mini|hochkant|Schlegelberger in Nürnberg Franz Schlegelberger (* 23. Oktober 1876 in Königsberg; † 14. Dezember 1970 in Flensburg) war ein deutscher Richter und Ministerialbeamter. Als Staatssekretär im Reichsjustizministerium und kommissarischer Justizminister in der Zeit des Nationalsozialismus war er der ranghöchste Angeklagte im Nürnberger Juristenprozess und wurde wegen Verschwörung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilt.
Leben Louis Rudolph Franz Schlegelberger war Sohn einer protestantischen Kaufmannsfamilie in Königsberg. Der Vater war als Getreidehandelskaufmann tätig. Seine Vorfahren (Balthasar Schlögelberger) waren Salzburger Exulanten und kamen im Zuge des Rétablissements 1731/32 nach Ostpreußen.
Werdegang Schlegelberger besuchte das Altstädtische Gymnasium in Königsberg, an dem er 1894 die Reifeprüfung ablegte. Er studierte an der Albertus-Universität Königsberg und 1895/96 an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin Rechtswissenschaft. 1897 bestand er die erste juristische Staatsprüfung (ausreichend). In Königsberg erfolgte am 1. Dezember 1899 seine Promotion zum Doktor der Rechte.Dissertation: Dürfen Abgeordnete wegen ihrer Abstimmung als Beamte zur Disposition gestellt werden? Am 9. Dezember 1901 bestand er am Kammergericht die Assessorprüfung (gut). Er wurde am 21. Dezember 1901 Gerichtsassessor beim Amtsgericht Königsberg, am 17. März 1902 Hilfsrichter am Landgericht Königsberg. Am 16. September 1904 wurde er Richter am Landgericht im masurischen Lyck. Er kam Anfang Mai 1908 an das Landgericht Berlin und wurde im selben Jahr als Hilfsrichter an das Kammergericht berufen. 1914 wurde er zum Kammergerichtsrat in Berlin ernannt, was er bis 1918 blieb. Während des Ersten Weltkriegs wurde Schlegelberger am 1. April 1918 Hilfsarbeiter im Reichsjustizamt. Am 1. Oktober 1918 erfolgte die Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und Vortragenden Rat und 1927 die Ernennung zum Ministerialdirektor im Reichsjustizministerium. Schlegelberger lehrte seit 1922 an der Juristischen Fakultät der Universität zu Berlin als Honorarprofessor. Am 10. Oktober 1931 wurde Schlegelberger zum Staatssekretär im Reichsjustizministerium unter Justizminister Curt Joël ernannt.
Tätigkeit in der NS-Zeit mini|Freisler, Schlegelberger, Thierack und Rothenberger (1942) Staatssekretär Schlegelberger verblieb in der Zeit des Nationalsozialismus in seinem Amt als Staatssekretär bis zum Tod von Justizminister Gürtner im Jahr 1941. Schlegelberger war Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Er veröffentlichte zahlreiche Schriften insbesondere zum Gesellschaftsrecht, die in weiten Teilen der nationalsozialistischen Ideologie entsprachen. Aufgrund einer Verfügung Hitlers trat Schlegelberger zusammen mit Staatssekretären anderer Ressorts vom 30. Januar 1938 in die NSDAP ein (Mitgliedsnummer 5.501.057).Bundesarchiv R 9361-IX KARTEI/37631250 Er unterschrieb in Vertretung des Reichsministers der Justiz mit dem Datum vom 29. März 1939 die Vierte Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes (Reichsgesetzblatt Teil I, S. 643), worin Artikel 6 regelte: „Im § 24 erhält der Absatz 1 folgende Fassung: ‚(1) Juden erhalten keinen Jagdschein‘.“
Kommissarischer Reichsminister Nach Gürtners Tod am 29. Januar 1941 wurde Schlegelberger für die Jahre 1941 und 1942 kommissarischer Reichsminister der Justiz.
Am 23. und 24. April 1941 berief Schlegelberger eine Konferenz unter Teilnahme der höchsten Juristen des NS-Staates ein. Er selbst leitete diese Tagung. Sie diente der Information und Anweisung der Teilnehmer über bereits angelaufene, offiziell aber geheimgehaltene Praktiken der sog. „Euthanasie“ im Sinne der NS-Ideologie. Erst spät ist sie als Schlegelberger-Konferenz bekannt geworden und hat erst zwölf Jahre nach der Abweisung der durch Fritz Bauer veranlassten Anschuldigungsschrift zunehmend historische Bedeutung erlangt, dies gerade infolge und trotz des kläglichen Scheiterns eines rechtsstaatlichen Verfahrens in der BRD.
Bereits 1939 war durch die Kanzlei des Führers zur Vorbereitung und Durchführung der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ als Tarnorganisation eine externe „Zentraldienststelle“ eingerichtet worden, die zunächst im Berliner Columbushaus untergebracht war, dann in einer angekauften Privatvilla an der Tiergartenstraße 4 in Berlin. Nach außen hin wurde sie je nach Tätigkeitsbereich unter verschiedenen Bezeichnungen aktiv, um Geheimhaltung zu erleichtern, Aufsehen zu vermeiden und das öffentliche Bewusstsein von der im Aufbau begriffenen industriellen Tötungsmaschinerie abzulenken. So erfolgte u. a. die Abwicklung der Personalkosten der Zentraldienststelle über eine „Gemeinnützige Stiftung für Anstaltspflege“. Gemeinnützigkeit sollte die finanzamtliche Überprüfung abschirmen. Die euphemistisch als „Euthanasie“ bezeichnete massenhafte Ermordung von Patienten wurde nach dem Zweiten Weltkrieg als Aktion T4 bekannt.
Nach dem Krieg unterblieb die Aufarbeitung juristischer Aspekte der NS-Verbrechen weitgehend. Die Autoren Klee und Kramer griffen als erste nach Fritz Bauer die Rolle der Justiz wieder auf. Trotz Geheimhaltung wurden die verfolgten Strategien häufig schon während der NS-Diktatur enttarnt, was Proteste von kirchlicher und beamtlich-behördlicher Seite sowie schriftliche Beschwerden namhafter Personen in lokaler Nähe des Geschehens (z. B. Else von Löwis) zur Folge hatte. Sie führten dazu, dass die im Januar 1940 als erste eröffnete Tötungsanstalt, die in einem Waldgelände vor der Öffentlichkeit gut getarnte Tötungsanstalt Grafeneck in Württemberg ihre Tätigkeit am 10. Dezember 1940 wieder abbrechen musste. Klee wendet jedoch ein, dass die Aufgabe von Grafeneck beendet war, weil keine Patienten mehr zur Verfügung standen. Die Einbestellung der Juristen zur Schlegelberger-Konferenz war damit eine Facette der Absicherung der Maßnahmen zur Tötung Kranker und Unbequemer, die Vorbild für die nachfolgende Vernichtung von Juden, Sinti und Roma war. Durch den Verlauf der Konferenz und das Schweigen der Teilnehmer erfuhr diese Praxis eine scheinbare Legitimierung. Die Justiz hatte sich damit in ihren Spitzenvertretern dem totalitären Staat angepasst.
Eine bedeutende Rolle spielte Schlegelberger im Fall Ewald Schlitt sowie bei der Ermordung von Markus Luftglass. Luftglass, ein Hamburger Jude, war im Regierungsbezirk Kattowitz beim Hamstern großer Mengen von Eiern ertappt worden. Als am 20. Oktober 1941 in der Presse berichtet wurde, Luftglass sei von einem Kattowitzer Sondergericht in Bielitz zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden, zeigte sich Adolf Hitler über das seiner Ansicht nach zu milde Urteil empört. Er diktierte seinem Adjutanten Julius Schaub einen Brief an den Chef der Reichskanzlei, Reichsminister Hans Heinrich Lammers, er wünsche die Todesstrafe. Lammers teilte dies dem damaligen Justizminister Schlegelberger in einem Brief vom 25. Oktober 1941 mit und bat ihn, „das Erforderliche zu veranlassen und über die getroffenen Maßnahmen zu berichten“. Vier Tage später meldete Schlegelberger an Lammers, dass er „Luftglass der Geheimen Staatspolizei zur Exekution überstellt habe“.Léon Poliakov, Joseph Wulf: Das Dritte Reich und seine Diener. Frankfurt am Main 1983, ISBN 3-548-33037-1, S. 252 ff. (Erstausgabe: Arani 1956)
Mit dem damaligen Staatssekretär im Reichsjustizministerium Roland Freisler erarbeitete Schlegelberger die am 4. Dezember 1941 in Kraft getretene Polenstrafrechtsverordnung, die die Todesstrafe bei „deutschfeindlicher Gesinnung“ vorsah. In einem Schreiben vom 5. April 1942 schlug er dem Chef der Reichskanzlei, Hans Heinrich Lammers, vor: „Den fortpflanzungsfähigen Halbjuden sollte die Wahl gelassen werden, sich der Unfruchtbarmachung zu unterziehen oder in gleicher Weise wie die Juden abgeschoben“,aus dem Urteilstext bei Peschel-Gutzeit: Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947. 1996, S. 145. also in die Vernichtungslager deportiert zu werden. In Schlegelbergers Amtszeit stieg die Zahl der Todesurteile stark an.
Hitler waren Schlegelbergers Vorstellungen einer „Vernichtungsjustiz“ dennoch zu milde. Am 20. August 1942 entließ er ihn wegen „mangelnder nationalsozialistischer Gesinnung“, überwies ihm aber eine Dotation in Höhe von 100.000 Reichsmark. Neuer Chef des Justizministeriums wurde der Präsident des Volksgerichtshofs Otto-Georg Thierack, alleiniger Staatssekretär Curt Rothenberger. Der bisherige Staatssekretär Roland Freisler folgte Thierack am Volksgerichtshof nach.
Hitler ließ Schlegelberger nicht ganz fallen. Im Jahr 1944 gewährte er ihm das Privileg, ein Gut zu kaufen, was sonst nur landwirtschaftlichen Fachleuten zugestanden wurde.
Nach 1945 Strafverfahren Im Nürnberger Juristenprozess war Schlegelberger einer der Hauptangeklagten. Er wurde wegen Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es,„Der Angeklagte Schlegelberger“, Urteilstext bei Peschel-Gutzeit: Das Nürnberger Juristen-Urteil von 1947. 1996, S. 143–147, hier S. 144.
Ein Gnadengesuch für Schlegelberger lehnte der amerikanische Hohe Kommissar Anfang 1951 ab,Anordnung vom 31. Januar 1951. In: Trials of War Criminals before Nuernberg Military Tribunals, Volume XV, S. 1170 gewährte aber, nach dem Paroleverfahren des US-amerikanischen Rechts, einstweilen eine krankheitsbedingte HaftverschonungBekanntmachung vom 31. Januar 1951. In: Trials of War Criminals before Nuernberg Military Tribunals, Volume XV, S. 1182 unter jederzeit änderbaren Bedingungen. Dazu zählte auch das Verbot, sich geschäftlich oder schriftstellerisch zu betätigen.Arne Wulff: Staatssekretär Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Schlegelberger 1876–1970. Frankfurt a. M. 1991, S. 163 Schlegelberger veröffentlichte bereits 1952 wieder (siehe unten Werke). Im Jahr 1957 setzte der US-Botschafter die Strafe auf den verbüßten Teil herab.Tatbestandsdarstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 8. November 1960 – 5 K 198/59, zitiert nach Arne Wulff: Staatssekretär Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Schlegelberger 1876–1970. Frankfurt a. M. 1991, S. 164
Spätere Ermittlungen der deutschen Nachkriegsjustiz gegen Schlegelberger gestalteten sich schwierig, da der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (Überleitungsvertrag) in Artikel 3 Absatz 3 eine Verurteilung durch deutsche Gerichte für Straftaten, die bereits Gegenstand alliierter Verfahren gewesen waren, verbot. Da in Nürnberg der Fall Markus Luftglass nicht verhandelt worden war, leitete die Flensburger Staatsanwaltschaft im Dezember 1958 gegen Schlegelberger Ermittlungen wegen Mordverdachts im Fall Luftglass ein.Antwort des Bundesministers der Justiz vom 20. April 1959, Bundestagsdrucksache 1022 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 17. März 1959, Bundestagsdrucksache 951 Der nach damaligem Strafprozessrecht erforderliche Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung wegen gemeinschaftlichen Mordes wurde vom Landgericht Flensburg durch Beschluss vom 14. April 1959 wegen Unzulässigkeit der Strafverfolgung nach § 180 StPO abgelehnt, wogegen die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegte,Antwort des Bundesministers der Justiz vom 2. Juni 1959, Bundestagsdrucksache 1133 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 5. Mai 1959, Bundestagsdrucksache 1085 die offenbar erfolglos blieb.
Entnazifizierung In Schleswig-Holstein war am 14. März 1951 ein Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung beschlossen und der CDU-Landtagsabgeordnete Dennhardt zum „Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung“ bestellt worden, der Schlegelberger in die Kategorie V (Entlastete) einstufte.Schleswig-Holsteinischer Landtag: Antwort der Landesregierung von Schleswig-Holstein auf die Große Anfrage der SPD-Fraktion vom 6. Dezember 1989, Landtagsdrucksache 12/608, S. 27
Förmliches Dienststrafverfahren/Disziplinarverfahren