Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl wird im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand bezeichnet, der im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in StGB normiert ist. Er zählt zu den Eigentumsdelikten. Bei § 244 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des Diebstahlstatbestands ( StGB), die ausgewählte Begehungsweisen des Diebstahls, die mit besonders hohem Unrecht verbunden sind, mit höherer Strafe bedroht. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchdiebstahl.

Ist ein Fall des § 244 StGB verwirklicht, steigt die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Daher handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl nach Abs. 4 hat demgegenüber aufgrund seiner höheren Strafandrohung Verbrechenscharakter. In Fällen des Abs. 4 sind daher nach StGB zusätzlich bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.

Die praktische Relevanz des § 244 StGB ist wie die der übrigen Diebstahlsdelikte hoch. Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts, die die strafschärfenden Regelbeispiele und Qualifikationen des Diebstahls (- StGB) unter einem Schlüssel, dem Diebstahl unter erschwerten Bedingungen, zusammenfasst, weist für das Jahr 2025 knapp 730.000 Fälle aus. Allerdings sank die Häufigkeit in den letzten drei Jahrzehnten auf ein Viertel von 3.144 Fällen pro 100.000 Einwohner im Jahr 1993 auf 873 im Jahr 2025. Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist. Die Aufklärungsquote liegt mit ca. 15 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf einem unterdurchschnittlichen Niveau.__INHALTSVERZEICHNIS__

Normierung und Schutzzweck

Die Diebstahlsqualifikation ist in StGB normiert, der seit seiner letzten Veränderung am 22. Juli 2017Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17. Juli 2017 (). wie folgt lautet:

Wie der Grundtatbestand des Diebstahls schützt StGB primär Eigentum und Gewahrsam.Roland Schmitz: § 242 Rn. 4–6. In: Zusätzlich verfolgen die einzelnen Tatbestände weitere, individuelle Schutzzwecke.

Entstehungsgeschichte

§ 244 des Reichsstrafgesetzbuchs: Rückfalldiebstahl mini|221x221px|Reichsgesetzblatt zur Einführung des § 244 StGB Vorgänger des heutigen StGB ist die Diebstahlsqualifikation des § 244 RStGB, die mit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) am 1. Januar 1872651. Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (RGBl. 1871 I S. 127). eingeführt wurde. Dieser lautete:

Der Tatbestand des § 244 RStGB richtete sich gegen den Rückfalldiebstahl. Bestraft wurde hiernach, wer einen Diebstahl beging und dabei bereits wegen eines Diebstahls, einer Raubtat oder einer Hehlerei vorbestraft war. Einen wesentlich breiteren Anwendungsbereich wies die Qualifikation des Schweren Diebstahls (§ 243 RStGB) auf, die zahlreiche weitere Erscheinungsformen des Diebstahls mit erhöhter Strafandrohung versah. Hierzu zählten unter anderem der Diebstahl aus Gebäuden und umschlossenen Räumen, der öffentliche Diebstahl und der Diebstahl unter Mitführung von Waffen.

Umgestaltung durch das erste Strafrechtsreformgesetz Nach Gründung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht.Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (). § 244 StGB blieb hierbei unverändert, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte. Zu einer Überarbeitung der Norm kam es erstmals im Zuge des ersten Strafrechtsreformgesetzes, als er mit Wirkung zum 1. April 1970Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (). die Diebstahlsqualifikationen überarbeitete. Einen Anlass hierzu gab die starke Kritik des Schrifttums an der mangelnden Flexibilität des Qualifikationstatbestands aus StGB, dem vorgeworfen wurde, zu wenig Spielraum für die Berücksichtigung von Einzelfallumständen zu lassen, was eine vielfach als widersprüchlich empfundene Kasuistik hervorbrachte.

Um diesem Kritikpunkt zu begegnen, gestaltete der Gesetzgeber § 243 StGB zu einem Regelbeispiel um, das die Verhängung einer erhöhten Strafe ins Ermessen des im Einzelfall entscheidenden Richters stellte. § 244 StGB behielt demgegenüber seinen Charakter einer Qualifikation, wurde allerdings inhaltlich neu gefasst. Der Gesetzgeber hob die spezifische Strafschärfung des Rückfalldiebstahls auf, die in der allgemeinen Rückfallregel des § 48 StGBDiese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1. Mai 1986 durch Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 () wieder abgeschafft. Seitdem zählt der Rückfall beim Diebstahl zu den gemäß StGB für die Strafzumessung zu berücksichtigenden Aspekten. aufging, und ersetzte sie durch neue Qualifikationstatbestände, die sich gegen besonders gefährliche Begehungsweisen des Diebstahls richteten. Hierbei orientierte er sich am Bestand des früheren § 243 StGB, aus dem er den Diebstahl mit Schusswaffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und den Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) übernahm. Diese Begehungsformen hielt er für derart gefährlich, dass sie ihren Qualifikationscharakter beibehalten sollten. Hinzu kam ein neuer Qualifikationstatbestand, das Mitführen von Werkzeugen zum Zweck der Tatbegehung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In der Konsequenz hatte § 244 StGB folgenden Wortlaut:

Mit Wirkung zum 22. September 1992Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (). ergänzte der Gesetzgeber § 244 StGB um einen dritten Absatz, der im Fall des Bandendiebstahls Vermögensstrafe und erweiterten Verfall als zusätzliche Sanktionen anordnete. Hierdurch wollte er der organisierten Kriminalität begegnen. Aus dem gleichen Grund schuf er mit StGB eine zusätzliche Qualifikation, die eine gegenüber § 244 StGB erhöhte Strafandrohung für Fälle vorsieht, in denen der Täter neben der bandenmäßigen Begehung eine weitere Qualifikation oder ein weiteres Regelbeispiel erfüllt., S. 25.

Umgestaltung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz Im Zuge des sechsten Strafrechtsreformgesetz ergänzte der Gesetzgeber den Katalog der qualifizierenden Begehungsweisen mit Wirkung zum 1. April 1998,Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (). wodurch er ihm im Wesentlichen seine heutige Struktur verlieh: Zum einen schuf er einen neuen Qualifikationstatbestand, den Wohnungseinbruchdiebstahl. Dieser war bislang in Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel enthalten. Durch die Aufwertung des Regelbeispiels zur Qualifikation, wollte der Gesetzgeber die mit dem Wohnungseinbruch verbundene Gefährdung der Privatsphäre und des Eigentums des Opfers härter als bislang bestrafen., S. 43.

Zum anderen erweiterte Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf alle Arten von Waffen sowie auf gefährliche Werkzeuge. Durch die Gleichstellung von Schusswaffen, Waffen und Werkzeugen, wollte er gewährleisten, dass das Mitführen von Gegenständen, die eine waffenähnliche Gefährlichkeit aufweisen, etwa Tapetenmesser oder Säure, nicht schwächer bestraft wird als das Mitführen von Waffen., S. 18. Dies warf allerdings komplexe, bis heute nicht abschließend bewältigte Abgrenzungsschwierigkeiten auf, da sich ohne Rückgriff auf einen spezifischen Verwendungszweck kaum bestimmten lässt, welche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sind. Schließlich kann bei abstrakter Betrachtung nahezu jeder Gegenstand als gefährliches Werkzeug genutzt werden. Dementsprechend stieß die Veränderung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf massive Kritik aus Lehre und Praxis.. Der Gesetzgeber hat bislang jedoch auf eine Anpassung dieses Tatbestands verzichtet.

Weitere Entwicklungen Mit Wirkung zum 5. November 2011Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1. November 2011 (). ergänzte der Gesetzgeber einen minder schweren Fall des StGB als Strafzumessungsregelung, der es dem Rechtsanwender erlaubte, die Strafe in Fällen mit besonders geringer Schuld zu reduzieren. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vor allem den angesprochenen Schwierigkeiten bei der Auslegung des Werkzeugbegriffs bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB begegnen., S. 7. Deutlich zeigte sich diese Zielrichtung auch am nicht umgesetzten Vorschlag des Bundesrats, den minder schweren Fall ausdrücklich auf Taten nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 StGB zu begrenzen. Diese Regelung stieß in Praxis und Schrifttum auf große Kritik, weil sie die Auslegungsproblematik nicht an ihrer tatbestandlichen Wurzel packte, sondern lediglich eine Ergebniskorrektur auf Rechtsfolgenseite ermöglichte. Es hätte näher gelegen, den systematischen Fehler des Tatbestands durch Umformulierung der problematischen Variante zu korrigieren.Nikolaus Bosch: § 244 Rn. 38. In: Den Erweiterten Verfall verschob der Gesetzgeber in den neu geschaffenen vierten Absatz. Den Verweis auf die inzwischen vom Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebots für nichtig erklärte. Vermögensstrafe entfernte er.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2017Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (). strich der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung den Verweis auf den Erweiterten Verfall nach StGB a. F, der es Gerichten erlaubte, Gegenstände des Täters einzuziehen. Dieser Verweis war im Zuge der Zusammenlegung von Verfall und Einziehung verzichtbar geworden, weil die Vorschriften über die Einziehung für alle Tatbestände gelten.

Die bislang letzte Änderung des § 244 StGB erfolgte mit Wirkung zum 22. Juli 2017. Angesichts anhaltend hoher Fallzahlen hob der Gesetzgeber zwecks effektiverer Abschreckung den Strafrahmen für den Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnungen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren an, wodurch er § 244 StGB partiell zum Verbrechen aufwertete., S. 7. Praxis und Schrifttum kritisierten diese Änderung vielfach dafür, an der Häufigkeit der Wohnungseinbruchsdiebstähle nichts ändern zu können. Die hohe Anzahl an Wohnungseinbruchsdiebstählen lasse sich nicht durch eine bloße Strafverschärfung begegnen, sondern lediglich durch Verbesserung der Aufklärungsquote.Stellungnahme des Deutschen Richterbunds Nr. 15/17 zum Referentenentwurf von April 2017. Überdies wird die Regelung dafür kritisiert, die bereits zuvor mit beachtlichen Schwierigkeiten verbundene Auslegung des Wohnungsbegriffs durch die Unterscheidung zwischen der einfachen und der dauerhaft genutzten Wohnung verkompliziert zu haben.

Tatbestand

Diebstahl mit Waffen oder Werkzeugen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Mitführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Schutzzweck Abs. 1 StGB zählt abschließend vier Begehungsformen für den qualifizierten Diebstahl auf. Gemeinsame Voraussetzung aller qualifizierenden Begehungsformen ist das Vorliegen eines vollendeten Diebstahls nach Abs. 1 StGB. Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB verwirklicht, wer bei der Tat eine Waffe oder ein Werkzeug mitführt. Grund der erhöhten Strafandrohung ist, dass der Täter durch das Mitführen eines Tatmittels eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die Entschlussfreiheit des Opfers schafft. Bezugspunkt ist dabei die abstrakte Gefährlichkeit von Waffen und Werkzeugen. Daher kommt es nicht darauf an, ob es bei der Begehung des Diebstahls zu einer konkreten Gefährdung eines Menschen kommt. . . Systematisch handelt es sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt..

Waffe