Der International Financial Reporting Standard 9 – Finanzinstrumente (IFRS 9) ist eine Rechnungslegungsvorschrift des IASB.

Einleitung Der International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (IFRS 9) ist ein internationaler Rechnungslegungsstandard (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB), der Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten regeln soll. Ziel ist die vollständige Ablösung des aktuell gültigen International Accounting Standard 39. IFRS 9 behandelt drei großen Themen, die in drei Phasen erarbeitet wurden. Deshalb werden sie auch jetzt noch so bezeichnet. Phase 1 behandelt das Thema Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, Phase 2 das Thema Wertminderung, Phase 3 die Bilanzierung von Hedgegeschäften.

Entwicklung IFRS 9 wurde am 24. Juli 2014 in der finalen Version veröffentlicht und löst zum Erstanwendungszeitpunkt 1. Januar 2018 den bisher geltenden IAS 39 ab.

Das IASB startete das Projekt am 19. März 2008 mit dem Versand des Diskussionspapiers . Kommentare konnten bis zum 19. September 2008 abgegeben werden. Anschließend beschloss das IASB, das Projekt in die genannten drei Phasen zu unterteilen.

Für Phase 1 wurde im November 2009 ein erster Entwurf für die Bilanzierung der Aktiva publiziert, im Oktober 2010 folgten die Anforderungen für die Passiva. Es folgten wenige Anpassungen bis zur Veröffentlichung der finalen Version, im Wesentlichen wurde eine weitere Kategorie hinzugefügt: .

Phase 2 begann mit der Publikation eines Diskussionspapiers im März 2008, das v. a. das Ziel der Komplexitätsreduktion vorgab. Nach einer Bitte um Einschätzungen zur Durchführbarkeit wurde am 5. November 2009 ein Entwurf veröffentlicht, der die erwarteten Zahlungsströme zum Ausgangspunkt der Wertminderung machte. Es sollte ein Wechsel von einem zu einem Modell erfolgen. Am 31. Januar 2011 veröffentlichten das IASB und das FASB ein ergänzendes Dokument, das kleinere Anpassungen als Reaktion auf die Kommentare zum Entwurf enthielt. Am 7. März 2013 folgte schließlich der letzte Entwurf, der noch einmal öffentlich kommentiert werden konnte. Hier wurde erstmals die Kategorisierung aller Instrumente in drei Stufen aufgenommen. Auf Grundlage der Kommentare wurden die Anforderungen im Februar 2014 finalisiert und schließlich mit dem fertigen Standard im Juli 2014 veröffentlicht.

Phase 3 hatte zum Ziel, die Aktivitäten im Bereich des Risikomanagements besser in der Bilanzierung abzubilden. Auch sollte die Komplexität der alten Regeln reduziert werden. Erste Vorschläge zur Vereinfachung wurden vom IASB im März 2008 veröffentlicht. Ein erster Entwurf folgte im Dezember 2010, der nach der Kommentierungsphase intern bis September 2011 diskutiert wurde. Es folgte ein ausführlicher Prüfprozess bis zur Veröffentlichung der Phase 3 im November 2013. Bis zur Veröffentlichung des gesamten Standards erfolgten keine weiteren Änderungen.

Schließlich wurde der fertige Standard am 24. Juli 2014 veröffentlicht. Wie alle (fertigen) IFRS-Standards ist dieser nicht öffentlich zugänglich, sondern nur für IFRS Foundation SubscriberZugang über eIFRS abrufbar. Das ist eine Besonderheit: Jedes andere Gesetz der EU oder in Deutschland ist im Internet zugänglich.

Parallel zu den drei Phasen von IFRS 9 startete das IASB ein Projekt mit dem Titel . Zu diesem Thema wurde im April 2014 ein Diskussionspapier veröffentlicht. Kommentare konnten bis zum 17. Oktober 2014 eingereicht werden. Da dieses Projekt bis heute nicht abgeschlossen ist und dasselbe Thema betrifft wie Phase 3 von IFRS 9, ist es den Banken freigestellt, die neuen Regelungen zum Hedge Accounting anzuwenden oder bei den alten Regeln des IAS 39 zu bleiben. Das könnte ihnen eine weitere Umstellung innerhalb sehr kurzer Zeit ersparen.

In der EU werden die IFRS-Standards nur durch eine Bestätigung (Endorsement) durch das Accounting Regulatory Committee (ARC) verpflichtend, das sich aus je zwei Vertretern der 27 EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt – in der Regel aus dem jeweiligen Justiz- und Wirtschaftsministerium. Vorab gibt die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) eine Empfehlung ab. Das endgültige Endorsement des IFRS 9 seitens der EU erfolgte am 22. November 2016.Vgl.

Inhalt

Im Folgenden wird der Inhalt des Standards, unterteilt auf die drei Phasen, wiedergegeben. Da dieser nicht (legal) öffentlich zugänglich ist, wird primär auf die vom IASB veröffentlichte Übersicht verwiesen.

Phase 1: Klassifizierung und Bewertung mini|Übersicht über die Klassifizierungsregeln

Die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte folgt nun einfachen Regeln. Entscheidend sind zwei Kriterien: Das Geschäftsmodell (Soll das Finanzinstrument gehalten oder verkauft werden?) und die Art der Zahlungsströme (Handelt es sich nur um die Rückzahlung des Nennwertes oder Zinsen?). Diese Kriterien entscheiden, ob das Instrument zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten oder nach dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten ist. Zusätzlich räumt das IASB die Option ein, das Instrument unter bestimmten Bedingungen mit dem Fair Value zu bewerten. Eine Übersicht bietet die Grafik nebenan.

Finanzielle Verbindlichkeiten sind im Normalfall zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten. Davon zwingend ausgenommen sind finanzielle Verbindlichkeiten aus Derivaten und Handelsbestände, sowie Finanzinstrumente für welche die passive Fair Value Option (IFRS 9.4.2.2) ausgeübt wurde (IFRS 9.4.2.1). Diese Titel sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Phase 2: Wertminderung Das Wertminderungsmodell von IFRS 9 beruht auf der Annahme, dass der erwartete Verlust (Expected Loss) abgebildet wird.

Anwendungsbereich

Unter IFRS 9 ist die Anwendung desselben Wertminderungsmodells für folgende Finanzinstrumente vorgesehen: Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; finanzielle Vermögenswerte, die verpflichtend zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet werden (s. u.); Kreditzusagen, unter denen eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, einen Kredit herauszugeben (es sei denn, die Zusagen würden zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet); Finanzgarantien, auf welche die Regelungen von IFRS 9 angewendet werden (außer denen, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet werden); Leasingforderungen im Anwendungsbereich von IAS 17 Leasingverhältnisse; aktive Vertragsposten (contract assets) gem. IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (d. h. Rechte auf Erhalt von Gegenleistung infolge einer Übertragung von Waren oder Dienstleistungen). Allgemeiner Ansatz

Mit Ausnahme finanzieller Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen (siehe unten), müssen erwartete Verluste mit einem Betrag in folgender Höhe erfasst werden: dem „erwarteten 12-Monats-Verlust“ (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag resultieren); oder den gesamten über die Restlaufzeit des Instruments erwarteten Verlust (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle infolge aller möglichen Ausfallereignisse über die Restlaufzeit des Finanzinstruments) Die Verlusterfassung des gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Verlusts muss für Instrumente vorgenommen werden, deren Ausfallrisiko sich seit Zugang signifikant erhöht hat. Dasselbe gilt unabhängig von einer Erhöhung des Ausfallrisikos für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aktive Vertragsposten, welche kein Finanzierungsverhältnis gemäß IFRS 15 begründen.

Außerdem kann ein Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht ausüben, für alle aktiven Vertragsposten und/oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welche ein Finanzierungsverhältnis gemäß IFRS 15 begründen, stets den gesamten über die Restlaufzeit erwarteten Verlust zu erfassen. Dasselbe Wahlrecht besteht auch für Leasingforderungen.

Für alle anderen Finanzinstrumente werden die erwarteten Verluste in Höhe des erwarteten 12-Monats-Verlusts erfasst.

Signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos

Mit Ausnahme finanzieller Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen (siehe unten), wird die Verlusterfassung für Finanzinstrumente in Höhe des Barwerts des über die Restlaufzeit erwarteten Verlusts vorgenommen, wenn das Ausfallrisiko des Instruments sich seit Zugang signifikant erhöht hat. Ein Wahlrecht gilt für Instrumente, deren Ausfallrisiko zum Berichtsstichtag „gering“ ist: In diesem Fall darf unterstellt werden, dass sich das Ausfallrisiko seit Zugang nicht signifikant erhöht hat.

Im Standard wird das Ausfallrisiko als „niedrig“ beschrieben, wenn nur ein geringes Risiko für Ausfälle besteht, der Schuldner in hohem Maße fähig ist, seine vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten, und nachteilige Veränderungen des wirtschaftlichen oder geschäftlichen Umfelds zwar auf lange Sicht die Fähigkeit des Schuldners beeinträchtigen können, aber nicht müssen, seine vertraglich vereinbarten Zahlungen zu leisten. Ein Rating der Qualität „investment grade“ wird im Standard als möglicher Indikator für ein geringes Ausfallrisiko beschrieben.

Die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, beruht auf einem Anstieg der Ausfallwahrscheinlichkeit seit Zugang. Ein Unternehmen kann in Einklang mit dem Standard verschiedene Ansätze nutzen, um zu beurteilen, ob das Ausfallrisiko signifikant gestiegen ist (vorausgesetzt, der jeweilige Ansatz genügt ansonsten den Anforderungen). Ein Ansatz kann selbst dann den Anforderungen genügen, wenn darunter nicht ein ausdrücklich als Ausfallwahrscheinlichkeit zu bezeichnender Parameter Eingang findet. Die Anwendungsleitlinien beinhalten eine Reihe von Faktoren, welche ein Unternehmen bei seiner Beurteilung heranziehen kann. Während die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, grundsätzlich auf Ebene des einzelnen Instruments vorzunehmen ist, sind nicht alle der genannten Faktoren zwangsläufig für einzelne Instrumente verfügbar. In solchen Fällen führt ein Unternehmen die Beurteilung auf Grundlage in angemessener Weise gebildeter Gruppen von Instrumenten oder Teilen von Portfolien durch.

Die Regelungen beinhalten außerdem die widerlegbare Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko seit dem Zugang des Instruments signifikant erhöht hat, wenn vertragliche Zahlungen seit mehr als 30 Tagen überfällig sind.

In den Regelungen von IFRS 9 ist vorgesehen, dass eine Rückkehr zum erwarteten 12-Monats-Verlust erfolgt, wenn sich das Ausfallrisiko seit Zugang des Instruments zunächst signifikant erhöht, die Erhöhung sich in späteren Perioden jedoch wieder umkehrt (das heißt, wenn aus kumulativer Sicht das Ausfallrisiko nicht signifikant höher ist als bei Zugang).

Finanzielle Vermögenswerte, die bereits eine Wertminderung bei Zugang aufweisen

Für Instrumente, die bereits bei Zugang (d. h. bei Ausreichung oder Erwerb) objektive Hinweise auf Wertminderung aufweisen, ergibt sich eine gesonderte Behandlung. Für diese Vermögenswerte werden lediglich Veränderungen der bei Zugang erwarteten Verluste über die Restlaufzeit ertrags- oder aufwandswirksam in der Risikovorsorge erfasst. Folglich kommt es für derartige Vermögenswerte zu einem Wertminderungsertrag, wenn die künftigen Zahlungsströme des Vermögenswerts die geschätzten Zahlungsströme bei Zugang übersteigen.

Finanzielle Vermögenswerte mit objektivem Hinweis auf Wertminderung

Gemäß IFRS 9 weist ein finanzieller Vermögenswert objektive Hinweise auf Wertminderung auf, wenn ein oder mehrere Ereignisse stattgefunden haben, die eine signifikante Auswirkung auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts aufzeigen. Dazu gehören beobachtbare Daten, welche dem Inhaber des Instruments über die folgenden Ereignisse bekannt geworden sind: