Der Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben fand am 13. Februar 2011 in Berlin statt. Er wurde durch das gleichnamige Volksbegehren ausgelöst, mit dem die Verträge des Landes Berlin im Zusammenhang mit der teilweisen Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe offengelegt und gegebenenfalls nachträglich für unwirksam erklärt werden sollten. Das Anliegen wurde beim Volksentscheid von 98 % der Abstimmenden befürwortet. Da zudem das in Berlin geltende 25-%-Zustimmungsquorum übersprungen wurde, galt das Volksbegehren als angenommen. Das Volksbegehren war das erste in der Geschichte Berlins, dass zur Annahme eines Gesetzes durch Volksentscheid führte.

Hintergrund

Im Jahr 1999 veräußerte das Land Berlin unter dem Senat Diepgen IV 49,9 % des kommunalen Wasserversorgers Berliner Wasserbetriebe (BWB) an RWE, Vivendi (seit 2003 Veolia Environnement, seit 2012 nur noch Veolia) und Allianz. Für die Minderheitsbeteiligung an der BWB zahlte das Konsortium 3,3 Mrd. DM (1,69 Mrd. Euro), das damit das größte Vermögensgeschäft in der Geschichte Berlins darstellt.Daniela Ochmann: Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, S. 22 Zehn Prozent des Erlöses wurden in einen sogenannten Zukunftsfonds investiert, der innovative Unternehmen und Projekte in der Hauptstadt fördert. Der überwiegende Teil der Milliardeneinnahme wurde jedoch benötigt, um das Etatdefizit im Haushaltsjahr 1998 auszugleichen.

Über eine Beteiligungsgesellschaft, die Berliner Wasserbetriebe Beteiligungs AG, waren die privaten Investoren zu 49,9 % an der Berlinwasser Holding AG beteiligt und nicht direkt an der BWB. Anfangs hielt die Allianz Capital Partners einen zehnprozentigen Anteil an der Beteiligungs-AG, den RWE und Vivendi 2002 übernahmen, sodass beide Unternehmen je die Hälfte der Beteiligungsgesellschaft besaßen.Daniela Ochmann: Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, S. 37. Bereits 2000 hatte Vivendi seinen Anteil in die Tochtergesellschaft Vivendi Environnement ausgelagert, die sich 2003 als Veolia Environnement ganz von Vivendi löste. Mehrheitsbeteiligter an der Berlinwasser Holding AG und der BWB (eine Anstalt des öffentlichen Rechts) war jeweils zu 50,1 % das Land Berlin.

Der Konsortialvertrag zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe enthielt im Wesentlichen folgende Vereinbarungen:Daniela Ochmann: Rechtsformwahrende Privatisierung von öffentlich-rechtlichen Anstalten, S. 29. Die Kosten für die Wasserversorgung, der Ableitung des Abwassers und der Niederschlagswasserableitung und dessen Aufbereitung sollten bis Ende 2003 auf dem Niveau von 1998 bleiben. Betriebsbedingte Kündigungen seien bis 2014 auszuschließen. Die hohen Investitionen der Berliner Wasserbetriebe in kleine und mittelständische Betriebe sollten erhalten bleiben. Um den Wirtschaftsstandort Berlin zu stärken, verpflichteten sich die Investoren, den Unternehmenssitz nach Berlin zu verlagern. Es sollte in die Erforschung umweltschonender Technologien investiert werden. Die Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts sei beizubehalten, um Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten zu können.

Um den Verkauf zu ermöglichen, änderte das Abgeordnetenhaus von Berlin das Berliner Betriebegesetz und das Berliner Wassergesetz am 29. April 1999 in namentlicher Abstimmung gegen die Stimmen der Opposition und einiger Abweichler aus CDU und SPD. Im Teilprivatisierungsgesetz wurde den privaten Partnern zudem eine Verzinsung des eingebrachten Kapitals festgelegt:

Die Oppositionsparteien PDS und Bündnis 90/Die Grünen strengten eine verfassungsgerichtliche Überprüfung an, da sie die Rechtmäßigkeit des Gesetzes zur Teilprivatisierung der BWB bezweifelten. Das Gesetz hielt der Kontrolle durch den Berliner Verfassungsgerichtshof stand.

Mitte der 2000er Jahre formierte sich das Berliner „Bündnis gegen Privatisierung“. Im Herbst 2006 war Reform der Direkten Demokratie in der Berliner Verfassung durch ein obligatorisches Referendum bestätigt worden war. In der Folge beschloss das Bündnis gegen Privatisierung, die erleichterten Möglichkeiten der demokratischen Mitbestimmung für ihre Anliegen zu nutzen. Unter dem Dach des Bündnisses wurden im Juni 2007 drei Anträge auf ein Volksbegehren zeitgleich gestartet, wobei die Bürgerinitiative „Berliner Wassertisch“ unter dem Titel „Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ für eine Veröffentlichung des damals noch geheimen Konsortialvertrags zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe eintrat.

Der Weg zum Volksentscheid Antrag auf ein Volksbegehren Im Juni 2007 startete die Bürgerinitiative „Berliner Wassertisch“ unter dem Titel „Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ ihren Antrag auf ein Volksbegehren für eine Veröffentlichung der Teilprivatisierungsverträge der Berliner Wasserbetriebe. Aufgrund von Startschwierigkeiten in den ersten Monaten zeichnete sich bald ab, dass die geforderte Sammlung von 20.000 gültigen Unterschriften binnen sechs Monaten vor Einreichung nicht zu schaffen sein würde. Daher setzte die Bürgerinitiative die Unterschriftensammlung noch bis Ende Januar 2008 fort. Auch wenn die ganz zu Beginn gesammelten Unterstützungsbekundungen dadurch zwar ihre Gültigkeit verloren (weil zum Zeitpunkt der Einreichung älter als sechs Monate), gelang es am 31. Januar 2008 auf diese Weise doch noch 39.659 Unterschriften beim Landeswahlleiter einzureichen. Nach Prüfung durch die Bürgerämter wurden 36.062 für gültig befunden.

Am 4. März 2008 erklärte jedoch der Berliner Senat das Anliegen für unzulässig. Da die Wasserbetriebe ein privates Unternehmen seien, gelte Bundesrecht, das Land dürfe hierzu keine konkurrierenden Beschlüsse treffen, das Anliegen sei daher grundgesetzwidrig. Das Volksbegehren sei als Missbrauch der erst 2006 ausgebauten direktdemokratischen Rechte zu werten. Der Berliner Wassertisch erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof. Das Gericht hob die Entscheidung des Senats mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 auf. Es widersprach der Auffassung des Senats, das Land Berlin verfüge über keine Regelungskompetenz bezüglich des Privatunternehmens Berliner Wasserbetriebe. Vielmehr unterliege die Wasservorsorge als Teil der Daseinsvorsorge stets dem öffentlich-rechtlichen Bereich und . Weiterhin fehle es dem Senat für . Der Gesetzgeber habe den Ausbau der direkten Demokratie gewünscht und die Verfahrensweise hierfür klar benannt. Eine Vorabkontrolle durch die Exekutive, sei darin jedoch nicht vorgesehen. Zudem verfügten sowohl Senat als auch Abgeordnetenhaus im weiteren Verfahrensverlauf über Einflussmöglichkeiten und seien einem Volksbegehren nicht ausgeliefert. Die Entscheidung des Senats sei daher fehlerhaft gewesen und das Volksbegehren zuzulassen. Über die Frage, ob das Anliegen des Volksbegehrens tatsächlich gegen die Berliner Verfassung oder Bundesrecht verstoße, urteilte das Gericht nicht.

Volksbegehren mini|Übergabe der Unterschriften für das Volksbegehren am 27. Oktober 2010 Im Anschluss an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes traten der Senat und der Berliner Wassertisch in Verhandlungen miteinander, um eine Kompromisslösung zu erreichen. Diese scheiterten letztlich, sodass die Bürgerinitiative am 28. Juni 2010 mit der Unterschriftensammlung für das eigentliche Volksbegehren begann. Zum Ende der gesetzlichen 4-Monatsfrist am 27. Oktober 2010 lagen exakt 320.700 Unterstützungsbekundungen vor. Nach vollständiger Prüfung durch die Bürgerämter wurden davon 280.887 als gültig anerkannt. Das waren 11,4 % der stimmberechtigten Berlinerinnen und Berliner und lag deutlich über dem geforderten Unterschriftenquorum von 7 % (= 171.864 Unterstützungsbekundungen). Die Volksabstimmung wurde schließlich auf den 13. Februar 2011 festgelegt.

Gegenstand des Volksbegehrens war das „Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe“. Es hat drei wesentliche Inhalte: Die vollständige Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge der Berliner Wasserbetriebe (§§ 1 und 2), ein Mitsprache- und Prüfungsrecht des Abgeordnetenhauses bei den bestehenden und möglichen künftigen Verträgen zu den Wasserbetrieben (§ 3) sowie die auch nachträgliche Unwirksamkeit von Verträgen, die den vorgenannten Prinzipien nicht entsprechen (§ 4).

Noch während die Sammlung für das Volksbegehren lief, beschloss am 8. Juli 2010 das Abgeordnetenhaus das „Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)“ beschlossen, wodurch das Akteneinsichtsrecht erleichtert wurde. Mit der Gesetzesänderung wurde die Informationsfreiheit im Land Berlin ausgeweitet und bezog durch den neuen Absatz 3 in § 17 auch mit ein.

Drei Tage nach Einreichung der Volksbegehrens veröffentlichte die Tageszeitung taz am 30. Oktober 2010 als Scoop den Konsortialvertrag zwischen dem Land Berlin und den privaten Investoren. Am 10. November 2010 legten auch das Land Berlin und Veolia den Vertrag zur Teilprivatisierung samt Nebenverträgen offen.Land Berlin, Investoren, BB-AG, Holding: Konsortialvertrag über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe.

Der Senat lehnte Volksbegehren ab und warb für ein Nein im Volksentscheid. Das Begehren verstoße gegen die Berliner Verfassung und gegen Bundesrecht. Das Land Berlin sei zudem befugt, Verträge nachträglich einseitig zu ändern. Darüber hinaus sei eine Zustimmung im Volksentscheid überflüssig, da der wesentliche Teil der Verträge bereits veröffentlicht sei und das im Juli 2010 geänderte Informationsfreiheitsgesetz bereits weitergehende Rechte beinhalte.Die Landesabstimmungsleiterin Berlin (Hrsg.): Amtliche Information zum Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben, S. 12–15. Das Abgeordnetenhaus schloss sich in seiner Stellungnahme für die Abstimmungsbrochüre dieser Darstellung weitgehend an, das Volksbegehren sei gegenstandslos, da alle darin genannten Ziele bereits erreicht seien.Die Landesabstimmungsleiterin Berlin (Hrsg.): Amtliche Info mation zum Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben, S. 16–19. Der Berliner Wassertisch widersprach dieser Darstellung, es sei bislang nur ein Bruchteil der Verträge veröffentlicht. Nur das begehrte Gesetz schaffe verlässlich die Sicherheit, während das Informationsfreiheitsgesetz keinerlei Sanktionen vorsehe. Jedenfalls sei angesichts der Falschaussagen der Vergangenheit den maßgeblichen politischen Akteuren in dieser Frage nicht zu trauen.Die Landesabstimmungsleiterin Berlin (Hrsg.): Amtliche Info mation zum Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben, S. 6–11. Über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu urteilen, nicht jedoch des Senats.

Unterstützungsbekundungen für das Volksbegehren nach Berliner Bezirken(Unterschriftenquorum: 7% der Stimmberechtigten = 171.864 Personen) Bezirk Anzahl19.80428.98136.12527.03011.69729.96127.78221.02525.92916.67118.56117.321280.887 (11,4 %)Der Prozentanteil wurde von der Landesabstimmungsleiterin nicht nach Bezirken aufgeschlüsselt.

Volksentscheid Der Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben fand am Sonntag, den 13. Februar 2011 statt. Die Abstimmung war keiner Wahl zusammengelegt.