Das Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch verschiedene Regelungen, insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch, festgesetzt. Das Namensrecht besteht sowohl aus dem Recht auf einen Namen als auch aus dem Recht, das sich aus dem Namen ergibt.

Zu Regelungen bezüglich der Auswahl von Vornamen für Kinder siehe auch Vorname (Deutschland).

Recht aus einem Namen Das Namensrecht als absolutes Recht ist in Deutschland in BGB geregelt. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden (siehe postmortales Persönlichkeitsrecht).BGH-Urteil vom 5. Oktober 2006, Az. 1 ZR 277/03, Volltext.

Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Des Weiteren kann der Namensinhaber Schadensersatz verlangen, soweit ihm durch die unbefugte Verwendung ein Schaden entstanden ist. Der Nichtberechtigte hat über die Eingriffskondiktion dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.

Diese Ansprüche spielen bei Namen, die in der Werbung verwandt werden (jemand lässt ohne Zustimmung von Boris Becker Kleidungsstücke mit diesem Namensaufdruck erzeugen) oder bei der Vergabe von Domain-Adressen (jemand meldet eine Domain-Adresse unter seinem oder unter einem fremden Namen an, der eine notorisch bekannte Firma ist; für Näheres siehe: Domainnamensrecht) immer wieder eine Rolle.

Zu unterscheiden ist das absolute Namensrecht jedoch vom Markenrecht, das (eingetragene oder durch Benutzung geschützte) Warenzeichen, die nicht Name einer Person sind, schützt. Das Firmenrecht regelt den Namen, unter welchem ein Kaufmann sein Gewerbe führt und Unterschriften leistet.

Das Namensrecht umfasst im Gegensatz zum Urheberrecht nur die namensmäßige Benutzung des Namens, nicht aber die reine Nennung.

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Anwendbarkeit des deutschen Rechtes

Deutsche Behörden – insbesondere die Standesämter – und Gerichte wenden auf eine Person seit dem 1. Mai 2025Siehe Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, im Grundsatz das Recht desjenigen Staates an, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ( Abs. 1 EGBGB). Bei Konventionsflüchtlingen wurde schon zuvor gemäß Art. 12 Nr. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention der Anknüpfungsmoment der Staatsangehörigkeit durch den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ersetzt.

Ehename Ein Wahlrecht gilt für den Ehenamen.Der Ehename wird im Internationalen Privatrecht nicht als allgemeine Ehewirkung nach EGBGB qualifiziert, Christian von Bar, IPR Band II Rn. 119, 71. Für diesen können die Ehegatten nach dem (ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Mai 2025 geänderten) Abs. 2 des EGBGB das Recht desjenigen Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit kann insoweit auch ausländisches Namensrecht maßgeblich werden. Sind beide Ehegatten Ausländer, können sie an Stelle eines ihrer Heimatrechte deutsches Namensrecht wählen, wenn mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das Wahlrecht kann bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ausgeübt werden (siehe auch Art. 10 Abs. 2 EGBGB).

Kindesname Bezüglich des Kindesnamens (Familienname) kann nach dem Abs. 3 des EGBGB vom Inhaber des Sorgerechts das Namensrecht des Staates für anwendbar erklärt werden, dem ein Elternteil oder das Kind angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder nach dem Recht desjenigen Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört. Die Bestimmung wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2025 geändert.

Wahl des Rechts des Staates der Staatsbürgerschaft Im Übrigen kann eine Person für ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört (nach dem zum 1. Mai 2025 neu geschaffenen Abs. 4 EGBGB). Auch dies kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geschehen.

Wechsel des Namensrechts Wird der Name, der vormals einer fremden Rechtsordnung unterstellt war, nun nach deutschem Recht beurteilt, weil der Namensträger z. B. eingebürgert wurde, als Flüchtling anerkannt wurde, oder bei Ehegatten, seinen ständigen Aufenthalt nach Deutschland verlegt hat, bleibt sein Name zunächst bestehen (identitätswahrender Statutenwechsel).BGH, Beschluss vom 21. März 2001, Az. XII 83/99, Volltext = BGHZ 147, 159, 168.

Es kann aber eine Angleichung nach EGBGB EGBGB tritt am 1. Januar 2009 durch das Personenstandsreformgesetz in Kraft; bis dahin gelten die Grundsätze der Rechtsprechung weiter.Für einen Aussiedler gilt Bundesvertriebenengesetz. vorgenommen werden. Demnach kann aus den Eigennamen der Vor- und Nachname bestimmt werden (Sortiererklärung) oder bei Fehlen eines Vor- oder Familiennamens ein solcher gewählt werden. Es können Namensbestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Zwischennamen, Vatersnamen). Ist nach der fremden Rechtsordnung der Ursprungsname nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt, kann die ursprüngliche Form gewählt werden. Ein ausländischer Name kann eingedeutscht werden; die Rechtschreibung kann angepasst werden. Gibt es keine deutsche Entsprechung für einen Vornamen, kann dieser neu gewählt werden.

Familienrecht Soweit sich das Recht auf einen bestimmten Namen nach deutschem Recht beurteilt, sind folgende Regelungen maßgebend. Der Vorname des Kindes wird von den Eltern (oder dem allein Sorgeberechtigten) ausgewählt. Für den Nachnamen gilt:

Namenserwerb durch Geburt Ein ehelich geborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern ( BGB).

Die Eltern können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser wird nach BGB amtlich als „Ehename“ bezeichnet. Führen die Eltern keinen Ehenamen, muss unterschieden werden: Steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können ( Abs. 1 BGB); seit Mai 2025 ist auch ein Doppelname, gebildet aus Vater- und Muttername, möglich (für ehelich geborene Kinder war dies bereits 1991 bis 1994 möglich). Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, erhält das Kind einen Doppelnamen in alphabetischer Reihenfolge der Namen. Lehnt ein Elternteil dies gegenüber dem Standesamt ab, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Die Bestimmung des Familiennamens gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, die später geboren werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, erhält das Kind nach Abs. 1 BGB den Namen des Sorgeberechtigten, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt.

In der Praxis ergeben sich vor allem folgende Fallgruppen:

sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt das nichteheliche Kind in der Regel den Namen der Mutter, es sei denn, dass beide Eltern für das nichteheliche Kind eine Sorgeerklärung nach Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben; führen die Eltern eines ehelich geborenen Kindes, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, keinen gemeinsamen Ehenamen, bestimmen die Eltern den Geburtsnamen des Kindes.

Nachträglicher Wechsel des Familiennamens bei Minderjährigen Nachträglich gemeinsames Sorgerecht Wird ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, haben sie das Recht, dessen Familiennamen binnen 3 Monaten neu zu bestimmen ( Abs. 1 BGB). In der Regel erfolgt eine solche Begründung durch eine nachträgliche Eheschließung gemäß Abs. 1 Nr. 2 BGB oder durch eine gemeinsame, öffentlich beglaubigte Sorgeerklärung der Eltern nach Abs. 1 Nr. 1 BGB. Hat das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet, ist auch seine Einwilligung erforderlich. Hierbei kann es durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Erklärung jedoch höchstpersönlich erforderlich.

Vaterschaftsanfechtung Trägt ein Kind den Namen des Mannes als Geburtsnamen, so erhält das Kind, wenn die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde, auf seinen Antrag hin oder, wenn es noch nicht fünf Jahre alt ist, auch auf Antrag des Mannes, den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führte ( Abs. 2 BGB). Der Antrag erfolgt in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Standesamt. Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur höchstpersönlich abgeben; im Übrigen wird ein Ergänzungspfleger bestellt.

Einbenennung Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (Stiefelternteil), durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, BGB), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich, wenn er Mitinhaber des Sorgerechtes ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohls durch das Familiengericht ersetzt werden. Es bedarf auch der Einwilligung des Kindes, welches von der Namensänderung betroffen ist, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat (wird im Falle der Minderjährigkeit ggf. durch einen Ergänzungspfleger vertreten).

Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden (ein bisheriger Nachname kann vorangestellt oder angehängt werden).

Seit Mai 2025 ermöglicht dies § 1617e Abs. 4 BGB () den Widerruf einer Einbenennung, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet (bis April 2025 war kein zivilrechtlicher Widerruf möglich).beachte aber NamÄndG i. V. m. Nr. 41 NamÄndVwV.

Erteilung des Namens des nichtsorgeberechtigten Elternteils Steht nur einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu, so kann dieser nach Abs. 2 BGB seinem minderjährigen Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Erforderlich ist hierzu die Einwilligung dieses anderen Elternteils sowie des Kindes, falls es das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat. Auch hierbei wird es ggf. durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten.

Spätere Bestimmung oder Änderung eines gemeinsamen Ehenamens Bestimmen Eltern erst nach Geburt des Kindes gemäß Abs. 2 und 3 BGB einen gemeinsamen Ehenamen, erstreckt sich dieser auch auf das Kind ( Abs. 1 BGB). Hat das Kind bereits das 5. Lebensjahr vollendet, ändert sich der Name des Kindes nur dann mit, wenn das Kind sich der Namensänderung anschließt. Hierbei kann es gegebenenfalls durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ist das durch die Namensänderung betroffene Kind verheiratet und ist durch die spätere Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens der Eltern auch der Ehename des Kindes berührt, so muss sich auch das Schwiegerkind der Namensänderung anschließen.

Das gleiche wie für eine spätere Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens gilt, wenn sich der Ehename, der zum Geburtsnamen des Kindes BGB geworden ist ( Abs. 2 Nr. 1 BGB), nachträglich ändert. Das kann zum Beispiel durch Adoption des namensgebenden Elternteils oder durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geschehen.

Adoption und Dauerpflege