Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips. Rechtssicherheit beruht auf dem Anspruch der Klarheit, Beständigkeit, Vorhersehbarkeit und Gewährleistung von Rechtsnormen sowie die an diese gebundenen konkreten Rechtspflichten und Berechtigungen. Es ist Teil der elementaren Basis einer rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung.
Zweck Rechtssicherheit soll dazu dienen, das Vertrauen der Bürger in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung herzustellen, zu bestärken und als Teil des natürlichen sozialen Miteinanders im Rahmen einer Sicherheitskultur zu verankern. Zur Rechtssicherheit gehört auch die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen beziehungsweise Rechtsverhältnissen im Rahmen einer angemessenen Zeit und die Herstellung von Rechtsfrieden.
Geschichte Ersichtlich einer der ersten, der sich mit Rechtssicherheiten befasste, war Wilhelm Joseph Behr in seinem 1810 erschienenen Buch System der angewandten allgemeinen Staatslehre.Wilhelm Joseph Behr: System der angewandten allgemeinen Staatslehre. Teil I, § 88, 1810, S. 53. Meyers Konversations-Lexikon von 1851 verstand darunter jenen Zustand des Menschen, „in welchem er durch den Staat sein Leben, seine Freiheit, seine Ehre und sein Eigentum, überhaupt sein Recht als Staatsbürger geschützt sieht.“Joseph Meyer: Conversations-Lexicon. Band VIII, S. 1279. Rechtssicherheit fordere die Beständigkeit des Rechts, rechtliche Kontinuität ist für Ludwig Bendix ein Element der Rechtssicherheit.Ludwig Bendix: Das Problem der Rechtssicherheit, 1914, S. 15. Gustav Radbruch stellte klar, dass jede Rechtsordnung gleichzeitig drei Zwecke erfüllen müsse: Gerechtigkeit gewähren, Gemeinwohl fördern und Rechtssicherheit schaffen.Gustav Radbruch: Der Geist des englischen Rechts. 1947, S. 51. In der Rechtssicherheit ist die Gewissheit über den rechtlichen Normbestand zu sehen.Gustav Radbruch: Der Geist des englischen Rechts. 1947, S. 59.
Nach der Radbruch’schen Formel verdient das positive Recht aus Gründen der Rechtssicherheit gegenüber nichtpositivierten Gerechtigkeitsgrundsätzen im Prinzip auch dann den Vorzug, wenn es sich als ungerecht erweist, denn die Verknüpfung der Rechtssicherheit mit dem formellen Gesetz und damit dem geschriebenen Recht bedeutet für den Rechtsunterworfenen, dass er die anwendbaren Rechtssätze erkennen kann. Gleichzeitig betont Radbruch, dass Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, als aus der „Idee des Rechts“ entspringende Forderungen, prinzipiell gleichrangig seien; keiner dieser beiden Seiten der Rechtsidee gebühre ohne Weiteres der Vorrang vor der jeweils anderen.Vgl. Es handle sich um gleichberechtigte, einander jedoch potentiell widersprechende Forderungen. Diese beiden Prämissen – die prinzipielle Gleichrangigkeit und die Konfliktbeladenheit – führen Radbruch zu einer vom Rechtspositivismus abweichenden Schlussfolgerung: Das Prinzip der Rechtssicherheit müsse zumindest dann gegenüber dem Prinzip der Gerechtigkeit zurücktreten, wenn die Ungerechtigkeit des fraglichen Gesetzes ein bestimmtes Maß überschreitet, mit Radbruchs Worten also „unerträglich“ wird. Dem heutigen juristischen Sprachgebrauch gemäß formuliert, genießt das positive Recht gegenüber abweichenden Gerechtigkeitsprinzipien somit lediglich einen Prima-facie-Vorrang,Zum Begriff des Prima-facie-Vorrangs vergleiche Prima-facie-Gründe sind hiernach – im Gegensatz zu definitiven Gründen – solche, die durch gegenläufige Gründe ausgeräumt werden können. nicht jedoch einen absoluten Vorrang des Gesetzes.
Allgemeine Grundsätze im deutschen Recht Staatsrechtliche Aspekte Rechtssicherheit im Recht bedeutet, dass keine Zweifel über Rechte und Pflichten einer Rechtsordnung bestehen. Im Jahr 1953 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Rechtssicherheit deshalb als wesentliches Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips staatlicherseits zu gewährleisten sei., 403. Die wesentlichen Strukturelemente sind dabei Rechtsklarheit, Verlässlichkeit, Berechenbarkeit und Erkennbarkeit des Rechts,Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts. 6. Auflage. 2012, Kap. 10 womit der Bürger vor gesetzlicher, richterlicherHans D. Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 2004, Art. 20, Rn. 63 ff. oder verwaltungsrechtlicherMichael Sachs in: P. Stelkens, H. J. Bonk, M. Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar. 8. Auflage. 2014, § 43 Rdnr. 9 und § 48 Rdnr. 28. Überforderung beziehungsweise Überraschung geschützt werden soll. Dem Bürger darf es nicht unnötig erschwert werden, sich innerhalb des Rechtsrahmens rechtstreu zu verhalten. Für ihn bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz., 258. Es wird argumentiert, dass Rechtssicherheit im Alltag gerade dort auftauche, wo individuelles Verlangen nach gerechter Behandlung enttäuscht werde, weil jemand mit Ausschlussfristen, Rechts- und Bestandskraft behördlicher Entscheidungen und anderen Hemmnissen konfrontiert werde. Zur Rechtssicherheit gehören dabei Rechtsansprüche, die der Orientierung und der Rechtsrealisierung dienen: Orientierungssicherheit bezeichnet die Klarheit (certitudo), was man selbst tun soll und was man selber erwarten darf, Realisierungssicherheit bedeutet die Verlässlichkeit (securitas), dass Rechtsnormen und konkrete Pflichten beachtet und durchgesetzt werden.Theodor Geiger: Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts. 4. Auflage. 1987, S. 63 ff.; Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage. 2011, § 23 II; Anna Leisner: Kontinuität als Verfassungsprinzip. 2002, S. 118.
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, den Begriffsinhalt der Rechtssicherheit abschließend zu umschreiben, verzichten die meisten Autoren auf eine Definition und beschränken sich auf Einzelaspekte.Andreas von Arnauld: Rechtssicherheit. 2006, S. 102. (books.google.de) Einigkeit besteht darüber, dass eine Korrelation der Begrifflichkeiten Rechtssicherheit und Vertrauensschutz besteht, die den wesentlichen Gehalt des Rechtsstaats definieren helfen. Nach Franz Scholz bedeutet Rechtssicherheit einen Rechtszustand, der „die Lebensgüter möglichst vollständig und wirkungsvoll schützt und diesen Schutz unparteiisch und gerecht verwirklicht, daher auch mit den entsprechenden Rechtsschutzeinrichtungen versehen ist und das Vertrauen der Rechtssuchenden in gerechte Handhabung des Rechtes genießt …“Franz Scholz: Die Rechtssicherheit. 1955, S. 3. Ansonsten verknüpft die juristische Literatur mit dem Begriff Rechtssicherheit meist lediglich einen Teilaspekt des Rechtsstaatsprinzips. Vornehmlich betrifft dies übergeordnete Rechtsgrundsätze um die Rechts- und Bestandskraft staatlicher Entscheidungen, das ordnungsrechtliche RückwirkungsverbotVergleiche zum Rückwirkungsverbot, Andreas von Arnauld: Rechtssicherheit. Tübingen 2006, S. 325. oder das vom Erfordernis der Regelungsdichte geprägte Bestimmtheitsgebot.Vergleiche zum Bestimmtheitsgrundsatz, Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage. Band 1, 1984, S. 830 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So kann im Rahmen des Rückwirkungsverbots eine Straftat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war ( Abs. 2 GG, StGB). Der hierin verbriefte Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege ist ein solcher Teilaspekt des Begriffs der Rechtssicherheit, bei dem die Bürger sich darauf verlassen können, dass ihre Handlungen solange rechtmäßig sind wie sie nicht strafbewehrt sind. Ein weiterer Zusammenhang besteht zwischen Rechtssicherheit und dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot.Martin Kriele (Hrsg.): Intention und Interpretation. 1998, S. 53. (books.google.de)
Nach Auffassung von Franz Scholz stellt Rechtssicherheit kein objektives Grundprinzip dar, weshalb zur Herstellung sich entwickelnder (größerer) Rechtssicherheit, richterliche Urteile und Verwaltungsakte grundsätzlich revidierbar sein müssen. Sind Rechtsmittel nicht mehr möglich, unterliegen Urteile und Verwaltungsakte grundsätzlich der Bestandskraft und können (im Rahmen allerdings enger Voraussetzungen) durch Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden. Damit unterstehen selbst Urteile dem Vorbehalt von Annullierungen, wenn mit ihnen Recht gebrochen wurde.
Zivilrechtliche Aspekte Im Zivilrecht geht Rechtssicherheit konform mit Vertragssicherheit.Jochen Emmert: Auf der Suche nach den Grenzen vertraglicher Leistungspflichten. 2001, S. 170 f. (books.google.de) Die Rechtssicherheit gebietet, dass Verträge hinreichend verständlich sind, damit die daraus resultierenden Rechte und Pflichten die Betroffen zu binden vermögen. Sie fordert den Vertragsparteien die Einhaltung abgeschlossener Verträge ab (pacta sunt servanda) und von anderen Wirtschaftsteilnehmern deren Beachtung. Dazu müssen sie geltendem Recht entsprechen, Rechtsbindung erzeugen, rechtswirksam und in der jeweilig betroffenen Rechtsordnung durchsetzbar sein. Durchsetzbar bedeutet, dass alle Rechtsansprüche Klagebefugnis mitbringen und mittels funktionierender Gerichtsbarkeit und intaktem Vollstreckungswesen tatsächlich realisiert werden können.
Rechtssicherheit liegt nicht vor, wenn Gesetze oder Verträge unterschiedlich ausgelegt werden können oder sogar Lücken aufweisen. Gesetzlich aufgestellte Auslegungsregeln (, BGB) helfen hier möglicherweise, nachträglich einvernehmliche Lösungen zu finden. Diese Auslegungsregeln müssen von Gerichten sowohl bei der Auslegung von unklaren Gesetzen als auch von umstrittenen Verträgen angewandt werden. Sie haben unter anderem auch den Zweck, Rechtssicherheit wiederherzustellen.
Besonders stringent und eng ist das Zeitfenster zur Schaffung von Rechtssicherheit im Börsenhandel. Dort verbleiben nach Geschäftsabschluss lediglich 30 Minuten, um ein fehlerhaftes Geschäft (sogenannte Mistrade) wegen Irrtums anzufechten. Danach ist jede Annullierung oder zivilrechtliche Anfechtung des Geschäftes ausgeschlossen.
Wirtschaftswissenschaftliche Aspekte In den Wirtschaftswissenschaften gilt der Zustand von Rechtssicherheit als eine entscheidende, institutionelle, langandauernde und kontinuierliche Rahmenbedingung, der das Wirtschaftswachstum positiv und nachhaltig beeinflusst. Von Bedeutung sind dabei: unabhängige und effektive Gerichte und Verwaltungen, die Verhinderung von Korruption und Geldwäsche sowie die Beachtung von Vertrags- und Registersicherheit.vgl. z. B. William Easterly: National policies and economic growth: A reappraisal. In: Philippe Aghion, Steven Durlauf (Hrsg.): Handbook of Economic Growth. Elsevier, 2005, ch. 15. Die langfristige Entwicklung von Gemeinwesen bedarf eines soliden Rechtsrahmens, insbesondere im Hinblick auf Eigentumsrechte, Gläubigerschutzvgl. u. a. Jürgen Stark: Zur Bedeutung von Institutionen in der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung. öffentl. Antrittsvorlesung an der Eberhard Karls Universität zu Tübingen am 1. Juni 2005, S. 13. und Sicherheit des Güter- und Leistungsaustausches.Siehe u. a. Hans-Bernd Schäfer, Claus Ott: Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts. 2005, S. 523 ff.
Der Wirtschaftshistoriker Douglass North weist bezüglich der Sicherstellung von Rechtssicherheit auf die wirtschaftlich relevanten Faktoren transaktionskostenerhöhender und -senkender Institutionen hin. Seiner Auffassung nach sind die Unzulänglichkeiten vieler Gemeinwesen, wirksame Institutionen oder Regeln zu schaffen, um die „Erfüllung von Verträgen“ (- nicht den „Abschluss von Verträgen“) mit überschaubaren Kosten zu sichern, ausschlaggebende Ursachen für fehlendes Wirtschaftswachstum, wirtschaftliche Stagnation und Unterentwicklung. Laut North betrifft das vor allem die Vermeidung von Prozessen angesichts eindeutiger Tatsachenlagen wie auch den Einsatz von dokumentierenden Urkunden (beispielsweise gerichtliche oder notarielle Protokolle) als Basis der Beweisführung bei Sachverhaltsermittlungen.Douglass C. North: Institutionen, institutioneller Wandel und Wirtschaftsleistung. 1998, S. 65, 71, 81 und 160 f.
Kriterien der Rechtssicherheit Rechtsklarheit