Wichtig in Deutschland ist die Unterscheidung zwischen grundsätzlicher Zuständigkeit der 16 einzelnen Länder, die Amtssprachen innerhalb Deutschlands aufgrund ihrer originären eigenstaatlichen Kulturhoheit zu bestimmen, und der nur auf Bundesaufgaben (in eigenen Angelegenheiten) beschränkten Regelungskompetenz des Bundes, die rein quantitativ überwiegt.

Die einzige normativ genannte Amtssprache in Deutschland auf gesamtstaatlicher Ebene ist Deutsch. Bundesbehörden in Deutschland kommunizieren in der Regel in der Amtssprache Deutsch.

Gleiches wie für die Amtssprachen gilt auch für die Gesetzes- und Gerichtssprachen: Bundesgesetze und -erlasse sind in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Durch Unternormstellung (Ratifikation) des Rechts der Europäischen Union, weiteren internationalen Rechts und internationaler Verträge können auch in Deutschland fremdsprachige Gesetze und Abmachungen Gesetzeskraft erlangen (siehe dazu Abschnitt „Gesetzessprachen innerhalb Deutschlands“). Bundesgerichte kommunizieren ebenfalls in der Regel auf Deutsch.

Deutsch ist auch in allen 16 Ländern Deutschlands Amtssprache; einzelne Länder haben weitere Amtssprachen. Ebenso verhält es sich mit den Gesetzessprachen. Im Falle der Unternormstellung internationalen Rechts durch die (Bundes-)Länder gilt Gleiches wie auf Bundesebene.

Definition Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Amtssprache gleichermaßen für die Sprache der Behörden, für die Gesetzes- und Gerichtssprache über Parlaments- und Schulsprache bis hin zu einer Staatssprache ausgelegt. Der Duden definiert den Begriff als „offizielle Sprache eines Staates, Sprache der Gesetzgebung“, als „in internationalen Organisationen zugelassene und maßgebliche Sprache für Texte von Verträgen, Veröffentlichungen usw.“ sowie als „(oft abwertend) Sprache der Verwaltung, der Behörden; trockenes Amtsdeutsch“.Amtssprache. In: Duden.de.

Rein rechtlich umfasst der Begriff Amtssprache hingegen ausschließlich die Sprache der Behörden (einschließlich anderer Einrichtungen zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltung), mit der sie untereinander, mit den Bürgern, mit juristischen Personen etc. kommunizieren. Nach Abs. 1 VwVfG und nach entsprechenden Normen in den meisten Landesverwaltungsgesetzen ist Deutsch in Deutschland Amtssprache. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes noch die Landesverwaltungsgesetze generieren aber eine allgemein verbindliche Amtssprache, sondern lediglich eine im von diesen Gesetzen abgedeckten sachlichen Bereich. In sachlichen Bereichen, in denen das VwVfG nicht oder nicht hinreichend greift, bedarf es für die zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Festlegung der Amtssprache spezieller Regelungen in anderen Gesetzen (beispielsweise Abs. 1 AO für die Steuerverwaltung und Abs. 1 S. 1 SGB X für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren). Entsprechendes gilt bei den Landesgesetzen.

Zur Festlegung anderer Sprachen des Rechtsverkehrs – wie die Gerichtssprache(n) – existieren zum Teil gesonderte Normen; diese weiteren Rechtssprachen werden hier analog mitbetrachtet, obgleich sie rechtlich eigentlich von den Amtssprachen abzusetzen wären. Amts-, Gesetzes- und Gerichtssprachen müssen nicht zwingend identisch sein, wie das Beispiel Luxemburg verdeutlicht, wo Deutsch zwar Amts-, aber nicht Gesetzessprache ist. Dem Deutschen Bundestag wurde im April 2014 ein Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt, der Englisch als optionale Verfahrenssprache bei internationalen Handelssachen vorsieht.Bundestagsdrucksache 18/1287 (PDF). Dieses Gesetz hätte keine Auswirkungen auf die Amtssprachen im engeren Sinne. Eine festgelegte Staatssprache gibt es weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem der 16 Bundesländer.

Amtssprachen im engeren Sinne Gesamtstaatliche Ebene In Deutschland ist auf der Ebene des Verfassungsrechts keine Amtssprache (im engeren Sinne) festgelegt, der Bund hat aber einfachgesetzlich Deutsch als Amtssprache für verschiedene Rechtsgebiete normiert, in denen es um eigene Angelegenheiten des Bundes geht. Die Zuständigkeit dafür ergibt sich aus den ungeschriebenen Bundeskompetenzen kraft Natur der Sache, kraft Sachzusammenhang oder als Annexkompetenz – während die Regelungszuständigkeit für Sprachfestlegungen grundsätzlich bei den Ländern im Rahmen ihrer Kulturhoheit liegt (siehe den Abschnitt darunter).Model/Müller: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Taschenkommentar. 11. Auflage. Carl Heymann, Köln / Berlin / Bonn / München 1996, ISBN 3-452-21698-5, Artikel 30, Rn. 3.

Das im Januar 1877 in Kraft getretene Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) legt Deutsch als Gerichtssprache fest ( GVG). Für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene wurde dies ein knappes Jahrhundert später im Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) normiert. Argumentiert wurde mit der Notwendigkeit klarzustellen, dass bei amtlichen Verlautbarungen die deutsche Sprache maßgeblich sei.Curt Lutz Lässig: Deutsch als Gerichts- und Amtssprache. 1980, S. 13. Die Verpflichtung des nicht Deutsch Sprechenden, für Abhilfe zu sorgen, wurde im August 1974 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.BVerwG, Beschluss vom 14. August 1974, Az.: I B 3.74, DÖV 1974 S. 788; Barbara Bredemeier: Kommunikative Verfahrenshandlungen im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht. 2007, S. 222 ff. Zwar wies man Befürchtungen zurück, die Sprachnormierung könne in der Verwaltungspraxis einen Unwillen zu bürgernaher Mehrsprachigkeit legitimieren. Mittlerweile wird die Norm jedoch regelmäßig in eben dieser Art missverstanden. So bei der Weigerung Berliner Behörden, mit ausländischen Firmengründern auf Englisch zu kommunizieren oder gleichartiger Praxis der Nürnberger Ausländerbehörde.

Für die Sachbereiche, in denen das VwVfG nicht oder nicht hinreichend greift, bedarf es für die zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Festlegung der Amtssprache spezieller Regelungen in anderen Gesetzen, etwa in Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Damit ist Deutsch im Steuerverwaltungsverfahren mit Finanzbehörden als Amtssprache festgelegt; für die Finanzgerichte ist Deutsch als Gerichtssprache in FGO i. V. m. GVG festgelegt. Auch Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch enthält für das Sozialverwaltungsverfahren diese Bestimmung, ist aber durch eine Ausnahmeregelung für nicht Deutsch sprechende Personen großzügiger. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts () ist Ausländern unter Umständen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn keine sprachlich verständliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde.Jansen, Kommentar aus Personal Office Premium.

Von diesen Regelungen weicht Patentgesetz (Deutschland) ab: Bei Einreichung von Patentanmeldungen in einer Fremdsprache wird eine Frist zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung eingeräumt, die 12 Monate bei englisch- und französischsprachigen Anmeldeunterlagen und 3 Monate bei anderen Sprachen beträgt. In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist seit 2011 geregelt, dass die theoretische Führerscheinprüfung nicht nur auf Deutsch, sondern in elf Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch, Hocharabisch) abgelegt werden kann.

Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen schützt innerhalb Deutschlands räumlich begrenzt Regional- und Minderheitensprachen, die in der Hoheit der jeweiligen Bundesländer teilweise Amtssprachen sind. Deutsche Dialekte und Mundarten gelten nach allgemeiner Rechtsauffassung als Deutsch, nicht aber solche eigenständigen Sprachen wie Luxemburgisch oder Jiddisch, die dem Deutschen verwandt sind. Die Festlegung auf die deutsche Sprache schließt die Verwendung von Fachbegriffen fremder Sprachen nicht aus.Barbara Bredemeier: Kommunikative Verfahrenshandlungen im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht. 2007, S. 222 ff. mit weiteren Nachweisen, insbesondere in Fußnoten 956, 957.

Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache, lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache ausdrücklich anerkannt ( BGG). Den Anspruch hör- oder sprachbehinderter Menschen, in Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, regelt die Kommunikationshilfenverordnung.

Ebene der Länder

Abgesehen von den reinen Bundesaufgaben, liegt in Deutschland gemäß den Artikeln des Grundgesetzes (siehe auch Abs. 6 GG) die rechtliche Kompetenz, rechtsverbindliche Sprachen und damit auch Amtssprachen zu bestimmen, bei den einzelnen Bundesländern – als Teil der Kulturhoheit der Länder. Die Länder sind auf diesem Gebiet Träger originärer Staatlichkeit, nicht der Bund. Freilich haben nicht alle Länder überhaupt davon Gebrauch gemacht, und einzig Schleswig-Holstein wiederholt. Die Amtssprache der Behörden der Länder kann durch das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz (z. B. LVwVfg Baden-Württemberg oder § 82 a und b LVwG in Schleswig-Holstein) geregelt sein; in den meisten Ländern ist die Norm der § 23 des jeweiligen Landesverwaltungsgesetzes. In Sachsen ist die Amtssprache durch Artikel I Nr. 2a der „VwV Dienstordnung“ bestimmt. Auf eine eigene Amtssprachenregelung verzichten die Länder Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Die Amtssprachenregelung der einzelnen Länder ist auch nicht immer auf „deutsch“ begrenzt. So sind in Schleswig-Holstein über § 82 b LVwG SH ausdrücklich auch Niederdeutsch, Friesisch und Dänisch als Amtssprachen neben dem Hochdeutschen zugelassen, eine ähnliche Regelung besteht für das Friesische zudem in § 1 des Friesisch-Gesetzes. Für das Dänische und das Friesische ist dabei die Möglichkeit zur Verwendung als optionale Amtssprache regional innerhalb Schleswig-Holsteins auf die traditionellen Siedlungsgebiete der beiden Minderheiten beschränkt; im Kreis Nordfriesland besitzen alle vier Sprachen Amtssprachenstatus. In Sachsen erhält die Sorbische Sprache im sorbischen Siedlungsgebiet Amtssprachenstatus über Art. I Nr. 2b der VwV DienstordnungArt. I Nr. 2b der VwV Dienstordnung Sachsens: „Eingänge in sorbischer Sprache sind wie Eingänge in deutscher Sprache zu behandeln“ und noch eindeutiger durch § 9 des Sächsischen Sorbengesetzes (SächsSorbG)§ 9 SächsSorbG. In Brandenburg ist nach § 8 des Gesetzes über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz – SWG)§ 8 Sorben/Wenden-Gesetz – SWG Sorbisch im angestammten Siedlungsraum optionale Amtssprache.

Durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind Behörden der betroffenen deutschen Länder verpflichtet, auch Korrespondenz in den Regionalsprachen Niedersächsisch (Plattdeutsch), Friesisch, Dänisch, Romanes bzw. Sorbisch zu erlauben.

Niederdeutsch als Amtssprache