Die Wasserpreise sowie die Wasser- und Abwassergebühren in Deutschland sollten nach dem Kostendeckungsprinzip unter Berücksichtigung der Umwelt- und Ressourcenkosten gebildet werden.Bundesregierung: Modernisierungsstrategie für die deutsche Wasserwirtschaft und für ein stärkeres internationales Engagement der deutschen Wasserwirtschaft. 15. März 2006, S. 47 In der Regel bilden zwei Bestandteile den Preis bzw. die Gebühr. Der Grundpreis bzw. die Grundgebühr soll die fixen Kosten abdecken und orientiert sich an der Wasserzählergröße oder an der Anzahl der Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage. Der Mengen- oder Arbeitspreis orientiert sich an der bezogenen Menge Wasser in Kubikmeter. Die Abwassergebühr wird ebenfalls auf Basis der bezogenen Menge Frischwassers bemessen. Eine fixe Gebühr beim Abwasser bildet zusätzlich die Niederschlagswassergebühr. Man spricht von Preisen, wenn die Versorgungsunternehmen privatrechtlich organisiert sind, beispielsweise als AG oder GmbH, unabhängig davon, ob die Unternehmen in öffentlichem oder privatem Eigentum sind. Hingegen spricht man von Gebühren, wenn die Versorgungsunternehmen öffentlich-rechtlich organisiert sind. Anderseits haben öffentlich-rechtliche Betriebe die Wahlfreiheit auch privatwirtschaftliche Preise zu erheben. Während die Gebühren mehrwertsteuerbefreit erhoben werden, sind Mengen- und Grundpreise mit 7 Prozent Mehrwertsteuer zu beaufschlagen.
Zustandekommen der Preise und Gebühren Die öffentlich-rechtlichen Gebühren und privatwirtschaftlichen Tarife der rund 6.700 deutschen Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen beruhen auf folgenden Faktoren:
Kosten für Bau und Unterhaltung der Gewinnung (z. B. Brunnen, Quellen, Entnahmen an Flüssen und Talsperren) Wasserwerke (Aufbereitung), Rohrleitungen und Pumpen, Speicherbehälter (Hochbehälter, Wassertürme etc.) Topografie und Bebauungsdichte des Versorgungsgebiets, Anschlussdichte (Abnehmer pro km Rohrleitung) Hydrochemische Beschaffenheit des Rohwassers Geologische Beschaffenheit und Lage der Wassergewinnungsstellen: Quelle, Flachbrunnen, Tiefbrunnen, Talsperre, Fluss Wasserverbrauch Gesonderte Abgaben und Aufgaben: beispielsweise Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft in Trinkwasserschutzgebieten (wg. Düngeverordnung) und Reinhaltung von Seen Konzessionsabgabe
Hinzu kommen aber auch … Kosten, die aus der Unternehmensstruktur und der Effizienz desselben erwachsen, sowie die Kosten einer angemessenen Rendite für die (in der Regel kommunalen) Gesellschafter (abhängig von der Rechtsform des Versorgers und dem Landesrecht) Kapitalkosten für vorangegangene und aktuelle Investitionen und Wasserbeschaffungskosten, z. B. Kosten für den Zukauf von Wasser.
Um das Anlagevermögen zu erhalten, gilt die Regel, dass man 1 % des Anlagevermögen in die regelmäßige Instandhaltung und Erneuerung investiert.
Wasserpreise/-gebühren und Abwassergebühren in der öffentlichen Diskussion Seit Anfang der 1990er Jahre werden die Kosten für Trinkwasserpreise und Abwassergebühren in Deutschland verstärkt diskutiert und unterliegen einer größeren öffentlichen Aufmerksamkeit, die von manchen als „zunehmende Politisierung“ bezeichnet wird.
Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Wasserversorgung gibt es für das privatrechtliche Wasserversorgungsverhältnis keine gesetzlichen Vorgaben für die Kalkulation von Wasserpreisen. Das Vertragsverhältnis wird zwar durch die gesetzlichen Bestimmungen der AVBWasserV geregelt. Diese enthalten aber keine Vorgaben zur Wasserpreiskalkulation, sondern regeln nur die näheren Einzelheiten der Baukostenzuschusserhebung, der Hausanschlusskostenerstattung sowie sonstiger Kostenerstattungen (Inbetriebsetzungs-, Mahn- und Verzugskosten sowie Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung).
Die gesetzlichen Grundlagen der (rein) öffentlich-rechtlichen Wassergebührenkalkulation ergeben sich aus dem Kommunalabgabenrecht, das in den einzelnen Kommunalabgabengesetzen (KAG) der Bundesländer abschließend geregelt ist. Die konkrete Umsetzung der nach dem jeweiligen KAG zulässigen Gebührenerhebung erfolgt dann durch die jeweilige kommunale Wasserversorgungssatzung bzw. Beitrags- und Gebührensatzung. Die Gebühren werden aufgrund der ansatzfähigen Kosten ermittelt und von dem zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtrat mittels Gebührensatzung genehmigt. Anders als Wasserpreise unterliegen Gebühren keiner Kontrolle der Landeskartellbehörden bzw. dem Bundeskartellamt. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, forderte daher eine einheitliche Kontrolle der Preise und Gebühren für Wasser und Abwasser durch den Bund. Dies wurde jedoch von Bernhard Heitzer (FDP), Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, abgelehnt und durch die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gesetzlich festgelegt.
Eine reine Preisfokussierung wird für die Trinkwasserversorgung als nicht sachgerecht bewertet, denn die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Landeswassergesetzen stellt einen spezialrechtlichen Rahmen für die öffentliche Wasserversorgung auf. Hinzu kommen Vorgaben hinsichtlich der Gewässerbewirtschaftung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Gebot der Kostendeckung) und der EU-Grundwasserrichtlinie. Das Spektrum der Vorschriften reicht von der grundsätzlichen Bestimmung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung über Optionen der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung und Veräußerung oder Überlassung zugehöriger Einrichtungen auf Dritte bis zu technischen Anforderungen an Bau, Betrieb und Überwachung. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dem einschlägigen Gesetz- und Verordnungsrecht der Länder. Ergänzend zu den Vorgaben aus der Gewässerbewirtschaftung sind auch gesundheitsrechtliche Vorgaben, namentlich die Trinkwasserverordnung und dem Technischen Regelwerk des DVGW, zu berücksichtigen.Faktencheck Wasserpreise auf vku.de, abgerufen am 2. September 2017.
Kartellrechtliche Überprüfung der Wasserpreise Die Wasserversorgung ist ein natürliches Monopol, da es in einem Versorgungsgebiet nur einen Wasseranbieter gibt, der auf Basis einer Konzession die öffentliche Trinkwasserversorgung vornimmt. Die Kontrolle privatwirtschaftlicher Entgelte durch eine Landeskartellbehörde ist für den Wasserverkauf zulässig ( GWB). Von diesem Recht haben die Landeskartellbehörden allerdings bis 2007 keinen Gebrauch gemacht. Das hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat in seiner Rolle als Landeskartellbehörde erstmals Wasserpreise in Frage gestellt, woraufhin einige andere Länder dies ebenfalls getan haben.
Baden-Württemberg Die Kartellbehörde in Baden-Württemberg überprüfte die drei teuersten Stadtwerke des Bundeslands und hat die Wasserpreise der Stadt Calw für zu teuer befunden. Nun soll das Unternehmen Energie Calw seine Wasserpreise um 35 % senken. Das Unternehmen rechnet für diesen Fall mit Verlusten von rund 1,9 Mio. Euro und hält die Anweisung der Kartellbehörde für rechtswidrig. Deshalb sei eine Klage gegen die Anweisung des Ministeriums nicht ausgeschlossen.
Berlin Ein kurioser Vorgang ereignete sich bei der Überprüfung der Wasserpreise in Berlin durch das Bundeskartellamt: Der Berliner Wirtschaftssenator und Aufsichtsratschef der Wasserbetriebe, Linken-Politiker Harald Wolf, hatte das Bundeskartellamt aufgefordert, die Preise zu überprüfen. Kritiker werfen dem Linken-Politiker einen Interessenkonflikt vor.
Hessen Das Bundesland Hessen weist gewaltige Unterschiede bei den Frisch- und Abwasserpreisen zwischen verschiedenen Kommunen auf. Die Kosten für Frisch- und Abwasser variieren von der günstigsten zur teuersten Kommune um über 300 Prozent.Studie: Frisch- und Abwassermonitor für das Bundesland Hessen, (pdf, deutsch, S. 38; 1,6 MB) Um die Wasserkosten vergleichbar zu machen und eine mögliche Absenkung der Preise und Gebühren zu erreichen, haben die hessischen Industrie- und Handelskammern einen landesweiten Vergleich in Form eines Frisch- und Abwassermonitors erstellt. Die Internetanwendung zeigt die Wasserpreise in allen hessischen Kommunen auf.Frisch- und Abwassermonitor der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen
Das hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hatte 2007 den Wasser- und Energielieferanten Enwag (der mehrheitlich der Stadt Wetzlar gehört) gezwungen, die Preise für Wasser und Abwasser um 29 % zu senken. Bundesweit war dieses Vorgehen bis zu diesem Zeitpunkt einmalig. Im Januar 2010 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Maßnahme der Behörde rechtens war. Jedoch bestätigte der BGH-Kartellsenat das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt, der 2008 festgestellt hatte,Az. II W 23/07 dass das Land Hessen nicht berechtigt ist, die Höhe der Preise rückwirkend ab 2005 zu bestimmen. Der Wasserversorger rechtfertigte die Höhe der Wasserpreise mit der schwierigen Lage am Rand des Mittelgebirges, das die Wasserverteilung erschwere und verteuere. Zu Gunsten der Enwag ging die LandeskartellbehördeHermann Daiber, "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2010, "Wasserpreise Wetzlar" – neuere Entwicklungen des Wasserkartellrechts" in: gwf-Wasser|Abwasser, S. 226–235. und der BGHBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2011, KVR 66/08 – Wasserpreise Wetzlar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. davon aus, dass eine ungünstige Topografie höhere Preise rechtfertigen könne. Landeskartellbehörde und BGH sahen jedoch die Enwag in der Verantwortung, nachzuweisen, in welchem Umfang die Topografie die Kosten beeinflusse. Dieser Pflicht kam die Enwag nicht nach sodass entsprechende topografiebedingte Nachteile nicht berücksichtigt werden konnten.
Seitdem hat die hessische Landeskartellbehörde neun Wasserversorger überprüft und in drei Fällen eine Senkung der Preise erwirkt.
Niedersachsen Die Landeskartellbehörde in Niedersachsen hat die Wasserpreise 2010 in einem Trinkwasserpreisvergleich überprüft. Mitte Mai 2011 forderte das niedersächsische Wirtschaftsministerium die acht teuersten Wasserversorger des Landes auf, die Höhe der Preise zu erklären. Die Unternehmen müssen nun die "zurechenbaren Umständen" für die hohen Wasserpreise beweisen. Zurechenbare Umstände sind Kostenfaktoren, die der Wasserversorger nicht beeinflussen kann. Die Preise für Trinkwasser je Kubikmeter liegen bei allen acht Unternehmen über zwei Euro. Beim günstigsten Wasseranbieter in Niedersachsen kostet ein Kubikmeter Wasser 0,58 Euro.
Statistische Erfassung der Wasserentgelte Seit 2007 müssen Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und Gemeinden dem Statistischen Bundesamt Angaben zu ihren Wasserentgelten erteilen. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das 2005 novellierte Umweltstatistikgesetz (UStatG). Für die Kostenerfassung werden die Daten des Berichtsjahres mit Stichtag zum 1. Januar und der zwei vorangegangenen Jahre erhoben. Dabei werden folgende Daten abgefragt:
Wassergewinnung und -menge, Ort der Gewinnungsanlage Eigenbedarf des Versorgers Verbrauchsabhängiger Kubikmeterpreis für die Wasserentnahme und Zahl der versorgten Einwohner Art, Länge und Baujahr des Kanalnetzes sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser Verbrauchsunabhängige Wassergrundgebühr, bezogen auf die Zählergröße. Manche Wasserversorger berechnen die Grundgebühr nach einer Jahresverbrauchsklasse. Abwassergrundgebühr Abwassergebühr je entnommenem Kubikmeter. Dabei gilt: Frischwasserbezug = Abwassermenge Flächenbezogene Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter versiegelter Fläche Sonstige Gebühren
Bei der Erhebung werden ausschließlich wiederkehrende Kosten berücksichtigt. Eine einmalige Anschlussgebühr etwa wird nicht berücksichtigt. Außerdem bezieht sich die Erhebung ausschließlich auf haushaltsübliche Entgelte, Großabnehmer werden nicht berücksichtigt.
Preisvergleiche zwischen deutschen Städten