Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) letztmals im August 2022 aktualisierte unverbindliche Musterbedingungen, die in der Praxis häufige Verwendung finden. Für bestimmte Rechtsschutzversicherungsleistungen werden neben Allgemeinen vielfach auch besondere Bedingungen vereinbart.
Leistungsumfang Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (im Regelfall 500.000 € je Rechtsschutzfall) übernehmen die Rechtsschutzversicherer folgende Kosten: die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes Zeugengelder/Sachverständigenhonorare (nicht für außergerichtliche Privatgutachten) Gerichtskosten Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss Kosten der Zwangsvollstreckung
Auch Strafkautionen – in der Regel bis zu 50.000 € – werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.
Überwiegend werden Selbstbeteiligungen vereinbart; typische Selbstbehaltshöhen sind 150 bis 250 € je Rechtsschutzfall. Ob durch eine geringe Mehrprämie die Selbstbeteiligung auszuschließen ist, sollte bei Vertragsabschluss geklärt werden. Die von manchen Rechtsschutzversicherungen verwendete Klausel, nach der eine Rückstufung in eine höhere Selbstbeteiligungsklasse entfällt, wenn der Versicherte einen von der Versicherung empfohlenen Rechtsanwalt wählt, war nach einem Urteil des OLG Bamberg unwirksam.OLG Bamberg, Az.: 3 U 236/11. Der BGH teilte diese Ansicht nicht. Ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung verstoße nicht gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - Aktenzeichen IV ZR 215/12.
Der Versicherungsschutz gilt europaweit und auch in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die nicht zu Europa gehören (Algerien, Marokko usw.), zudem auf dem zu Portugal gehörenden Madeira und den Azoren und auf den zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln. Viele Gesellschaften bieten bei sechs- bis zwölfwöchigen Auslandsaufenthalten auch weltweiten Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Versicherungsschutz, z. B. werden ausschließlich eigene Anwaltsgebühren bis zum Dreifachen der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts übernommen – die Versicherungssumme ist auf regelmäßig 30.000 € beschränkt.
Grundsätzlich gilt: Minderjährige Kinder sind mitversichert. Volljährige, unverheiratete Kinder sind mitversichert, wenn sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Bei volljährigen Kindern endet die Mitversicherung bei manchen Versicherern mit dem 25. oder 27. Geburtstag. Für volljährige Kinder besteht jedoch grundsätzlich kein Schutz als Halter, Mieter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs (Verkehrsrechtsschutz). Manche Versicherer haben auch den Verkehrsrechtsschutz für volljährige mitversicherte Kinder ohne Mehrkosten inklusive.
Leistungsfall Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter versteht man „den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten“. Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Versicherung erfasst.
Im Schadenersatz-Rechtsschutz bestimmt sich der Rechtsschutzfall nach dem Eintritt des Schadenereignisses, im Familien- und Erbrechtsschutz nach dem Ereignis, das die Änderung der Rechtslage zur Folge hat und im Strafrechtsschutz nach dem Zeitpunkt des Tatvorwurfes.
Die Versicherer prüfen darüber hinaus, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird. Meist wird im Rahmen einer Deckungsanfrage geprüft, ob der Rechtsstreit versichert ist.
Versicherungs- und Leistungsarten Rechtsschutzversicherungen sind heute in der Regel modular aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein Komplettpaket, das alle (angebotenen) Leistungsarten abdeckt, versichert, oder sich auf Versicherungsschutz für bestimmte Bereiche des Lebens beschränkt, wie z. B. auf den Verkehrs-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. In der Praxis werden meist Leistungen zu übergeordneten Bausteinen zusammengefasst und in Produkte wie Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz angeboten. Je nach Baustein sind dann die unten aufgeführten Leistungen enthalten. Es existieren aber auch abhängige Leistungen, welche nicht separat abgeschlossen werden können. So lässt sich z. B. kein Berufs-Rechtsschutz ohne einen Privat-Rechtsschutz abschließen. Der Grund hierfür liegt in der Wechselwirkung zwischen Privat- und Berufsleben. D. h. der Ursprung des Versicherungsfalls im Beruf kann im Privatbereich liegen und umgekehrt.Rechtsschutzversicherung Portal: Baustein Privat-Rechtsschutz & Berufs-Rechtsschutz. Welche Risiken die Versicherung genau einschließt, ist den ARB zu entnehmen, die der Versicherungspolice beiliegen.
Häufig werden folgende Pakete angeboten:
§ 21 Abs. 3 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für ein oder mehrere Fahrzeuge (Kennzeichen muss angegeben werden) § 21 Abs. 11 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge der Familie § 22 ARB Fahrer-Rechtsschutz (für Fahrer von fremden Fahrzeugen) § 23 ARB Privat-Rechtsschutz für Selbständige § 24 ARB Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine § 25 ARB Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige § 26 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige § 27 ARB Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz § 28 ARB Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige § 29 ARB Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Auf Grundlage der aktuellen Versicherungsbedingungen ARB 2002 werden in den verschiedenen Paketen folgende Leistungsarten angeboten:
Schadensersatz-Rechtsschutz Ausschließlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist versichert. Die Abwehr ist zum Teil über Haftpflichtversicherungen abgedeckt.
Beispiele Verkehrsunfall Sturz im Supermarkt Falschberatung beim Aktienkauf Schmerzensgeld wegen Beleidigung
Arbeits-Rechtsschutz Abgedeckt sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen.
Beispiele Kündigung des Versicherungsnehmers fehlerhaft (oder gar nicht) ausgestelltes Arbeitszeugnis Nichtzahlung von Lohn/Gehalt Beihilfe-Streitigkeit eines Beamten Betriebsrentenstreitigkeiten
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Zunächst muss hier das betroffene Objekt nach seiner Nutzungsart versichert werden – handelt es sich um eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung, ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder um eine vermietete/verpachtete Einheit?
Nur dieses Risiko ist dann auch abgesichert, ist beispielsweise nur ein Mieter-Rechtsschutz abgeschlossen, dann ist eine Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter aus dem Untermietvertrag nicht versichert.
Im Rahmen dieser Leistungsart können auch einzelne Garagen, Bootsanlegestege oder Dauercampingplätze abgesichert werden.
Beispiele Eigenbedarfskündigung des Vermieters Mietminderung wegen Mängeln Streitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Wohngeldabrechnung Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung aber auch Streitigkeiten mit der Stadt/der Gemeinde
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Streitigkeiten aus Verträgen und aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen sind hier abgedeckt.
Beispiele für Vertragsstreitigkeiten Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen Streitigkeiten aus Darlehensverträgen Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung
Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen GoA – Geschäftsführung ohne Auftrag (Sie lassen das Auto des Nachbarn abschleppen, um es vor dem Hochwasser zu retten, er zahlt die Abschleppkosten nicht) ungerechtfertigte Bereicherung (Sie überweisen versehentlich auf das falsche Konto, der Zahlungsempfänger zahlt nicht zurück)
Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen Rechten Herausgabe Ihres Eigentums (der 5-jährige Sohn verschenkt sein Fahrrad, der Beschenkte rückt es nicht mehr raus)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten Hier ist nur die Klage vor einem deutschen Finanzgericht oder Verwaltungsgericht abgedeckt. Für den regelmäßig notwendigen vorausgehenden Einspruch besteht ebenso wenig Versicherungsschutz wie für eine Klage vor einem ausländischen Gericht.
Beispiele Werbungskosten werden bei der Einkommensteuererklärung nicht anerkannt die Gemeinde erhöhte die Kosten für die Abwasserentsorgung die Zollbehörden erheben Einfuhrzölle
Sozialgerichts-Rechtsschutz Auch hier besteht Versicherungsschutz nur für das gerichtliche Verfahren vor deutschen Sozialgerichten.
Beispiele Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialversicherung – die Erwerbsminderungsrente wird nicht anerkannt, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist falsch berechnet, die DRV Bund oder ein Regionalträger der DRV übernimmt eine Reha-Maßnahme nicht; dem Schwerbehinderten wird die Eintragung von Merkzeichen oder die Erhöhung des Grades der Behinderung nicht anerkannt
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Alles rund um den Führerschein – Erteilung, Entzug, Einschränkungen, Auflagen etc.
Wichtig Soll im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Straf-Rechtsschutz oder dem Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
Bei Versicherungsverträgen, denen ältere Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, d. h. ARB vor 1994, besteht regelmäßig nur ein s. g. Führerschein-Rechtsschutz. Hier sind ausschließlich Streitigkeiten wegen der Wiedererteilung, Entzug und Einschränkung des Führerscheins versichert. Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist hier z. B. nicht versichert.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Gelten für den Versicherungsnehmer Disziplinarvorschriften (z. B. Beamte, Soldaten) oder standesrechtliche Vorschriften (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte), sind die entsprechenden Verfahren im Rahmen dieser Leistungsart versichert.
Beispiele Ein Polizeibeamter kann wegen eines Vergehens in seiner Freizeit disziplinarrechtlich verfolgt werden. Dem Rechtsanwalt soll nach einer Beschwerde eines Mandanten die Zulassung entzogen werden.
Straf-Rechtsschutz Die Verteidigung in Strafverfahren ist nur eingeschränkt versichert. Hier wird zwischen verkehrsrechtlichen und nicht verkehrsrechtlichen Vergehen unterschieden.