Eine V-Person oder Vertrauensperson (auch V-Mann/Vertrauensmann, V-Frau/Vertrauensfrau oder V-Leute/Vertrauensleute abgekürzt VP, in Österreich auch Konfident, beim Bundesnachrichtendienst nachrichtendienstliche Verbindung) ist eine private Person, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit als menschliche Quelle mit der Polizei, einem Nachrichtendienst oder dem Zoll Dritten nicht bekannt ist. Sie erhebt in dieser Funktion Informationen, die für den jeweiligen Auftraggeber von Interesse sind, inklusive personenbezogener Daten. Durch Ausnutzung von Vertrauen kann eine V-Person die Möglichkeit erlangen, Informationen in privaten Gesprächen und Situationen zu erhalten und von diesen ggf. Wort- und Bildaufzeichnungen zu fertigen.BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rdnr. 160
Dabei agiert die V-Person oft in politisch extremistischen oder kriminellen Organisationen sowie in kriminalitätsverdächtigen Milieus, etwa der Drogenszene oder im Rotlichtbereich.
Die deutschen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren definieren eine V-Person als „eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Anlage D 2.2 In Deutschland sind der für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) gültigen Legaldefinition des BVerfSchG nach Vertrauensleute Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst Dritten nicht bekannt ist.
Die V-Person ist abzugrenzen vom Informanten, der lediglich im Einzelfall tätig wird, vom verdeckten Ermittler, der Polizeibeamter ist und vom verdeckten Mitarbeiter, der Angehöriger eines staatlichen Nachrichtendienstes ist. ( BVerfSchG)
Eine V-Person kann zum Agent provocateur (Lockspitzel) werden; die Grenzen zur Mittäterschaft sind teilweise fließend.
In jüngerer Zeit geriet die Praxis des Einsatzes von V-Personen in der rechtsextremistischen Szene durch deutsche Verfassungsschutz-Behörden vermehrt in die Kritik, insbesondere wegen des deshalb gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens und der ungeklärten Vorgänge um die Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund.
In der DDR nannte das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) eine V-Person „inoffizieller Mitarbeiter“ (IM). Dieser war eine nicht hauptamtlich für das MfS tätige Person, deren Auftrag es nicht nur sein konnte, verdeckt Informationen zu beschaffen, sondern auch auf Ereignisse oder Personen Einfluss zu nehmen.
Wortherkunft Im allgemeinen Sprachgebrauch gilt der Ausdruck V-Person als partielles Kurzwort für Vertrauensperson oder Verbindungsperson.V-Mann. In: Duden, Universalwörterbuch. 7. Auflage. 2011 (auch online). Ebenso Brockhaus/Wahrig: Deutsches Wörterbuch. 9. Auflage. 2011. Ebenso Mackensen: Deutsches Wörterbuch. 11. Auflage. 1986. V-Leute. In: Brockhaus Enzyklopädie online; abgerufen am 27. Mai 2013. Die Lesart „Vertrauensperson“ ist im nachrichtendienstlichen und kriminalistischen Fachjargon ebenso üblichV-Leute. Bundesamt für Verfassungsschutz, Onlineglossar; abgerufen am 27. Mai 2013. Vertrauensperson. In: Kriminalistik-Lexikon. 4. Auflage. Heidelberg u. a. 2011. Ebenso Wörterbuch der Polizei. 2. Auflage. München 2010. wie in der Fachliteratur der Historiker,Exemplarisch: Weyrauch: Gestapo V-Leute. Frankfurt am Main 1989. Mallmann: Die V-Leute der Gestapo. In: Paul, Mallmann: Die Gestapo – Mythos und Realität. Darmstadt 1995. wobei nicht etwa eine Person gemeint ist, der man vertrauen und trauen kann, sondern eine Person, zu der eine vertrauliche, nämlich geheime Verbindung geknüpft wird.Lisken, Denninger: Handbuch des Polizeirechts. 5. Auflage. 2012, Kapitel E, Randnummer 262.
Bernadette Droste stellt in ihrem Handbuch des Verfassungsschutzrechts (2007) die These auf, das V stehe nicht für Verbindung oder Vertrauen, sondern für Vigilant.Droste: Handbuch des Verfassungsschutzrechts. Stuttgart u. a. 2007, S. 266/267. Die von Droste angegebenen QuellenDroste: Handbuch des Verfassungsschutzrechts. Stuttgart u. a. 2007, S. 267, Fußnote 858. Borgs, Ebert: Das Recht der Geheimdienste. Stuttgart 1986, A §3 Rn. 157 [auch Randnummer 158]. Friedrichs: Der Einsatz von „V-Leuten“ durch die Ämter für Verfassungsschutz. Göttingen 1981. Gusy: Rechtsstellung und Betätigung von V-Leuten der Nachrichtendienste. In: RiA. 1981, S. 101 ff. [gemeint ist 1982, Zeitschrift Recht im Amt, online, erster Absatz, Beleg Fn. 3]. treffen dazu keinerlei Aussage; sie verweisen aber auf den provokanten Ausspruch des Rechtsanwalts Adolf Arndt von 1961, dass „das V für Verrat, nicht für Vertrauen stehen sollte“Arndt: Der Rechtsstaat und sein polizeilicher Verfassungsschutz. In: NJW, 1961, S. 897 ff., hier S. 899, Fußnote 3. (ohne seine Meinung zu teilen). Gelegentlich wird auch an anderer Stelle zusätzlich auf die mögliche Herleitung aus Vigilant hingewiesen.Lisken, Denninger: Handbuch des Polizeirechts. 5. Auflage. 2012, Kapitel E, Randnummer 262 mit Fußnote 314 beispielsweise verweist auf Waechter: Polizei- und Ordnungsrecht,. 1. Auflage. 2000, Rdn. 629 mit Fn. 210 [gemeint ist Fn. 201], wo unbelegt auf weitere Stellen verwiesen wird: „Teilweise wird der Terminus […] auf […] ‚Vigilant‘ oder ‚Verbindungsperson‘ […] zurückgeführt.“ Waechter verwendet ansonsten die Wörter Vertrauensperson und V-Person. Tatsächlich wurde das Wort „Vigilant“ bis ins 20. Jahrhundert hinein im Sinne von „Informant der Polizei, Spitzel“ verwendet. Als Vorgänger des Ausdrucks V-Mann/V-Person ist es aber gleichwertig mit Wörtern wie Spitzel, Informant, Konfident oder Denunziant zu sehen, eine engere sprachliche Beziehung ist unbelegt.
Grundlage Der Einsatz von V-Personen erfolgt – für Zwecke der Strafverfolgung – in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, nur unzureichend geregelt; die in den einzelnen Bundesländern teils in unterschiedlichen Varianten in Kraft gesetzt wurden.
Der BundesgerichtshofBGH, Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 –, Das Fallrecht (DFR) = NJW 2000, 1123–1128 (1125) = BGHSt 45, 321. stützte 1999 den Einsatz von V-Personen auf die Generalklauseln , StPO und hielt die gesetzlichen Regelungen über den Einsatz Verdeckter Ermittler nicht entsprechend anwendbar. Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an den Einsatz von V-Personen sind aus verschiedenen seiner Entscheidungen abzuleiten. So entschied der Bundesgerichtshof beispielsweise 2023 unter Berufung auf seine vorhergehende Rechtsprechung, dass der heimliche Einsatz von V-Personen, um ihn durch Befragung zu belastenden Äußerungen zu veranlassen, jedenfalls dann zulässig sei, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung verfolgt werde und wenn unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliege, sei unter Berücksichtigung der Kataloge in , , StPO zu ermitteln, die Aufzählung sei jedoch nicht abschließend. Mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit es jedoch nicht vereinbar, einem Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, in gezielten, vernehmungsähnlichen Befragungen, (die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden ohne Aufdeckung der Verfolgungsabsicht durchgeführt werden) Angaben zu entlocken, die ihn belasten.BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – 2 StR 270/22 –, rechtsprechung-im-internet.de.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 2022 zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern, dass der Einsatz von V-Personen den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen könne und der Gesetzgeber den Schutz dieses Kernbereichs „normenklar“ regeln müsse.BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 1 BvR 1345/21 –, bundesverfassungsgericht.de (Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV) = BVerfGE 165, 1. In der Rechtswissenschaft gibt es Vertreter, die daraus ableiten, dass auch für den Bereich der Strafverfolgung eine spezielle gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich erforderlich sei.
SPD, FDP und Grüne vereinbarten 2021 in ihrem Koalitionsvertrag eine Regelung zu schaffen. Seit 2023 befand sich ein Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren, der die Regelung der V-Personen in der deutschen Strafprozessordnung vorsah. Der entsprechende Gesetzgebungsvorgang erledigte sich durch Ablauf der Wahlperiode, ohne dass es zu einer gesetzlichen Regelung kam.
Die Befugnisnorm für den Einsatz von V-Leuten durch das BfV findet sich in BVerfSchG. Der Paragraph gilt entsprechend für den MAD gemäß MAD-Gesetz und für den BND gemäß Satz 2 BND-Gesetz.
Für die deutschen Sicherheitsbehörden zählen V-Leute zu den effektivsten nachrichtendienstlichen Mitteln. Sie gelten als unverzichtbares Instrument für alle Nachrichtendienste der Welt und bedeutsamste Informationsquelle für die Verfassungsschutzbehörden.
Die V-Person handelt als Verwaltungshelfer. Daher sind ihre Handlungen dem Staat zurechenbar. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Nachrichtendienst und der V-Person beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag. Folglich fallen Streitigkeiten nicht in den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
V-Leute der Nachrichtendienste des Bundes dürfen in oder für ihre Personenzusammenschlüsse, deren Bestrebungen sie aufklären sollen, strafbare Handlungen begehen, sofern diese nicht in Individualrechte eingreifen, von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und diese nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen ( Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG). Insofern liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung von im Einsatz begangenen Vergehen (nach Maßgabe des Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG) absehen.
In Bestrebungen dürfen V-Leute keinen steuernden Einfluss nehmen ( Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG). V-Leute dürfen sich auch an strafbaren Vereinigungen beteiligen (ebd.).
V-Leute des Verfassungsschutzes können nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet werden.
Arbeitsweise Im Gegensatz zu einem verdeckten Ermittler gehört die V-Person keiner Behörde an, sondern ist eine Privatperson, die meist dem Milieu angehört, in dem sie eingesetzt wird. Die Motive für die Tätigkeit als V-Person können vielfältig sein: Sie reichen vom finanziellen Interesse an den von Behörden gezahlten Entgelte über ideelle und persönliche Motive wie Rache oder Konkurrenzneid bis hin zum Interesse an Vergünstigungen wie Unterlassen der Strafverfolgung. Dadurch, dass die V-Person in die Strukturen der jeweiligen Gruppe integriert ist, sollen Informationen der Gruppe aus erster Hand von ihr an den Auftraggeber weitergeleitet werden.
V-Personen werden von einem speziell zugeordneten Mitarbeiter (VP-Führer) der für sie zuständigen Behörde geführt, handeln also im Auftrag nach deren Vorgaben. Dies vor allem unterscheidet sie von einem Denunzianten, der aus eigener Veranlassung eine Behörde informiert.
Eine weitere Sonderform bildet der Counterman (CM) oder Doppelagent, der für die eigene Seite sowie als Angehöriger eines fremden Nachrichtendienstes arbeitet.
Bezahlung