Traditionelle Eheformen in Ghana unterscheiden sich, wie in anderen westafrikanischen Staaten auch, stark vom heutigen europäischen Ehebild, sei es christlich, islamisch oder anders geprägt. Der markanteste Unterschied zu diesen liegt dabei in der sozialen Stellung der einzelnen Partner in einer Ehegemeinschaft. Ein weiterer signifikanter Unterschied besteht in den Rechten bezüglich der aus der Ehe hervorgehenden Kinder. Gleichzeitig ist eine traditionelle Heirat in Westafrika im Wesentlichen auch eine wirtschaftliche Übereinkunft zwischen zwei Familien.Unter dem Begriff „Familie“ versteht man in den matrilinear organisierten Gesellschaften Westafrikas eine matrilineare Verwandtschaftsgruppe, d. h. ihre Mitglieder definieren sich über die mütterliche Blutslinie, die auf einen gemeinsamen Vorfahren zurückgeht. In patrilinearen Gesellschaften erfolgt diese Zuordnung über die Blutslinie des Vaters.
Soziale Stellung von Ehepartnern in traditionellen Ehegemeinschaften Über die soziale Stellung von Ehepartnern im Rahmen einer Ehe sowohl in matrilinear organisierten Gesellschaften, wie z. B. bei den Akan, als auch in patrilinear organisierten Gesellschaften Ghanas, wie z. B. bei den Dagomba, können zusammenfassend folgende Merkmale skizziert werden:
Ehen im Allgemeinen sind in Westafrika keine Zugewinngemeinschaften, Steuersparmodelle o. ä. wie im heutigen Europa, sondern Überlebensgemeinschaften. Ihre Mitglieder sichern sich gemeinschaftlich ein gewisses Existenzminimum durch gesellschaftlich definierte und individuell abgesprochene Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen bestehen in bestimmten festgelegten Arbeitsleistungen und Beiträgen zur gemeinsamen Subsistenz in Form von Geld und der Produktion von Nahrungsmitteln.
Eine afrikanische Ehe ist kein Vertrag zweier Individuen, sondern ein Vertrag zweier Gruppen von blutsverwandten Menschen hinsichtlich der aus dieser Ehe hervorgehenden Nachkommenschaft. Je nach Organisationsstruktur der Gesellschaft und nach eingegangener Eheform ist einer der beiden Ehepartner mehr oder weniger rechtlos, was die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder anbelangt. Ehen, in denen beide Ehepartner gleiche Rechte hinsichtlich der Kinder haben, gab es weder im präkolonialen noch im kolonialen Westafrika.
Wirtschaftliche Aktivitäten, die über die Sicherung des Existenzminimums hinausgehen, werden von den einzelnen Haushaltsmitgliedern auch als wirtschaftlich selbstständige Individuen betrieben. Eheleute in traditionellen Eheformen betreiben „getrennte Kassen“, und Geldeinkommen, die über das zur Existenzsicherung nötige Mindestmaß hinausgehen, können auch individuell verbraucht werden.
Eine Ehefrau wird nicht mit zur Verwandtschaft des Ehemannes gerechnet, da hierzu nur die Mitglieder der jeweiligen Lineage des Mannes gerechnet werden. Umgekehrt ist dies ebenso der Fall. Da die Frauen zumeist zu ihren Ehemännern ziehen, bleiben verheiratete Frauen „Fremde“ und werden auch häufig so behandelt.
Kleinere, aber regelmäßige Ausgaben werden zumeist von den Frauen verwaltet, Männer sind für die größeren Ausgaben zuständig.
Das heutige Bild einer erfolgreichen Frau im ländlichen Raum Westafrikas zeigt nicht die gewandte Politikerin oder erfolgreiche Wissenschaftlerin, sondern die erfolgreiche Produzentin und Händlerin. Eine eigene wirtschaftliche Karriere hat für Frauen in Westafrika aber häufig auch negative Konsequenzen, denn sie bedeutet vor allem einen Verlust an sozialer Sicherheit. Als Folge ihrer beruflichen Anerkennung fühlen sich die Ehemänner oft nicht mehr für ihre Familien verantwortlich, was zur Folge hat, dass die Frau auch die Beitragspflichten ihres Mannes zur Überlebensgrundlage übernehmen muss, d. h. konkret, für sich und ihre Kinder alleine sorgen muss.
Kinder gehören in matrilinear organisierten Gesellschaften grundsätzlich zur Familie (Lineage) der Mutter, in patrilinearen Gesellschaften gehören sie mit zur Familie des Vaters, sofern das „Lobolo“ (Kindesgeld) entrichtet wurde. Dennoch besitzt auch in matrilinearen Gesellschaften der Vater eine gewisse rechtliche Hoheit über das Kind, so ist er bspw. für die Verheiratung seiner Kinder zuständig und es ist seine Pflicht, für seine Kinder, sobald sie das geschlechtsreife Alter erreicht haben, einen Ehepartner zu suchen. Auch für die Aktivitäten seiner Kinder ist in matrilinearen Gesellschaften der Vater verantwortlich. Verführt bspw. sein Sohn eine andere Frau und verlangt deren Vater Satisfaktion dafür, dann hat der Vater diese zu bezahlen. Umgekehrt kann er aber auch Satisfaktion beanspruchen, wenn seine Tochter von einem anderen verführt wurde, welcher ihm nicht genehm ist.
Sobald Töchter in das heiratsfähige Alter kommen, werden ihnen Haushaltspflichten anvertraut. Sie verlassen diesen elterlichen Haushalt erst, wenn ein Ehemann für sie gefunden wurde. In der Regel wagt es eine junge Frau nicht, alleine den Haushalt zu verlassen.
Speziell in patrilinear organisierten Gesellschaften hatte der Ehemann in der Vergangenheit das Recht, seine Gattin zu „vermieten“, d. h. im Falle, dass er ihr überdrüssig wurde, oder aus welchen Gründen auch immer, sie einem Dritten nach Belieben, selbstverständlich gegen eine entgeltliche Gegenleistung, zu überlassen. Diese Beziehungsform war oder ist zwar eine von der Gesellschaft sanktionierte Form einer Bindung zweier Individuen, jedoch gehören die aus einer solchen Verbindung hervorgegangenen Kinder dem „kulturellen Ehemann“, auch wenn der biologische Vater jemand anderes ist. Sie könnten aber die des biologischen Vaters werden, wenn dieser das „Lobolo“ an die Lineage des „kulturellen Ehemannes“ entrichtet hat.
Heiratszahlungen Lobolo Lobolo ist eigentlich ein Wort, das der Nguni-Sprache Südafrikas entstammt. Der Begriff hat sich jedoch zu Kolonialzeiten weitgehend über den gesamten schwarzafrikanischen Kontinent verbreitet, sofern dieser britisch verwaltet wurde. Er wurde und wird bis heute in Verbindung mit Hochzeitszahlungen häufig mit „Brautpreis“ oder „Kopfgeld“ übersetzt. Dies stellt allerdings eine Fehlinterpretation aufgrund mangelhafter Hintergrundkenntnisse dar, denn diese Art von Übersetzung suggeriert, dass sich ein Mann eine Ehefrau kaufen könne. Letzteres ist jedoch mitnichten der Fall.
Bereits Arthur Ffoulkes, der um die Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert als Richter für die britische Kolonialverwaltung auf der Goldküste tätig war, erwähnt, dass der Brauch, eine Ehefrau durch Kauf zu erwerben, bei den Fantis unbekannt ist. Einzig im Falle, wenn ein Mann eine Sklavin heiratet, die er zuvor gekauft hat, wäre ein solcher Begriff gerechtfertigt, und dann aber auch nur zur Kennzeichnung des Kaufpreises und nicht für Heiratszahlungen. In diesem Sinne ist die obige Übersetzung „Brautpreis“, „Kopfgeld“ usw. irreführend.
Auch M. D. W. Jeffreys, welcher als Richter der britischen Kolonialverwaltung in Nigeria ab 1915 tätig war, betont, dass die Übersetzung „Brautpreis“ unkorrekt ist, da es sich rechtlich gesehen nicht um den Kauf einer Frau handelt, sondern um den Erwerb der Rechte über die Kinder einer Frau. „Kindesgeld“ wäre daher als Übersetzung angebrachter.
Die Nachkommenschaft einer Frau gehörte in matrilinearen Gesellschaften in der Vergangenheit zur Familie der Frau, solange nicht von der Familie des Ehemannes das „Lobolo“ bezahlt wurde. Erst danach gingen Rechte und Pflichten bezüglich von Kindern auf den Ehemann über.
Starb eine Frau kinderlos, so musste seitens ihrer Familie ein einmal bezahltes „Lobolo“ an die Familie des Witwers zurückerstattet werden.
Hat die Gruppe des Vaters über die Heiratszahlungen einmal mit der Entrichtung des „Lobolo“ die Rechte an einem Kind erworben, dann kann jedoch die Lineage der Braut mittels einer „Tamboba“-Zahlung ihr dieses Recht wieder entziehen bzw. die Rechte über ein Kind rückerwerben. So etwas geschieht vor allem dann, wenn beispielsweise das Kind plötzlich zu einem zukünftigen Nachfolger irgendeines Amtes oder Titels wird, bei dem die Nachfolge erblich geregelt ist und man dadurch einen Lineagewechsel, sprich den Verlust des Amtes bei der bisher besetzenden Lineage vermeiden will. Die Höhe einer „Tamboba“-Zahlung wird jedoch im Vorfeld einer Heirat bei den Zahlungsverhandlungen ausgehandelt und vertraglich festgesetzt.
Sofern zusätzlich zu den anderen Hochzeitszahlungen kein „Lobolo“ entrichtet wird, ist ein zukünftiges Recht an Kindern abhängig von der Eheform.Jeffreys setzt das „Aseda“ der Akan mit dem „Lobolo“ gleich, was aber nicht ganz korrekt ist. Das „Lobolo“ kann man eher Ergänzung des „Aseda“ sehen.
Insgesamt zeigt sich jedoch, dass eine „Lobolo“-Zahlung für eine traditionelle Eheschließung nicht zwingend notwendig ist, und auch umgekehrt kann eine „Lobolo“-Zahlung und damit eine Eigentumsübertragung bezüglich eines Kindes erfolgen, ohne dass dazu eine Ehe geschlossen werden muss.
Brautpreis und Dankesgeld Brodie Cruickshank, welcher als Offizier und späterer Gouverneur der britischen Kolonialverwaltung die Goldküste der 1820er/1830er beschreibt, erwähnt, dass auf der gesamten Goldküste ein einheitlicher „Brautpreis“ für alle Europäer existierte, wenn sie eine einheimische Frau heiraten wollten. Dieser bestand aus einer Unze Gold, einem Ankerspeziell für England galt im 18. Jahrhundert für Flüssigkeiten: 1 Anchor (Anker) = 1 Keg = 1/24 Barrel = 1/4 Hogshead = 1/4 Tierce = 1/4 Firkin = 42,3 kg (Liter). Brandy sowie aus Kleidung und Handelsware, ebenfalls im Wert von einer Unze Gold. An anderer Stelle erwähnt Cruickshank einen Preis zwischen 4½ Ackies Gold1 Unze = 16 Ackies; 4½ Ackies Gold entsprachen damals einem Gegenwert in britischer Silberwährung von 1 £ + 2 s. + 6 d. (1 Pfund Sterling (£) = 20 Schillinge (s.) = 240 Denari (penny) (d.)) bis zwei Unzen Gold als akzeptierten Brautpreis. Der Preis wurde zumeist in Form von Waren entrichtet.
Bei den traditionell matrilinear organisierten Akan auf der Gold- und Elfenbeinküste ist in Verbindung mit einer Hochzeit die Zahlung des „Tiri nsa“ (Brautpreis, wörtl. „Kopf-Wein“; Fanti: „Etsir nsa“) als spezielle Form des „Aseda“ (Dankesgeld) üblich.Das „Aseda“ (Dankesgeld) ist allerdings nicht nur bei Eheschließungen, sondern bei vielerlei anderen Anlässen üblich. Eine „Aseda“-Zahlung ist im Falle einer Hochzeit als ein symbolisches Dankeschön an die Brauteltern zu verstehen, weil sie eine solch nette Tochter in die Welt gesetzt haben. Es wird dabei jedoch betont, dass es nicht dazu dienen soll, die Eltern bzw. die Lineage der Braut reich zu machen. Traditionell bestand in historischer Zeit das „Aseda“ aus einer bestimmten Menge Palmwein oder Schnaps. Dieses Geschenk in Form eines alkoholischen Getränkes sollte vor allem dazu dienen, durch ein Trankopfer den Segen der Ahnen für die Neuvermählten zu erbitten.
Bei den Krobos im Hinterland der Accra-Ebenen ist das Überreichen eines Dankesgeldes („Nyasinameda“) ebenfalls Bestandteil hiesiger Hochzeitsbräuche. Dabei besteht das „Nyasinamida“ zumeist aus zwei Flaschen Schnaps (traditionell Rum), welche der Bräutigam den Eltern der Braut zu überreichen hat. Ein Teil dessen soll symbolisch einem Trankopfer für die Familiengottheit und für die Ahnen dienen. Erst nach Akzeptanz des „Nyasinamida“ ist es dem Bräutigam gestattet, seine Auserwählte mit zu sich in sein Haus nehmen.
Die Presbyterianische Kirche an der Goldküste verbot es allerdings im Jahre 1929 ihren Mitgliedern, Heiratszahlungen in Form von alkoholischen Getränken zu leisten. Stattdessen sollten hierzu bestimmte Geldbeträge entrichtet werden. Die Hälfte des „Tiri nsa“ sollte dabei an den Vater der Braut gehen, die andere Hälfte sollte zu gleichen Teilen unter den Repräsentanten der beiden Lineages aufgeteilt werden.