mini|Karte für subsidiär Schutzberechtigte in Österreich

Subsidiär Schutzberechtigte (von lateinisch subsidium ‚Hilfe‘, ‚Beistand‘) sind nach der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Personen, bei denen zwar keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (Konventionsflüchtling) festgestellt werden konnte, denen jedoch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohen würde.

Als ernsthafter Schaden im Sinne von Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie gilt:

die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Deutschland

Vor Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gab es im deutschen Recht keinen eigenen Status für Ausländer, die nicht als Asylberechtigte nach GG oder als Flüchtlinge nach der GFK anerkannt wurden. Vielmehr wurde bei Personen, die die Voraussetzungen der Qualifikationsrichtlinie erfüllten, ein Abschiebungsverbot nach Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG (a. F.) festgestellt. Dazu gibt es noch die nationalen Abschiebungsverbote nach Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Wurden solche Abschiebungsverbote festgestellt, erhielten die Ausländer in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 3 AufenthG.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU: in Kraft ab 1. Dezember 2013 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EUVom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), welches am 1. Dezember 2013 in Kraft trat. wurden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus unter dem Oberbegriff internationaler Schutz in das Asylverfahrensgesetz (heutige Bezeichnung: Asylgesetz) aufgenommen. Sie haben seitdem nicht mehr nur den Charakter bloßer Abschiebungsverbote, sondern sind zu institutionalisierten Schutzstatusformen aufgewertet worden. Ihre Inhalte werden von der QualifikationsrichtlinieBezüglich des subsidiären Schutzes vor allem durch Art. 15. vorgegeben.

Nach Abs. 1 AsylG sind Personen, denen ein ernsthafter Schaden wie die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, subsidiär schutzberechtigt. Weiterhin ist die Prüfung des Schutzstatus nunmehr ausdrücklich Teil des Asylantrags.Siehe  Abs. 2 AsylG.

Allerdings ist nach Abs. 2 ein Ausländer vom subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, eine schwere Straftat begangen hat, sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis Subsidiär Schutzberechtigte erhalten durch diese Änderung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG, die zunächst für ein Jahr zu erteilen und danach für zwei Jahre zu verlängern ist. Ausländer, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Abs. 3 AufenthG besitzen, weil bei ihnen europarechtliche Abschiebungsverbote nach altem Recht festgestellt wurden, sind kraft Gesetzes subsidiär Schutzberechtigte neuen Rechts.Siehe Abs. 9 AufenthG. Sofern keine Ausschlussgründe vorliegen, erhält dieser Personenkreis nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Abs. 2 AufenthG. Es besteht Anspruch auf Sozialleistungen und auf den Zugang zu Bildung für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte. Personen, bei denen nationale Abschiebungsverbote festgestellt werden, erhalten weiterhin im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Abs. 3 AufenthG, sonst eine Duldung. An die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen gestützten Aufenthaltserlaubnisse sind bedeutende rechtliche Konsequenzen für Sozialleistungen, Aufenthaltsverfestigung und spätere Einbürgerung geknüpft.

So ist z. B. ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gemäß Abs. 3 AufenthG nach dreijährigem rechtmäßigen Aufenthalt für Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG ausgeschlossen. Ausländer, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, können die Niederlassungserlaubnis allerdings über Abs. 4 AufenthG erhalten. Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der AufenthaltsbeendigungVom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386); in Kraft seit 1. August 2015. kann diese Niederlassungserlaubnis nach nunmehr fünf anstelle von bisher sieben Jahren Aufenthaltszeit erworben werden, sofern die restlichen Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt werden.

Zudem besteht seit dem 6. September 2013 ebenfalls die Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU zu erhalten. Der gleichzeitige Besitz beider Aufenthaltstitel ist ebenfalls möglich.BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12 -.

Nachteile durch subsidiären Schutz im Vergleich zur Flüchtlingseigenschaft Für Schutzsuchende hat der subsidiäre Schutz im Vergleich zur Flüchtlingseigenschaft mehrere Nachteile:

Sie haben zwar ebenso wie Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst für nur ein Jahr erteilt, was die Integration in den Arbeitsmarkt erschwert.

Außerdem wurde in Reaktion auf die Flüchtlingskrise im Herbst 2015 das erst kurz zuvor, nämlich im August 2015,Karl-Heinz Meier-Braun, Reinhold Weber Reinhold: Deutschland Einwanderungsland: Begriffe – Fakten – Kontroversen, 3. Auflage, 2017, ISBN 978-3-17-031864-9 eingeführte Recht auf Familiennachzug bis zum 31. Juli 2018 ausgesetzt; seit 1. August 2018 begrenzt AufenthG den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auf Ausstellung von 1000 nationalen Visa pro Monat. Am 27. Juni 2025 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von Union, SPD und AfD den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre auszusetzen.

Österreich Aufenthaltsgenehmigung und Zugang zum Arbeitsmarkt Die mit der Feststellung der subsidiären Schutzbedürftigkeit verbundene Aufenthaltsgenehmigung ist in der Regel auf ein Jahr befristet und kann – auch mehrmals – um jeweils zwei Jahre verlängert werden. S. 14.

Im Gegensatz zu Asylwerbern haben subsidiär Schutzberechtigte ebenso wie anerkannte Konventionsflüchtlinge uneingeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen für die Ausübung von unselbstständigen Tätigkeiten keine Beschäftigungsbewilligung (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG). Sie werden bei Bedarf vom Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt.

Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte bis 31. Mai 2019 Die Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte war bis 1. Juni 2019 von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. So erhielten die Betroffenen in Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien Mindestsicherung, im Burgenland, in Niederösterreich (seit April 2016), in Salzburg und in der Steiermark nur die Grundversorgung, die auch Asylwerber während des Verfahrens bekommen.

Der Status wird mit einem Ausweis in brauner Farbe dokumentiert, seit 2009 wird in der Regel auch ein Fremdenpass ausgestellt.https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_00330/fname_167909.pdf (S. 33)

Mindestsicherungs-Reform: Bundeseinheitliche Mindestsicherung ab 1. Juni 2019 Die österreichische ÖVP-FPÖ-Bundesregierung kündigte am 28. November 2018 die Details einer Mindestsicherungs-Reform an. Beschlossen wurde im Ministerrat zunächst eine „Punktation“ zur Mindestsicherung Neu, also eine politische Absichtserklärung. Der genaue Gesetzentwurf sollte dann im Lauf der Woche folgen und sechs Wochen begutachtet werden.Mindestsicherung: Regierung sieht „faires“ Modell und Arbeitsanreize, Profil.at, 28. November 2018, abgerufen am 23. Juni 2019

Auf Familien mit Kindern und Personen mit schlechten Deutschkenntnissen kamen damit teils starke Kürzungen zu. Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Vizekanzler Heinz-Christian Strache (FPÖ) strichen insbesondere Arbeitsanreize für Bezieher hervor. Subsidiär Schutzberechtigte waren in einigen Bundesländern (Wien) bis 1. Juni 2019 noch genauso gut abgesichert wie Asylberechtigte. Mit dem Inkrafttreten der Mindestsicherungs-Reform fielen sie von 863 Euro Mindestsicherung auf das Niveau der Grundversorgung (320 Euro). In anderen Bundesländern wie der Steiermark mussten sie schon vor November 2018 damit auskommen. Ab Mitte 2020 sollen die Vorgaben des Bundes von den Ländern in eigene Gesetze gegossen und exekutiert werden. In laufende Bezüge darf auch dann nicht eingegriffen werden. Allerdings müssen Bezieher die Mindestsicherung jährlich erneuern. Spätestens dann greift die Kürzung, also in den letzten Fällen Mitte 2021. Automatisch betroffen sind alle Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die danach in die Mindestsicherung kommen.Mindestsicherung neu: Diese 6 Punkte sollten Flüchtlinge wissen, Profil.at, von Clemens Neuhold, 29. November 2018, abgerufen am 23. Juni 2019

In Österreich hat der Nationalrat in seiner Sitzung am 25. April 2019 beschlossen, dass die so genannte bedarfsorientierte Mindestsicherung abgeschafft wird. Ab dem 1. Juni 2019 wurde die monatliche Sozialhilfe auf einen Wert in Höhe von maximal 885 Euro beschränkt. Paare haben die Möglichkeit, bis zu 1.240 Euro zu erhalten. Familien für Kinder erhalten gestaffelte Beiträge. Für das erste Kind gibt es einen Beitrag in Höhe von 221 Euro und für das zweite Kind einen Beitrag in Höhe von 133 Euro. Ab dem dritten Kind gibt es in Österreich ab 1. Juni 2019 bis zu 44 Euro an zusätzlicher Hilfe.Mindestsicherung 2019 in Österreich – Kürzungen, Höhe, Anspruch, Bearbeitungsdauer, Antrag, foerderportal.at, abgerufen am 23. Juni 2019

Ab 1. Juni 2019 geltende Regelung für Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung in Österreich EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben. Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe. Neu ab 1. Juni 2019 ist:Ausländische Staatsbürger: Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, oesterreich.gv.at, inhaltlicher Stand: 1. Juni 2019, abgenommen durch: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, abgerufen am 23. Juni 2019

Richtlinie 2011/95/EU gilt nicht für Irland und Dänemark Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 337, 20. Dezember 2011, S. 9–26. gilt gemäß den Erwägungsgründen (50) und (51) nicht für Irland und Dänemark, ebenso nicht für das Vereinigte Königreich bis zum Brexit.

Erwägungsgrund 50: Ausnahme für das Vereinigte Königreich und Irland

Erwägungsgrund 51: Ausnahme für Dänemark

Siehe auch

Einzelnachweise

Kategorie:Asyl- und Ausländerrecht der EU Kategorie:Personenbezeichnung (Recht)