mini|hochkant=1.2|Königliche Verordnung zur Einführung der Allgemeinen Schulpflicht in Preußen, 1717 mini|Auch die Teilnahme an Schulausflügen ist in Deutschland für schulpflichtige Kinder verpflichtend Die Schulpflicht in Deutschland ist eine gesetzliche Regelung, die ab einem bestimmten Alter Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter bzw. bis zur Vollendung einer Schullaufbahn dazu verpflichtet, eine Schule zu besuchen.
Geschichte der allgemeinen Schulpflicht
Die Schulpflicht gibt es in Deutschland seit etwa 200 Jahren. Dabei bezeichnet „Gesetzliche Schulpflicht“ eine historisch keineswegs eindeutige Norm. Ihre Geschichte ist eng mit der Geschichte der Schule, der Geschichte der Pädagogik, der Geschichte der Erziehung und Kindheit sowie Fragen der Schulträgerschaft verbunden.
Gefordert wurde sie bereits ab dem frühen Mittelalter. Ab der Renaissance wurde sie in vielen Rechtsvorschriften proklamiert, die aber bis zur Aufklärung kaum bis gar nicht umgesetzt wurden. Zunächst wurde die Unterrichtspflicht durch entsprechende Rechtsnormen gefordert. Von ihrer Proklamation bis zu ihrer Durchsetzung war es allerdings „ein weiter Weg“. Hier zitiert nach Aus der Unterrichtspflicht entstand schließlich die Schulpflicht.
Vom Mittelalter bis 1919 Im Mittelalter gab es Klosterschulen, die neben den Novizen auch zahlende Schüler aufnahmen, und Domschulen an den Bischofssitzen, die überwiegend Jungen, die eine geistliche Laufbahn anstrebten, vorbehalten waren. Die Masse der bäuerlichen Bevölkerung erhielt keine Schulbildung. Karl der Große erließ 789 die Admonitio generalis, in der er die Einrichtung weiterer Klosterschulen zur Christianisierung befahl. An jedem Bischofssitz und jedem Kloster mussten Schreib- und Leseschulen gegründet werden. In kleineren Städten wurden Pfarrschulen und „Küsterschulen“ eingerichtet. Die Klosterschulen verloren besonders ab dem 11. Jahrhundert an Bedeutung wegen der Cluniazensischen Reform, die sich gegen die Verweltlichung und Außenkontakte der Mönche und Nonnen richteten. An städtischen Domschulen konnten mehr Jungen am Unterricht teilnehmen, die nicht Kleriker werden sollten. Klerikerausbildung blieb aber ihr Hauptzweck. Im Mittelalter gab es weder eine Schulpflicht noch ein Recht auf Schule. Im Mittelpunkt standen die Alphabetisierung und der Religionsunterricht, während an mittelalterlichen Universitäten vor allem das Trivium, also die drei sprachlichen Fächer der sieben freien Künste, sowie das Quadrivium unterrichtet wurden.
In der Reformation wurde die Forderung laut, allgemeine Schulen für Jungen und Mädchen einzurichten. Grundlegend war Martin Luthers Schrift An die Ratsherren aller Städte deutschen Landes, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen (1524). Text in einer modernen Schrift ohne altdeutsche Frakturschrift: Link zum Pdf Diese Forderung fand naturgemäß nur in den protestantischen Landesteilen Gehör, also in den meist evangelischen Reichsstädten und in den lutherischen Fürstentümern. Daneben mahnt Luther die Eltern in zwei Schriften „mit markigen und eindringlichen Worten, ihre Kinder gut zu erziehen und zur Schule zu schicken“. Zunächst mit Sermon vom ehelichen Stande, 1519 und dann 1530 mit Ein Sermon oder Predigt, daß man solle die Kinder zur Schule halten, worin er den „Schulzwang“ fordert:
Besonders im Südwesten des Reiches war man, unter der Federführung der bedeutenden evangelischen Reichsstadt Straßburg im Elsass, die bis zur Eroberung durch Frankreich (1681) zum Reich gehörte und seit der Zeit des bedeutenden Humanisten Johannes Sturm ein in ganz Europa als vorbildlich gerühmtes Schulwesen besaß, in dieser Frage besonders weit voraus. Unter Straßburger Einfluss führte das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken 1556 als erstes Territorium der Welt die allgemeine Schulpflicht für Mädchen und Knaben ein.Vgl. Emil Sehling (Begr.): Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Band 18: Rheinland-Pfalz I. Mohr-Siebeck, Tübingen 2006, S. 406. Straßburg selbst folgte 1598 mit einem entsprechenden Gesetz. Die Schulpflicht wurde in Anhalt-Bernburg 1607 eingeführt. Gesetzliche Bestimmungen zur Schulpflicht wurden dann in vielen protestantischen Fürstentümern eingeführt und finden sich in fast allen evangelischen Kirchenordnungen der Zeit. So ordnete Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt 1619 eine allgemeine Schulpflicht für Knaben und Mädchen an, die mit den Schulreformen von 1628 und 1634 erweitert und ergänzt wurde; 1733 wurde die Schulpflicht dort von 7 auf 8 Jahre erhöht – vom 6. bis zum 14. Lebensjahr.Horst W. Müller: Von der Kirchspielschule zur MPS, Ein DarmstadBeitrag zur Schulgeschichte im ehemaligen Kirchspiel Hartenrod, heute Bad Endbach, In: Hinterländer Geschichtsblätter, 97. Jhg., Nr. 2, Juli 2018, Biedenkopf
Die Schulpflicht wurde in Weimar 1619 eingeführt, in Sachsen-Gotha 1642, in Braunschweig-Wolfenbüttel 1647, in Württemberg und im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg 1649 und in Altenburg 1659. In Württemberg wurde in der großen Kirchenordnung von 1559 eine Schulpflicht festgelegt. Diese betraf allerdings nur den männlichen Teil der Bevölkerung. Die allgemeine Schulpflicht wurde hier erst 1649 eingeführt.
In der Grafschaft Lippe wurde in der Kirchenordnung von 1684 die allgemeine Schulpflicht eingeführt. Erneut verkündet wurde diese in der Schul-Ordnung fürs platte Land von 1767 von Simon August, dem damals Regierenden Graf und Edlen Herren Zur Lippe. Diese bestand für Kinder von 7–14 Jahren. Wie Ferdinand Weerth 1810 bemerkte, wurde diese jedoch oftmals nicht eingehalten, zumal dann, wenn die Feldarbeit begann, aber auch, wenn das Viehhüten durchzuführen war. Zudem sorgte die schlechte Wirtschaftslage in Lippe dafür, dass arme Familien ihre Kinder schon früh in den Arbeitsprozess mit einbezogen. Für einfache Leute zählten die Fähigkeiten ihrer Kinder zu schreiben, zu lesen oder zu rechnen wenig, wenn diese später Weber, Spinner, Knecht oder Magd wurden. Auf ähnliche Hindernisse stießen Verordnungen zur Schulpflicht fast überall. Dazu kam, dass der Schulbesuch kostenpflichtig war und die Lernerfolge gering, insbesondere auf dem Land, wo oft nur im Winter Schule gehalten wurde.
In der Zeit der Aufklärung wurde die Entwicklung beschleunigt. Von geschichtlicher und auch für das Ausland beispielgebender Bedeutung ist die Entwicklung in Preußen. Die Principia regulativa des Königs Friedrich Wilhelm I. wurde am 28. September 1717 erlassen. Der Gültigkeitsbereich war auf die Ländereien beschränkt, die dem Staat beziehungsweise dem König gehörten (die königlichen Domänengüter), auf die Güter des Adels und die Städte hatte der König keinen Einfluss. Die Principia regulativa wurden für ganz Preußen durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 bestätigt. Allerdings handelte es sich bei diesem Schul-Edikt „bestenfalls um wohlgemeinte Absichtserklärungen der absolutistischen Landesherren“. Den „lokalen Gewalten bleibt ein großer Spielraum der eigenen Entscheidung und von einer straffen Durchsetzung der normativen Vorgaben kann (nicht nur in der Bildungspolitik) sogar in Preußen keine Rede sein.“ Die preußische Statistik von 1816 bestätigt dies und hält fest, dass zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 60 % der Kinder an einer öffentlichen Schule registriert waren. In der Provinz Posen, die einen erheblichen Anteil polnischsprachiger Bevölkerung hatte, waren es sogar nur 20 %. 1794 wurde im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staate im 12. Titel geregelt: „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken.“Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staate regelt im Zwölfter Titel. Von niedern und höhern Schulen in den §§ 1 bis 129 die Details für niedere Schulen, Winkelschulen, höhere Schulen und Universitäten, die Schulaufsicht und vieles mehr, siehe Digitalisat S. 877ff.
1825 wurden in Preußen durch eine Kabinettsorder von Friedrich Wilhelm III. neben einer Beschränkung der Schulzucht Zwangsmittel festgelegt, wenn Eltern weder selbst für den nötigen Unterricht ihrer Kinder sorgten noch sie zur Schule schickten:
Für ganz Preußen stieg die Zahl der registrierten Schüler von 1816 zu 1846 um 82 % und erreichte dann in Posen 70 %. Trotz des Anstiegs variiert die Durchsetzung der Schulpflicht in Preußen 1843 weiterhin regional sehr stark, zwischen 53,2 % im Regierungsbezirk Bromberg und 90 % für Koblenz.
In den katholisch gebliebenen Landesteilen Deutschlands verlief die Durchsetzung der aufklärerischen Forderungen nach einer Schulpflicht noch zäher. Obwohl der aufgeklärte Bildungsreformer Heinrich Braun die allgemeine Schulpflicht im Kurfürstentum Bayern bereits 1771 verordnet hatte, konnte erst 1802 eine sechsjährige gesetzliche Unterrichtspflicht durchgesetzt werden. Aber auch im evangelischen Sachsen begann erst 1835 mit dem Volksschulgesetz die achtjährige Schulpflicht (Bildungsgeschichte).
Die Schulpflicht musste im 19. Jahrhundert immer wieder gegen vielfältige lokale Widerstände durchgesetzt werden, weil sie traditionelle gesellschaftliche Strukturen veränderte. In den Gemeinden wurden sie als rigider Eingriff und die Kosten für die Schulen (Schullasten) als Belastung aufgefasst. Die Schulen und Lehrer wurden als „Vertreter staatlicher, zentraler Gewalt in einem vorher lokal regiertem Milieu“ betrachtet. Durch die staatlichen Interventionen wurden traditionelle Rechte beschränkt. Sie veränderten die Rolle der Hausväter in den Gemeinden und die Stellung der Familie in der Erziehung. Die Schulpflicht hatte auch massive Auswirkungen auf die Beschränkungen der Arbeit von Kindern und Jugendlichen. Das Preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken von 1839 war das erste kontinentaleuropäische Gesetz zur Einschränkung der Kinderarbeit und das erste deutsche Gesetz zum Arbeitsschutz (vergleiche hierzu die Geschichte der Kinderarbeit). Besonders in der Landbevölkerung stieß die Schulpflicht zunächst auf Widerstand. Die in kleinbäuerlichen Betrieben notwendige Arbeitskraft der Kinder wurde erheblich wichtiger als deren Schulbildung angesehen. So kam es z. B. in der Eifel, nachdem diese 1815 preußisch wurde, in den beiden folgenden Jahrzehnten mehrmals zu heftigen Protesten der Landbevölkerung gegen den Schulbesuch der Kinder.
Dennoch wurden Eltern sanktioniert, die ihre Kinder nicht zur Schule schickten. Eine Verordnung des Amtes Oerlinghausen im Fürstentum Lippe von 1847 verfügte, dass Eltern in so einem Falle Strafe zahlen mussten. Da manche jedoch zu arm waren, um die Strafe aufzubringen, hatten sie dann eine Haftstrafe zu verbüßen. Solmaz führt Beispiele auf, von Gefängnisaufenthalten zwischen einem halben und 2 Tagen. In Lippe waren noch bis 1914 die Schulen auf dem Lande sogenannte Hüteschulen: Die Not vieler Kleinbauern führte dazu, dass deren Kinder häufig spätestens im zehnten oder elften Lebensjahr – vor allem in den Sommermonaten – an einen größeren Bauern vermietet wurden. Eingesetzt wurden sie bei ihm nicht nur zum Hüten des Viehs, sondern auch zur Garten- und Feldarbeit. Auch in anderen Gegenden Deutschlands, z. B. im Vogelsberg, ist das Vorkommen von „Hütekindern“ noch bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts dokumentiert und von Wolfgang Hartke beschrieben worden. Als Gegenleistung für die Mithilfe der Kinder bestellten die großen Bauern das Pachtland der Eltern oder lieferten Saatgut. Die Kinder erhielten an ihrer Arbeitsstätte meist besseres Essen, manche überhaupt ihr Essen, manche wohnten entfernt von ihrem Heimatort im Dorf ihrer Arbeitgeber. Der Schulbesuch war in Abhängigkeit von solcherart Tätigkeit zeitweise unterbrochen bzw. daran angepasst.