitrag zur Heimatgeschichte des Kreises Altenkirchen. Landesforsten Rheinland-Pfalz, Münster 1990, S. 37–44, 55–56.

Um einer weiteren Zersplitterung des Gemeinschaftswaldes entgegenzuwirken, erließ der Preußische Landtag im Jahr 1881 das Gesetz über die Gemeinschaftlichen Holzungen, das eine weitere Teilung verbot, die Realteilung im Erbfall auf bestimmte Bruchteile beschränkte und die Waldbewirtschaftung unter staatliche Aufsicht stellte.Julius Lehr: Das preussische Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 1882, S. 326–333. DigiZeitschriften, abgerufen am 24. Februar 2021. Bereits im Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875Bayerische Staatsbibliothek: Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875. Ober-Hof-Buchdruckerei, Berlin 1875. Digitalisat. war in Preußen die Vereinigung von Parzellenwaldungen zu Körperschaften des öffentlichen Rechts vorgesehen, das jedoch keine nennenswerte praktische Bedeutung erlangte.Stephan Kirste: Theorie der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Verwaltungshistorische, organisationstheoretische und verwaltungsorganisationsrechtliche Aspekte Habilitationsschrift, Universität Heidelberg 2004, S. 132 f.Waldgenossenschaften Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 331. zeno.org, abgerufen am 25. Februar 2021. Denn bei vielen Waldbauern bestand kein Interesse, sich nach Überwindung der feudalen Abhängigkeit zu einer juristischen Person mit Zwangsmitgliedschaft für die betreffenden Grundstücke und behördlich angeordneten Nutzungsbeschränkungen zusammenzuschließen. Vielmehr erwies sich die private Waldbewirtschaftung auf freiwilliger Basis als wirtschaftlich erfolgreicher.Harald Gerlach: Die hannoverschen holzwirtschaftlichen Zusammenschlüsse: Aus der Holznot geboren 26. Juli 1986.

Entwicklung nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bundesrecht Zum 1. Januar 1900 wurde das Sachenrecht reichsweit einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die entsprechenden privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze traten außer Kraft, soweit nicht im BGB selbst oder im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) etwas anderes bestimmt worden war ( EGBGB). Die Gemeinschaftlichen Holzungen, z. B. Haubergs-, Mark- und Niederwaldgenossenschaften wie die Hohe Mark waren bei Inkrafttreten des BGB regional sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die landesgesetzlichen Vorschriften über Waldgenossenschaften und Realgemeinden sowie über die Gemeinheitsteilung blieben daher ausdrücklich in Kraft ( und , EGBGB).Kurt Mantel: Einführung in die Forstliche Rechtslehre. Melsungen, 1964.

Die Regelung des Art. 83 EGBGB erfasste aber nur die wenigen öffentlich-rechtlich ausgestalteten Waldgenossenschaften. Die meisten der im 19. Jahrhundert in Ablösung der Forstrechte am Staatswald und durch Übertragung von Eigentum an Waldgrundstücken gebildeten Waldkorporationen sind indessen zivilrechtliche Vereinigungen (altrechtliche Vereine).OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 34 Wx 56/09 Rdnr. 20. Sie sind überwiegend Idealvereine im Sinne des BGB und regeln ihre Angelegenheiten als Personenmehrheit durch Satzung, die einen dauerhaften Bestand unabhängig von der Anzahl der Mitglieder gewährleistet. Ein Beispiel ist die Murgschifferschaft.

Die jeweilige Waldgenossenschaft ist in der Regel Gesamthandseigentümer der zu ihr gehörenden Grundstücke, während die einzelnen Waldgenossen ideelles Eigentum nach Bruchteilen an der Waldgenossenschaft als solche innehaben.vgl. beispielsweise §§ 56, 57 Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995. Landesrecht BW Bürgerservice, abgerufen am 27. Februar 2021.Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung der Waldgenossenschaften vom 20. Januar 1976, GV. NW. 1976 S. 40.OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 12 Wx 60/19 Rz. 16. Vielfach sind die Eigentumsverhältnisse aber auch ungeklärt.Karl-Heinz Thiemann, Johannes Mock, Martin Schumann: Erste Neugründung einer Waldgemeinschaft auf Basis von § 1008 BGB im Flurbereinigungsverfahren Kell am See, Rheinland-Pfalz. zfv 2016, S. 397–406. Wegen der regional sehr unterschiedlichen Entstehungshintergründe lange vor Inkrafttreten des BGB sind die Rechts- und Eigentumsformen einiger Waldgemeinschaften mit den Kategorien und Begriffen der modernen Gesetzgebung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen.Manuel Oelke: Gemeinschaftliche Landnutzung als Chance für den Naturschutz? Das Beispiel der Waldgemeinschaften. Freiburg i.Br., Univ.-Diss. 2017, S. 5 ff., 49 ff. Link zum Download PDF, 8,81 MB. Sie bilden eine im BGB nicht geregelte, aber nach Art. 113 EGBGB weiter bestehende Gesamthandsgemeinschaft eigener Art (deutsch-rechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,Seehusen: Zum Recht der Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaften. RdL 1962, 305. deren innere Verfassung sich nach §§ 741 ff. BGB richtet.BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2006 - 3 C 4.06 Rdnr. 23.  § 10 EGBGB regelt ihre gesetzliche Vertretung nach außen durch die Belegenheitsgemeinde.Walter Böhringer: Altrechtliche Personenzusammenschlüsse und ihr Grundbuch-Schicksal in den neuen Bundesländern Neue Justiz 2000, S. 120–124.

Die altrechtlichen Personenzusammenschlüsse bestanden zunächst auch nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fort. Erst mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 traten dort das BGB und das EGBGB außer Kraft (§ 15 Abs. 2 Abschnitt I Nr. 1 und Nr. 2 EGZGB).Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 27 vom 4. Juli 1975, S. 517ff., Digitalisat. Für das Bestehen der vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründeten Rechte und Pflichten war jedoch weiterhin das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 320/02 Rdnr. 9. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt auch in den neuen Bundesländern wieder das EGBGB.Walter Böhringer: Altrechtliche Personenzusammenschlüsse und ihr Grundbuch-Schicksal in den neuen Bundesländern Neue Justiz 2000, S. 120–124.

Landesrecht Gem. Abs. 2 EGBGB können auch neue landesgesetzliche Vorschriften über Waldgenossenschaften erlassen werden.

In folgenden Bundesländern bestehen landesgesetzliche Rechtsgrundlagen für Waldgenossenschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind: In Hessen sind altrechtliche Waldgenossenschaften den Forstbetriebsvereinigungen gleichgestellt.bis 8. Juli 2013: § 46 Hessisches Forstgesetz vom 10. November 1954 (GVBl. S. 211); seit 9. Juli 2013: § 31 Abs. 1 Hessisches Waldgesetz (HWaldG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458).vgl. § 21 HWaldG In Nordrhein-Westfalen regelt das GemeinschaftswaldgesetzGesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz vom 8. April 1975, GV. NW. 1975 S. 304. gem. § 1 Nr. 1–6 sowohl die Rechtsverhältnisse der bisherigen Waldgenossenschaften als auch die Neubildung.Alfred Büdenbender, Helmut Ahlborn: Neugründung einer Waldgenossenschaft am Beispiel der Waldgenossenschaft Wickersbach. In: Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Hrsg.): Der Gemeinschaftswald in Nordrhein-Westfalen Schriftenreihe der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen, April 2010, S. 30 ff. Die Anteilsberechtigten bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 9). In Thüringen sind die Waldgenossenschaften im Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz (ThürWaldGenG)Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz (ThürWaldGenG) vom 16. April 1999, GVBl. 1999, S. 247. und ergänzend im Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) vom 6. August 1993, GVBl. 2008, 327. geregelt. Erfasst werden sowohl die bestehenden Waldgenossenschaften, sofern sie nicht mit dem Gesetz über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen (Altgemeinden, Realgemeinden, Gemeindegliedervermögen) vom 29. Mai 1947Regierungsblatt für das Land Thüringen Teil I Nr. 11 S. 52 aufgelöst worden waren, als auch die nach dem ThürWaldGenG neu gegründeten (§ 1 Nr. 1–4 ThürWaldGenG). Obwohl die Thüringer Waldgenossenschaften Körperschaften sind (§ 3 ThürWaldGenG), unterliegt die Bewirtschaftung ihrer Wälder den Regelungen für Privatwaldungen im Sinne des § 4 Nr. 1 ThürWaldG.Die Waldgenossenschaften werden der Waldeigentumsart Privatwald im Sinne des § 4 Nr. 1 des Thüringer Waldgesetzes zugeordnet JuraMagazin, ohne Jahr, abgerufen am 1. März 2021. Diese ergeben sich aus den Bestimmungen des Siebenten Teils des Thüringer Waldgesetzes (§ 4 Abs. 2 ThürWaldGenG, §§ 35 ff. ThürWaldG). Im Gegensatz zur juristischen Person des privaten Rechts, deren Rechtsformen bereits abschließend bundesrechtlich geregelt sind, eröffnet die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Möglichkeit, die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft unter forstpolitischen Gesichtspunkten zu regeln und landesgesetzlich festzuschreiben.Grundstück JuraMagazin, ohne Jahr, abgerufen am 1. März 2021. In Niedersachsen gilt das RealverbandsgesetzRealverbandsgesetz vom 4. November 1969, Nds. GVBl. 1969, 187. sowohl für altrechtliche als auch für die nach diesem Gesetz neu gegründeten Realverbände.

In allen anderen Bundesländern können öffentlich-rechtliche Waldgenossenschaften im Sinne von Art. 83 EGBGB nicht neu entstehen, weil keine entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften erlassen wurden.Karl-Heinz Thiemann, Johannes Mock, Martin Schumann: Erste Neugründung einer Waldgemeinschaft auf Basis von § 1008 BGB im Flurbereinigungsverfahren Kell am See, Rheinland-Pfalz. zfv 2016, S. 397–406.