Das Aktenzeichen (kurz AZ) und die davon abgeleitete Geschäftszahl (kurz GZ) sind ein Teil der bei den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften verwendeten Identifikation von Akten (Schriftstücken).§ 372 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), öBGBl. Nr. 264/1951.

Alle gerichtlichen Geschäftsstücke (zum Beispiel: Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), welche dieselbe Sache betreffen, sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz - Geo), zum Akt dieser Sache zu vereinigen.Ausnahme: In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen. Es existieren in Österreich lediglich hinsichtlich den Zivil- und Strafgerichten gesetzliche Bestimmungen. Für andere Gerichte (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder) ergibt sich die Art der Akten- und Registerführung lediglich aus internen Vorschriften. Soweit im Folgenden auf Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) oder der Geo Bezug genommen wird, gelten diese Aussagen daher nur für die österreichischen Zivil- und Strafgerichte. Jedoch erfolgt die Aktenführung bei den anderen Gerichten in vergleichbarer (wenn auch nicht völlig identer) Weise.

Akten Gemäß § 81 Abs. 2 GOGöRGBl Nr. 217/1896. sind alle bei Gericht einlangenden Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, in einem Aktenheft (Aktenbund) zu sammeln (in der Praxis meist eine farbige KartonmappeFür die Aktenrücken und Aktendeckel ist gemäß § 381 Abs. 3 Geo Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens Gelb, für Exekutionssachen Blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens Grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten Braun, für Grundbuch- und Registerakten Grün, für Straf- und Dienststrafakten Rot.) und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen.

Erst die Benennung des Aktenheftes (Aktenbundes) mit einem Aktenzeichen (siehe unten) ergibt den Akt.

Aktenzeichen Der Akt ist gemäß § 371 Abs. 3 Geo außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2 Geo) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.

Das Aktenzeichen gemäß § 372 Abs. 1 Geo besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373 Geo), der Aktenzahl (§ 374 Geo) und den beiden letzten Ziffern des AnfallsjahresDies wird in den letzten Jahren zunehmend durch eine vierstellige Angabe des Anfallsjahres ersetzt.; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt.

Datei:Aktenzeichen (Österreich) Bild1.jpg

Dieser Aufbau des Aktenzeichens wird, mit Abänderungen, auch von anderen Gerichten als Zivil- und Strafgerichten und von einigen Verwaltungsbehörden (siehe unten) in Österreich verwendet.

Beispiel für ein Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtshofes: Ra 2019/01/0001 setzt sich zusammen aus: Ra - Gattungszeichen (Ra kennzeichnet eine außerordentliche Revision), 2019 - Jahreszahl, 01 - Nummer des entscheidenden Senates, 0001 - Aktenzahl

Bestimmte Behörden in Österreich vergeben eigene Aktenzeichen (Beispiele): Registerzeichen von Behörden (Beispiele) BEK BundesentschädigungskommissionSiehe § 12 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission, BGBl. Nr. 202/1959. Der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission ist ein Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes hinzuzufügen. Dem Aktenzeichen sind zudem die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen. Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten zugewiesenen Zahlen voranzusetzen. BVK-F BundesverteilungskommissionSiehe Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission, öBGBl. Nr. 233/1964. Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V) sowie die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen (Beispiel: 27/64). – Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten BVK-VT Bundesverteilungskommission – Geschäftsfälle des Verteilungssenates BVK-V Bundesverteilungskommission – alle sonstigen Fälle DSB Datenschutzbehörde VA Volksanwaltschaft

Abteilung Die Kurzbezeichnung der Geschäftsabteilungen bei den österreichischen Zivil- und Strafgerichten erfolgt durch eine maximal dreistellige Zahl (Buchstaben sind nicht zulässig), wenn mehr als eine Geschäftsabteilung bei diesem Gericht eingerichtet ist.

Beim Bundesverwaltungsgericht wird auch mittels Buchstaben unterschieden: W Sitz Wien, G Außenstelle Graz, I Außenstelle Innsbruck, L Außenstelle Linz.

Gattungszeichen Das Gattungszeichen (§ 373 Geo) ist der Teil des Aktenzeichens, der auf ein bestimmtes Aktenregister verweist. Bei den für Rechtsmittel zuständigen Gerichten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit etwa werden spezielle Berufungs- oder Revisionsregister geführt, in denen ausschließlich Berufungen respektive Revisionen verzeichnet werden. Legt eine der Parteien beispielsweise Berufung ein, so wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts für dieses Verfahren ein eindeutiges Aktenzeichen vergeben, aus dem aufgrund des Registerzeichens wiederum hervorgeht, dass die Akte im Berufungsregister zu suchen ist. Beim Verwaltungsgerichtshof werden etwa zudem auch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfungen und für Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union eigene Register geführt. Das Gattungszeichen dient daher dazu, den Akt in einem bestimmten Register aufzufinden.

Bei den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden folgende Gattungszeichen verwendet:BG: Geo; LG: Geo; OLG: Geo; OGH: OGH-Geo 2019; StA: DV-StAG