Die Unterbringung bedeutet in Deutschland die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik oder eine Entzugsklinik ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Eine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff darf dort unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden (ärztliche Zwangsmaßnahme). Wenn der Abwehr von Gefahren für andere Personen mit der freiheitsentziehenden Unterbringung begegnet werden kann, rechtfertigt dies eine Behandlung gegen den Willen eines nicht einsichtsfähigen Untergebrachten nur aufgrund einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung (BVerfG 2 BvR 882/09 Rn. 46).BVerfG 2 BvR 882/09 Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011, Volltext (zum rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz – MVollzG) vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223))

Rechtliche Grundlagen

Es gibt in Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung: die zivilrechtliche nach dem BGB sowie bei Minderjährigen nach BGB zum Wohl eines Betreuten oder Minderjährigen; die öffentlich-rechtliche wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach den Gesetzen für psychisch Kranke der einzelnen Bundesländer und die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens angeordnete, die in einer Anstalt des Maßregelvollzugs vollstreckt wird.

Sobald und soweit psychische Störungen Grund einer Zwangseinweisung sind, sind die genannten rechtlichen Grundlagen anzuwenden.

Ferner können Polizeibehörden Personen bei Gefahr im Verzuge auch nach den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen oder Gefahren-Abwehrgesetzen der Länder festhalten. In fast allen Ländern und Regionen werden auf diese Weise Personen, die psychisch auffällig erscheinen, noch auf der Polizeiwache einem Notarzt oder je nach Verfügbarkeit der Dienste einem Psychiater vorgestellt. In einzelnen Regionen bringen Polizeibeamte Betroffene gleich in eine psychiatrische Klinik und ersuchen dort, das weitere Verfahren einzuleiten.

Die „zwangsweise Zurückhaltung“ erfolgt, wenn eine bis dahin freiwillige Behandlung nicht mehr durchgehalten werden kann, der Patient aber stark gefährdet erscheint und die Klinik verlassen will. Gleiches gilt, wenn ein Patient die Klinik verlassen hat und Anzeichen für eine akute Gefahr eines Suizides bestehen. Die Polizei wird dann gebeten, nach dem Patienten zu suchen. Diese Schritte können sowohl unter Anwendung der Länder-Unterbringungsgesetze mit sofortiger Wirkung als auch auf betreuungsrechtlicher Grundlage vollzogen werden.

Zivilrechtliche Unterbringung nach dem BGB Betreuungsrechtliche Unterbringungen nach Abs. 1 und 2 BGB können Zwangseinweisungen bewirken, wenn der rechtliche Betreuer hierfür zuständig ist. Der Betroffene wird dann mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes von seinem Betreuer untergebracht. Voraussetzung ist, dass die Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind von der gerichtlichen Genehmigung zur Unterbringung nicht umfasst. Sie sind von der Unterbringung entkoppelt, unterliegen besonderen Voraussetzungen und sind mittlerweile in BGB speziell geregelt.

Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten ist möglich, wenn diesem in einer Vorsorgevollmacht die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde ( Abs. 5 BGB).

Eine Unterbringung eines Erwachsenen nach diesen Bestimmungen ist allerdings immer nur bei Eigengefährdung des Betroffenen möglich, wegen einer Lebens- oder erheblichen Gesundheitsgefahr (erhebliche Selbstgefährdung). Der typische Fall ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie mit dem damit verbundenen Persönlichkeitsabbau. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:

„Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. ). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (…) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten.“BVerfG, Beschluss vom 23. März 1998, Az. 2 BvR 2270/96, Volltext.

Allein wegen einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit, deren Notwendigkeit der Betroffene krankheitsbedingt nicht erkennen oder nicht danach handeln kann, darf also nicht zwangsweise untergebracht werden.

Wegen einer Vermögensgefährdung kann man auch nicht untergebracht werden.

Wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z. B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind, darf vermutlich untergebracht werden. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ( Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit immer besonders zu beachten, d. h., dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung. Bei erheblicher Fremdgefährdung kann aber nach PsychKG untergebracht werden.

Es reicht sicher nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z. B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolgende Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund ist). Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht in jedem Fall unzulässig.

Im Übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z. B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.

Minderjährige können zivilrechtlich gemäß BGB untergebracht werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Familiengericht.

Öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch kranker Personen

Sofort wirksame Zwangseinweisungen erfolgen fast immer öffentlich-rechtlich nach den in jedem Bundesland bestehenden Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychisch-Kranken-Gesetze, PsychKG). Diese enthalten wie in vergleichbaren westlichen Ländern Bestimmungen für Sofortmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörden. Voraussetzung ist immer mindestens ein aktuelles ärztliches Zeugnis. Inhaltlich werden Selbst- oder Fremdgefährdungen vorausgesetzt, die durch die psychische Störung bedingt sind und anders nicht abgewendet werden können.

Die Unterbringung erfolgt primär aufgrund eines Beschlusses des jeweils zuständigen Amtsgerichts. In der Regel werden die Gerichte dabei auf Antrag einer dafür zuständigen Verwaltungsbehörde (Kreisbehörde, Landratsamt) tätig. In der Regel sind das Gesundheitsämter. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn Rechtsgüter anderer Personen bedroht sind (Fremdgefährdung), aber auch Rechtsgüter des Betroffenen (Eigengefährdung). Bei der Fremdgefährdung müssen aber bedeutende Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Leib und Leben) anderer erheblich gefährdet sein, ruhestörender Lärm oder kleinere Vermögensdelikte scheiden aus.

Nur dann, wenn das Gericht nicht schnell genug entscheiden kann, kommt eine sogenannte „vorläufige Unterbringung wegen Gefahr im Verzug“ durch die Gesundheitsämter selbst in Betracht: Die Gesundheitsämter können nach den meisten Landesgesetzen (z. B. Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung in Bayern Art. 10 Abs. 2) – soweit kein Richter erreichbar ist – bei Gefahr im Verzuge den Betroffenen in die Psychiatrie schaffen – erforderlichenfalls mit Unterstützung von Polizeibeamten, falls der Betroffene Widerstand leistet. In jedem Fall müssen die Gesundheitsämter jedoch unverzüglich das jeweils zuständige Amtsgericht von der Maßnahme benachrichtigen. Folgt bis zum Ende des auf die Unterbringung folgenden Tages kein gerichtlicher Beschluss, ist der Betroffene zu entlassen ( GG).

Voraussetzung für eine Unterbringung nach den oben genannten Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch kranker Personen ist immer, dass tatsächlich eine schwerwiegende psychische Krankheit festgestellt wird und dass weiter aufgrund dieser Krankheit Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen. Gewalt in der Ehe aus Wut, Frust, Rache oder Enttäuschung reichen auch dann nicht aus, wenn ganz erhebliche Gefahren entstehen, so z. B. wenn sich Ehegatten umbringen wollen. Denn in diesen Fällen liegt zwar möglicherweise eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, jedoch keine psychische Krankheit. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Polizei in diesen Fällen nicht eingreifen könnte: abhängig vom Einzelfall kann durchaus z. B. eine Ingewahrsamnahme in der nächstgelegenen Polizeiwache nach den jeweiligen Landesgesetzen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht kommen. Auch in diesem Fall müsste jedoch unverzüglich ein Richter hinzugezogen werden.

Strafrechtliche Unterbringung

Zwangsweise Einweisungen psychisch oder suchtkranker Straftäter erfolgen auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen im einstweiligen Verfahren nach StPO und materiell rechtlich nach den und StGB (vgl. Maßregelvollzug).

Die strafrechtliche Unterbringung ist möglich ( StGB), wenn ein psychisch kranker Straftäter weitere erhebliche Straftaten zu begehen droht und schuldunfähig ( StGB) ist. Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung im Rahmen des Maßregelvollzugs. Die Unterbringung im strafrechtlichen Verfahren kann dabei bereits vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens einstweilig unter den Voraussetzungen des StPO angeordnet werden. Ansonsten wird sie am Ende der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des bzw. StGB von der Großen Strafkammer des zuständigen Landgerichts angeordnet. Es gelten Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung.

Die Unterbringung ist zu unterscheiden von der Sicherungsverwahrung nach StGB.

Unterbringungsverfahren

Für Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen für psychisch Kranke ist im FamFG ein Unterbringungsverfahren beim Amtsgericht/Betreuungsgericht geregelt worden.

Freiheitsentziehung