Eine Anstalt (Etablissement) privaten Rechts ist im Fürstentum Liechtenstein als eigenständige Rechtsform für ein Unternehmen bekannt.

Es handelt sich dabei um ein Siehe Art 534 Abs 1 und 2 PGR.

Grundsätzliche Erscheinungsformen der Anstalt in Liechtenstein Das liechtensteinische Rechtssystem kennt vier Grundtypen von selbständigen Anstalten (im engeren Sinne):

die Anstalt nach öffentlichem Recht (Art 78 Abs 4 LVVerfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LV), LGBl Nr 15 vom 24. Oktober 1921.) die öffentlich-rechtliche Anstalt (Art 534 Abs 2 PGR), die gemeinwirtschaftliche Anstalt (Art 577 ff PGR) und die Anstalt nach privatem Recht (Art 534 Abs 1 PGR).

Die privatrechtliche Anstalt ist in Liechtenstein weitgehend im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) geregelt.

Rezeptionsgrundlage Die Anstalt privaten Rechts wurde in Liechtenstein aufgrund von verschiedenen historischen Grundlagen herausgearbeitet und umgesetzt. Die wichtigsten Vorlagen waren die Anstalten kirchlichen Rechts (seit dem frühen Mittelalter), die Anstalten öffentlichen Rechts (seit etwa der Neuzeit), das österreichische Gesetz über die gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen, das schweizerische Gesellschaftsrecht (siehe Art 52 ZGB).

Systematische Einordnung Die liechtensteinische Anstalt privaten Rechts ist ein zwischen der Körperschaft und der Stiftung stehendes Gebilde mit oder ohne Rechtspersönlichkeit.

Die privatrechtliche Anstalt nach liechtensteinischem Recht kann auch Mitglieder aufweisen (nicht nur Benutzer).

Unterscheidung der Erscheinungsformen in der Praxis In der Praxis werden die vielfältigen Möglichkeiten der Ausgestaltung der Anstalt nur wenig genutzt. In der Regel werden nach der Zweckverwendung der Anstalt: Anstalten, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.Diese sind nach Art 538 Abs 1 PGR in das Handelsregister einzutragen und es sind zwingend verschiedene Informationen zu veröffentlichen. Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben,Bei diesen genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister im Sinne von Art 538 Abs. 1a iVm 957 Abs. 1 Ziff. 2 PGR. Familienanstalten,Eine Definition im PGR fehlt hierzu. Es handelt sich dabei um Anstalten, die überwiegend zum Nutzen einer oder weniger Familien bzw. deren Mitglieder bestehen. gemeinnützige Anstalten, unterschieden.

Verkehrstypische Anstalt Als verkehrstypische Anstalt wird in Liechtenstein die Ausgestaltung der Rechtsform der Anstalt verstanden, bei welcher: keine Mitglieder, kein in Anteile zerlegtes Kapital vorhanden ist und der Gründer weiterhin einen beherrschenden Einfluss auf die Anstalt hat, indem er die Verwaltung der Anstalt bestimmen kann, darüber bestimmen kann, wer Begünstigter (Destinatär) ist und wie viel diesem zugeteilt wird, selbst Begünstigter sein kann, das Recht zur Auflösung der Anstalt weiterhin innehat. Die verkehrstypische Anstalt privaten Rechts ist somit eine Einpersonengesellschaft. Der Gründer beherrscht direkt oder indirekt alle Organe der Anstalt oder übt sämtliche Organfunktionen in eigener Person aus.Wird ein Gewerbe nach kaufmännischer Art betrieben oder kann dies gemäß den Statuten ausgeübt werden, muss eine vom Gründer organschaftlich getrennte Revisionsstelle bestehen.

Häufig ist auch die "gründerrechtslose Anstalt" (auch: "Anstalt ohne Gründerrechte" oder "stiftungsrechtlich organisierte Anstalt") anzutreffen, bei welcher der Verwaltungsrat der Anstalt die Befugnisse des obersten Organs (Gründer) innehat.Der Gründer gibt bei dieser Anstaltsunterform dem Verwaltungsrat in den Statuten verbindlich vor, wie diese ihr Amt auszuüben haben. Der Gründer kann aber auch den Verwaltungsrat durch einen Mandatsvertrag an zukünftige Anweisungen von ihm binden. Eine temporäre Zwischenform bildet die "Anstalt mit untergehenden Gründerrechten". Bei der "Anstalt mit untergehenden Gründerrechten" gehen die Gründerrechte zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt (meist mit dem Tod des Anstaltsgründers) unter.

Aufbau Rechtspersönlichkeit Die selbständige privatrechtlichen Anstalt erlangt durch die Eintragung im liechtensteinischen Handelsregister die Rechtsfähigkeit. Nach Art 579 PGR muss die privatrechtliche Anstalt mit einem ausreichenden Dotationskapital (Dotationsfonds, Anstalts- oder Widmungsfonds) ausgestattet werden. Durchwegs ist in Art 579 f PGR von Vermögenswerten die Rede, welche unmittelbar Geldwerte sind oder aber Schuldverschreibungen (Minimum CHF 30'000,--).

Zweck der Anstalt privaten Rechts Jeder wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Zweck ist geeignet (abstrakte Zweckoffenheit).

Die Anstalt kann (Art 932a § 3 Abs. 1 PGR).

Organisation Das Anstaltsstatut muss das Rechtsverhältnis unter den Beteiligten oder unter einzelnen Gruppen von Beteiligten, durch Schaffung einer Organisation näher regeln und die Rechte und Pflichten dieser organisierten Beteiligten, wie gemeinsame Geltendmachung von Rechten gegenüber der Anstalt oder andern Beteiligten oder dergleichen ordnen (Art 545 PGR; Art 932a § 41 Abs. 1 PGR).

Das Anstaltstatut kann vom Gründer oder einem Dritten aufgestellt werden und muss als besondere Urkunde errichtet sein (Art 932a § 9 Abs. 1 PGR).

Struktur und Gründung Eine privatrechtliche Anstalt kann nach Art 535 Abs. 1 und 3 PGR von einer/m oder mehreren Einzelperson (en), Unternehmen, Gemeinwesen, Gemeindeverbänden,Art 535 Abs. 2 PGR: Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen * zur Gründung der Bewilligung der Regierung. nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet werden. Wird die Anstalt treuhänderisch gegründet, wird in einen rechtlichen und einen wirtschaftlichen Gründer unterschieden. Der Gründer gegenüber dem Handelsregister ist stets der rechtliche Gründer (der fiduziarische Treuhänder). Der wirtschaftliche Gründer (der das Vermögen der Anstalt beisteuert) muss im Regelfall auch gegenüber dem Handelsregister nicht offengelegt. Die Gründerrechte stehen, sofern nicht abgetreten (Zession, Art 541 PGR), nur dem rechtlichen Gründer zu.

Organe Als Organe der privatrechtlichen Anstalt (Art 111 Abs 1 PGR) können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen berufen werden. Der Gründer kann seine Rechte in der privatrechtlichen Anstalt an die Verwaltung abgeben, so dass nach der Gründung nur noch die Verwaltung als oberstes Organ über bleiben kann (Art 182 Abs 1 PGR). Jeder Staatsbürger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums kann uneingeschränkt Organ der privatrechtlichen Anstalt seinVgl. Entscheidung des Gerichtshofes der EFTA in der Rechtssache Herbert RainfordTowning, E-3/98..

Rechtsstellung des Gründers Das oberste Organ der privatrechtlichen Anstalt ist nach Art 543 Abs 1 PGR der (rechtliche) Gründer,Im Gegensatz hierzu ist eine Stiftung eine Vermögenswidmung mit Rechtspersönlichkeit, die von eigens ernannten Organen verwaltet wird. Der Gründer der (privaten) Stiftung ist im Regelfall nicht mehr als aktives Element vorhanden. solange dieser die Aufgaben nicht an die Verwaltung der Anstalt oder andere Personen (Art 549 PGR) überträgt (zum Beispiel dem wirtschaftlichen Gründer). Bei der privatrechtlichen Anstalt ist der Gründer als oberstes Organ nur ein fakultatives Organ (Art 543 Abs 1 iVm Art 541 PGR), dass bestehen kann aber nicht muss.

Der wirtschaftliche Gründer erhält durch einen Mandatsvertrag oder durch die Zession der Gründerrechte die Möglichkeit, auf die Anstalt Einfluss zu nehmen.

Gründerrechte Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte können nach Art 541 PGR abgetreten, übertragen, vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.Zur Möglichkeit der Verpfändung und Belastung siehe auch Antonius Opilio:

Der Gründer oder durch die Anstaltsstatuten benannte Dritte können jederzeit die Statuten und insbesondere den Zweck unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger abändern, wie durch Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltsfonds, Änderung der Organisation und dergleichen (Art 549 PGR).

Es ist auch eine gründerrechtslose Anstalt möglich (stiftungsähnliche Anstalt). Gründerrechte sind daher kein zwingendes Merkmal der Anstalt selbst.

Anteilsinhaber Neben den Gründeranteilen können in weiterer Folge, nach der Gründung der Anstalt, Anstaltsanteile an Dritte ausgegeben werden. Diese sind nicht Gründer und auch nicht Begünstigte, soweit dies im Anstaltsstatut nicht ausdrücklich vorgesehen ist.Die genaue Rechtsstellung ist im PGR nicht geregelt, sondern der Regelung im Anstaltsstatut überlassen.

Anstaltsverwaltung Die Anstaltsverwaltung kann vom Gründer selbst wahrgenommen werden, von Dritten aber auch von den Begünstigten (unabhängig davon, ob diese genussberechtigt sind oder nicht).

Begünstigte Begünstigte sind die in den Anstaltsstatuten benannten Personen. Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, besteht die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist (Art 545 Abs 1bis PGR).

(Art 546 Abs. 1 PGR).

Die Rechte der Begünstigten richten sich auch nach den Regelungen gemäß dem Treuunternehmen. Die Begünstigten können auch Mitglieder der Anstaltsverwaltung oder des Kontrollorgans sein. Rechte und Pflichten der Begünstigten bestimmen sich durch die Verweisung in Art 551 Abs. 1 PGR auf Art 932a § 98 PGR, im Allgemeinen nach Gesetz oder Anstaltsstatut, gegebenenfalls nach dem Inhalte der über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapiere und ergänzend nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen (Art 932a § 94 Abs. 1 PGR).

Erweiterung des Begünstigtenkreises Die Begünstigten müssen nicht namentlich in den Anstaltstatuten genannt sein, jedoch individualisierbar sein.

Die Anstaltsbegünstigung kann mitArt 932 § 94 Abs. 4 PGR. oder ohne Gegenleistung, wie durch Einkaufsgelder, laufende Beiträge oder dergleichen gemäß Anstaltsstatut mit oder ohne Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung entstehen, sofern das Anstaltsstatut nicht eine gemeinnützige oder mit ähnlichem Zwecke ausgestatteten Zweck mit zum voraus nicht bestimmten Begünstigten oder mit unpersönlichen Begünstigungen oder dergleichen vorsieht (Art 932a § 80 Abs. 1 PGR).

Übertragung der Begünstigtenrechte Die Begünstigtenrechte sind ganz oder teilweise übertragbar und vererblich, belastbar und pfändbar, soweit dies nicht im Anstaltsstatut ausgeschlossen wird oder ein höchstpersönliches Recht besteht (Art 932a § 122 Abs. 1 PGR).

Auskunftspflicht Jedem Begünstigungsberechtigten ist auf Verlangen, (Anstalts-) (Art 932a § 68 Abs. 1 und 69 Abs. 1 PGR).

Diese gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht ist dispositiv ausgestaltet. Das Anstaltsstatut kann diesbezüglich eine andere Regelung vorsehen. Eine weitere Einschränkung findet sich in Art 932a § 68 Abs. 1 PGR so weit, dass den Begünstigungsberechtigten, einschließlich der Anwartschaftsberechtigten, nur soweit es deren Rechte betrifft, Auskunft zu geben ist.Wer Begünstigungsberechtigter ist oder nicht richtet sich primär nach Art 932a § 78 ff PGR. Diesbezüglich wird in Liechtenstein ein restriktiver Ansatz vertreten (siehe zum Beispiel: OGH in 4 Cg 2001. 429-29, S. 67).

Kontrollorgan In den Anstaltsstatuen kann vorgesehen werden, dass eine Revisionsstelle eingerichtet wird. Übt die Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe aus, muss eine Revisionsstelle bestellt werden (Art 932a § 43 Abs. 1 PGR und Art 192 Abs. 8, 195 PGR).

In jedem Fall muss jährliche in Vermögensverzeichnis aufgestellt werden (Art 932a § 34 Abs. 1 PGR).

Aufsicht Bei Anstalten privaten Rechts, die keinen kaufmännischen Betrieb ausüben, kann vom Gründer (Inhaber der Gründerrechte), oder Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Inhabers der Gründerrechte, eine Überwachungsstelle vom Handelsregister eingesetzt werden (Art 932a § 154 Abs. 1 PGR).