mini|klasse=skin-invert-image|Unterschrift von Ernst Rudolf Huber Ernst Rudolf Huber (* 8. Juni 1903 in Oberstein; † 28. Oktober 1990 in Freiburg im Breisgau) war ein deutscher Staatsrechtler und „Kronjurist“ des „Dritten Reiches“.Bernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich. C. H. Beck, München 1988, 3. Auflage, Dt. Taschenbuch-Verlag, München 1994, ISBN 3-423-04630-9, S. 102 ff. (nach 2. Ausgabe, 1989). In der Zeit des Nationalsozialismus war er einer der führenden Verfassungsrechtler und rechtfertigte die seinerzeitige Diktatur.Michael Stolleis: Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus. Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1994, ISBN 3-518-28755-9, 2. Auflage, 2006, S. 336. Bezüglich seiner Tätigkeit nach 1945 ist er am bekanntesten für seine achtbändige Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, welche die Zeitspanne 1789–1933 – mit Schwerpunkt Preußen – umfasst und von 1957 bis 1991 erschien.
Leben Geboren wurde Ernst Rudolf Huber am 8. Juni 1903 in Oberstein an der Nahe (heute Idar-Oberstein), das im Fürstentum Birkenfeld, einer Exklave des Großherzogtums Oldenburg, lag. Seine Eltern waren der mittelständische Kaufmann August Rudolf Huber (1868–1943) und dessen Ehefrau Helene, geborene Wild (1874–1955). Huber war evangelischer Konfession. Als Jugendlicher engagierte er sich in der Jugendbewegung und war an der Gründung des Nerother Wandervogels beteiligt.Ewald Grothe: „Das mißliche Geschäft der Selbstbespiegelung“. Ernst Rudolf Huber (1903–1990) und die deutsche Jugendbewegung. In: Eckart Conze, Susanne Rappe-Weber (Hrsg.): Die deutsche Jugendbewegung. Historisierung und Selbsthistorisierung nach 1945. V & R unipress, Göttingen 2018, S. 199–213.
Beruf Vor 1933 Huber war ein Schüler des antidemokratischenBernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich. Beck, München 1988, 3. Auflage, München 1994, S. 102 ff. Staatsrechtlers Carl Schmitt, bei dem er 1926 über ein staatskirchenrechtliches Thema zu Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung promoviert wurde. Nach der Habilitation 1931 bei Heinrich Göppert mit einer wirtschaftsrechtlichen Arbeit lehrte er zunächst als Privatdozent an der Universität Bonn. 1932 war er unter der Leitung von Carl Schmitt als Rechtsberater der Präsidialkabinette von Papen und von Schleicher tätig und assistierte Schmitt bei den Vorbereitungen zum Prozess Preußen contra Reich.
Bereits lange vor einer möglichen Machtübernahme der NSDAP war Huber ein erklärter und tatkräftiger Gegner der Weimarer Republik und propagierte einen autoritären Führerstaat ähnlich – aus seiner Sicht – dem Kaiserreich von 1871 bis 1918. Dies ist umfangreich dokumentiert in den über sechzig Kommentaren zum Zeitgeschehen, die er unter verschiedenen Pseudonymen vor 1933 veröffentlichte.Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. Oldenbourg, München 2005, ISBN 3-486-57784-0, S. 176.
1933 bis 1945 Am 28. April 1933 wurde Huber an die Universität Kiel berufen und trat zum 1. Mai 1933 der NSDAP bei (Mitgliedsnummer 3.144.494).Bundesarchiv R 9361-VIII KARTEI/12610063 In Kiel profitierte er als Nachfolger des renommierten Staatsrechtslehrers und Richters am Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag Walther Schücking von dessen Entlassung. Schücking war aus politischen Gründen auf der Grundlage des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums am 25. April 1933 zunächst beurlaubt und noch im selben Jahr zwangsweise aus dem Staatsdienst entlassen worden. Ernst Rudolf Huber bildete mit seinen Kollegen Georg Dahm, Karl Larenz, Karl Michaelis, Franz Wieacker, Karl August Eckhardt, Paul Ritterbusch, Friedrich Schaffstein und Wolfgang Siebert die sogenannte Kieler Schule – auch offiziell als „Stoßtruppfakultät“ bezeichnetEwald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. Oldenbourg, München 2005, ISBN 3-486-57784-0, S. 168–172. –, die für eine „Rechtserneuerung“ im Dienste des NS-Regimes eintrat.
Zu seinen Doktoranden gehörte 1937 der Jurist und Bibliothekar Martin Cremer.Kerstin Singer, Ute Frevert: 100 Jahre Hellmut Becker (1913–2013) – Dokumentation der Ausstellung zu Leben und Werk im Max-Planck-Institut für Bildungsforschung. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, 2014 (PDF), S. 19–20. 1937 folgte Huber einem Ruf an die renommierte Universität Leipzig und wechselte 1941 von dort an die neu gegründete Reichsuniversität Straßburg. Dort organisierte er den Aufbau der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät.Herwig Schäfer: Juristische Lehre und Forschung an der Reichsuniversität Straßburg 1941–1944. Mohr Siebeck, Tübingen 1999 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 23), ISBN 978-3-16-147097-4. Im November 1944 setzte er sich angesichts des Vormarsches der Westalliierten ins rechtsrheinische Deutschland ab.Ernst Rudolf Huber: Straßburger Erinnerungen, sowie Ewald Grothe, Ulf Morgenstern: Volksbewusstsein im Schatten Stalingrads. Ein Kommentar. In: Jenseits von Straßburg (= Zeitschrift für Ideengeschichte 15, 2021), S. 5–20. Dort erhielt er im Wintersemester 1944/45 auf Vermittlung seines Freundes und früheren Bonner Mitdoktoranden Ernst Forsthoff zunächst einen Lehrauftrag an der Universität Heidelberg. Im Frühjahr 1945 zog er sich als Privatmann mit seiner Familie nach Falkau in den Hochschwarzwald zurück, wo die Familie Hubers zeitweilig mit der Familie des Historikers Hermann Heimpel unter einem Dach wohnte.
Huber war in der Zeit des Nationalsozialismus einer der führenden Staatsrechtler und gilt deshalb in der historischen Forschung als einer der „Kronjuristen“ des Dritten Reiches.Bernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich. Beck, München 1988, 3. Auflage, München 1994, S. 102 ff. 1937 legte er eine Gesamtdarstellung des nationalsozialistischen Rechts im Führerstaat unter dem Titel Verfassung vor, die 1939 als Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches in zweiter Auflage erschien. Hierin sprach er von der „völligen Ausschaltung des Judentums“ und gehörte damit zur Gruppe jener Juristen, die die Nürnberger Gesetze von 1935 unterstützt und über die universitäre Lehre verbreitet haben.Fernsehkanal Phoenix: , Reihe „Im Dialog“, 17. Juni 2012. Weiterhin verfasste er eine Studie zur Militärverfassungsgeschichte (Heer und Staat in der deutschen Geschichte, 1938) sowie mehrere ideengeschichtliche Aufsätze, die eine unveröffentlichte Gesamtdarstellung bildeten. Huber war von 1934 bis 1944 zusammen mit seinen Kieler Kollegen aus der Nationalökonomie, Hermann Bente und Andreas Predöhl, Herausgeber der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, bis deren Erscheinen im September 1944 zunächst eingestellt wurde.
Hubers Auffassung zu persönlichen Freiheitsrechten und zur Unabhängigkeit der Rechtsprechung sind unter anderem durch folgende Aussagen belegt:
Nach 1945 Nach dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur wohnte Huber mit seiner Familie zunächst weiterhin in Falkau (Schwarzwald) und ab 1949 in Freiburg. Mit Carl Schmitt, Reinhard Höhn und Otto Koellreutter gehörte er zu den wenigen Rechtswissenschaftlern, denen aufgrund ihrer NS-Belastung eine Rückkehr an die Universität über längere Zeit verweigert wurde. In dieser Zeit fertigte er Rechtsgutachten an, schrieb einige kleinere Aufsätze und arbeitete in der Redaktion des Archivs des öffentlichen Rechts mit. 1952 erhielt er eine Honorarprofessur an der Universität Freiburg im Breisgau. Nach mehreren gescheiterten Berufungsverfahren erhielt er 1957 eine Professur an der Hochschule für Sozialwissenschaften Wilhelmshaven-Rüstersiel. Nach der Eingliederung dieser kleinen Hochschule in die Universität Göttingen war er von 1962 bis 1968 dort tätig.
1956 wurde Huber nach längeren Diskussionen über seine NS-Vergangenheit wieder in die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer aufgenommen. 1966 berief man ihn als ordentliches Mitglied in die Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.Holger Krahnke: Die Mitglieder der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen 1751–2001 (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Philologisch-Historische Klasse. Folge 3, Bd. 246 = Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Mathematisch-Physikalische Klasse. Folge 3, Bd. 50). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3-525-82516-1, S. 119. Später wurde er auch Mitglied der Vereinigung für Verfassungsgeschichte.
Neben der monumentalen Deutschen Verfassungsgeschichte seit 1789, die in acht Bänden mit über 7700 Seiten zwischen 1957 und 1991 erschien und ein „klassisches“ Beispiel einer „engen, auf Preußen konzentrierten Geschichtsschreibung“ (Elisabeth Fehrenbach) darstellt, veröffentlichte Huber sein in erster Auflage im Jahr 1932 erschienenes einbändiges Buch zum Wirtschaftsverwaltungsrecht 1953/54 in zweiter Auflage in zwei Bänden – und damit deutlich erweitert. Außer mehreren Monographien und Festschriftbeiträgen erschienen 1965 und 1975 zwei Aufsatzsammlungen.
Privates Huber war ab 1933 mit Tula Simons, einer Tochter des Reichsgerichtspräsidenten Walter Simons und Schwester von Hans Simons, verheiratet. Diese war in der Weimarer Zeit Assistentin von Carl Schmitt und nach 1945 als Rechtsanwältin in Freiburg tätig. Aus dieser Ehe stammen insgesamt fünf Söhne, u. a. der Bonner Zivilrechtsprofessor Ulrich HuberFestschrift für Ulrich Huber zum siebzigsten Geburtstag mit Kurzbiographie. und der frühere Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland und Berlin-Brandenburger Landesbischof Wolfgang Huber, der mit seinem Vater zusammen eine fünfbändige Quellensammlung zum deutschen Staatskirchenrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts herausgab. Während seiner Göttinger Zeit (1962–1968) lebte Huber zeitweise in Wohngemeinschaft mit seinem damals Evangelische Theologie studierenden Sohn Wolfgang. Nach seiner Emeritierung 1968 wohnte Huber in Freiburg i. Br.
Der Nachlass von Huber befindet sich im Bundesarchiv Koblenz.
Schriften (Auszug) Tula Huber-Simons, Albrecht Huber: Bibliographie der Veröffentlichungen von Ernst Rudolf Huber. In: Ernst Forsthoff, Werner Weber, Franz Wieacker (Hrsg.): Festschrift für Ernst Rudolf Huber zum 70. Geburtstag am 8. Juni 1973. Otto Schwartz, Göttingen 1973 (= Göttinger Rechtswissenschaftliche Studien, 88), ISBN 978-3-509-00638-4, S. 385–416 (Bücher, Editionen, Aufsätze, Besprechungen).
Die Garantie der kirchlichen Vermögensrechte in der Weimarer Verfassung. Zwei Abhandlungen zum Problem der Auseinandersetzung von Staat und Kirche, Mohr Siebeck, Tübingen 1927. Verträge zwischen Staat und Kirche im Deutschen Reich, Marcus, Breslau 1930 (= Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht sowie aus dem Völkerrecht, 44). Das Deutsche Reich als Wirtschaftsstaat, Mohr Siebeck, Tübingen 1931 (= Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, 85). Wirtschaftsverwaltungsrecht. Institutionen des öffentlichen Arbeits- und Unternehmensrechts, Mohr Siebeck, Tübingen 1932. Reichsgewalt und Staatsgerichtshof, Stalling, Oldenburg i. O. 1932 (= Schriften an die Nation, 42). Die Gestalt des deutschen Sozialismus, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1934 (= Der deutsche Staat der Gegenwart, 2). Neue Grundbegriffe des hoheitlichen Rechts, Junker & Dünnhaupt, Berlin 1935 (= Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft). Vom Sinn der Verfassung. Rede, gehalten am 30. Januar 1935, anläßlich der Feier des Reichsgründungstags und des Tages der deutschen Revolution, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1935 (= Kieler Universitätsreden, N. F. 4). Wesen und Inhalt der politischen Verfassung, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1935 (= Der deutsche Staat der Gegenwart, 16). Verfassung, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1937; zweite stark erweiterte Ausgabe unter dem Titel: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1939.