Ein Kirchenzeugnis war in der frühen NeuzeitBeispiele für die Jahre 1835 und 1695: Rheinisch-westfälische Zeitschrift für Volkskunde, Bd. 52, S. 75 (1835) und 77 (1695). eine insbesondere von reformierten, aber auch lutherischen Gemeinden in WestfalenChristine Schönebeck: Denkspruch und Konfirmationsschein: zur Geschichte der Konfirmation in Westfalen. Luther-Verlag, 2005, ISBN 3-7858-0448-2, ISBN 978-3-7858-0448-3, S. 89, 98f. verlangte Bestätigung, dass der Besitzer, auf dem es namentlich ausgestellt war, bereits zuvor Mitglied einer reformierten (oder anderen protestantischen) Gemeinde war.
Das Kirchenzeugnis berechtigte den Besitzer auf Reisen oder bei Wohnsitzverlegung in eine andere Gemeinden dort mehr als einmalChristine Schönebeck: Denkspruch und Konfirmationsschein: zur Geschichte der Konfirmation in Westfalen. Luther-Verlag, 2005, ISBN 3-7858-0448-2, ISBN 978-3-7858-0448-3, S. 89. das Abendmahl zu empfangen und dort ohne weiteres Gemeindemitglied zu werden. Als Kirchenzeugnis konnten sowohl eine Tauf- oder Heiratsurkunde dienen als auch eine vom Pfarrer der alten Gemeinde ausgestellte schriftliche Bestätigung.
Die Vorlage des Kirchenzeugnisses wurde in der Regel im Kirchenbuch vermerkt. Siehe auch Pfarramtliches Zeugnis Literatur Karl Köhler: Lehrbuch des Deutsch-Evangelischen Kirchenrechts. Verlag von Reuther & Reichard, 1895, S. 42
Einzelnachweise
Kategorie:Religiöses Dokument Kategorie:Reformiertentum Kategorie:Kirchenrechtsgeschichte