mini|Erste Seite im Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes vom 27. Januar 1871: Kaiser Wilhelm verordnet Neuwahlen zum Reichstag. Die Verfassung des Deutschen Bundes (oder Novemberverfassung) war die Verfassung des deutschen Nationalstaates zu Beginn des Jahres 1871. Es handelte sich um eine überarbeitete Fassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867; sie ist nicht zu verwechseln mit den Bundesgrundgesetzen des Deutschen Bundes, dem Staatenbund, der 1815 gegründet worden war.

In diese „Verfassung des Deutschen Bundes“ wurden Bestimmungen aufgenommen, die der Norddeutsche Bund mit beitretenden süddeutschen Staaten vereinbart hatte: mit Baden und Hessen-Darmstadt, aber noch nicht Bayern und Württemberg. Die Verfassung erschien am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und trat am 1. Januar 1871 in Kraft. Bereits am 16. April wurde sie durch eine neu redigierte Reichsverfassung abgelöst, die dann bis zum Ende des Kaiserreichs 1918 galt.

Zu unterscheiden sind: Die Verfassung des Norddeutschen Bundes (Norddeutsche Bundesverfassung, NBV) vom 16. April 1867. Sie trat am 1. Juli 1867 in Kraft und gründete damit den neuen Bundesstaat. Die „Verfassung des Deutschen Bundes“ als eine Urkunde, die zuerst einem der Novemberverträge beilag, und zwar der Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund sowie Hessen-Darmstadt und Baden. Die Verfassung des Deutschen Bundes (Deutsche Bundesverfassung, DBV) als derjenige Verfassungstext, der unter dem 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt steht. Die Verfassung selbst gibt dem Bundesstaat, trotz ihres Titels, bereits den Namen „Deutsches Reich“. In Kraft trat sie am darauf folgenden Tag. Sie wird auch „Novemberverfassung“ genannt.So bei Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 747. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Sie ist normalerweise gemeint, wenn von der „Bismarckschen Reichsverfassung“ (BRV oder RV) die Rede ist.

Das beschriebene politische System blieb in allen vier Texten bzw. drei Verfassungen dasselbe. Geändert wurden vor allem Bezeichnungen sowie Bestimmungen mit Bezug auf die Beitritte der Südstaaten, wie die Zahl der Stimmen im Bundesrat. Dies war allerdings sehr inkonsequent durchgeführt worden, so dass der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber die Verfassung vom 1. Januar 1871 ein „Monstrum“Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 757. nannte.

Die Verfassung stellt einen Schritt im Übergang vom Norddeutschen Bund zum Deutschen Kaiserreich dar. Bei den entsprechenden Schritten wurde kein neuer Staat gegründet, sondern die Aufnahme süddeutscher Staaten in den Norddeutschen Bund geregelt. So einen Beitritt hatte schon die Verfassung von 1867 vorgesehen.

Von dauerhafter Bedeutung war Artikel 80 der Verfassung vom 1. Januar 1871. Er zählte die norddeutschen Bundesgesetze auf, die auch in den neuen Gliedstaaten im Süden gelten sollten. Diese Regelung blieb in Kraft, auch wenn der Artikel nicht in die Verfassung vom 16. April übernommen wurde.

Entstehung Novemberverträge

mini|Bundeskanzler Otto von Bismarck wollte den kleindeutschen Nationalstaat, musste dabei aber Rücksicht auf die Wünsche der süddeutschen Staaten nehmen, um beiden Seiten eine Gesichtswahrung zu ermöglichen. Die Novemberverträge sprechen daher von „Gründung“ statt von „Beitritt“.

Seit dem 1. Juli 1867 galt die Verfassung des Norddeutschen Bundes. Sie sah in Art. 79 Satz 2 vor: „Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.“

Im Herbst 1870 vereinbarten der Norddeutsche Bund und die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt diesen Eintritt (Beitritt). Allerdings gab es Uneinigkeit der süddeutschen Staaten über die Bedingungen des Beitritts. Teilweise versuchten sie, Ausnahmeregelungen für sich zu erstreiten (Reservatrechte). Darum kam es zu mehreren „Novemberverträgen“ statt eines gemeinsamen Dokuments zum Beitritt in den Norddeutschen Bund.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin [u. a.] 2006, S. 231.

Baden war zu einem bloßen Beitritt bereit (etwa anlässlich der Interpellation Lasker im Februar 1870), während die übrigen Südstaaten lieber eine Neugründung sahen. Bundeskanzler Otto von Bismarck ist aus politischen Gründen auf diese Befindlichkeiten eingegangen, so dass die Novemberverträge tatsächlich von einer „Neugründung“ bzw. „Gründung“ eines „Deutschen Bundes“ sprachen. Jedoch konnte es verfassungsrechtlich nur um einen Beitritt gehen, da die Norddeutsche Bundesverfassung eine Selbstauflösung gar nicht vorsah. Michael Kotulla: „Anders als die Gründung des Norddeutschen Bundes war diejenige des Deutschen Bundes bzw. Reiches somit keine Neuschöpfung, sondern nur eine Reform des Norddeutschen Bundes.“Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 231, 246.

Ein mit „Verfassung des Deutschen Bundes“ überschriebener Anhang gehörte zum badisch-hessischen Vertrag, also zu demjenigen Vertrag, den der Norddeutsche Bund mit Baden und Hessen-Darmstadt am 15. November 1870 unterzeichnete. Der Vertrag sah ferner einige Übergangsregeln vor, zum Beispiel gingen die Steuereinnahmen für das Heer vor dem 1. Januar 1872 noch in die Kassen von Baden und Hessen.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 231/232.

Im Vertrag mit Bayern (23. November) hieß es in Artikel 1: „Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht. Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.“ Kotulla zufolge gönnte Bismarck es Bayern, sich ein letztes Mal als süddeutsche Führungsmacht darzustellen. Darum hören sich die Formulierungen im bayerischen Vertrag so an, als würde Bayern mit den norddeutschen Einzelstaaten einen neuen Bundesstaat gründen. Allerdings legte der Vertrag keinen neuen Verfassungstext vor, und er verwies auch nicht auf den Text aus dem badisch-hessischen Vertrag. „Erstaunlicherweise“, so Kotulla, bestimmte der bayerische Vertrag die norddeutsche Bundesverfassung als Grundlage und beschrieb dann die vorzunehmenden Verfassungsänderungen. Die 26 zu ändernden Paragraphen entsprachen inhaltlich aber fast alle dem Text aus dem badisch-hessischen Vertrag. Hinzu kamen unter anderem Reservatrechte für Bayern. Der Vertrag machte den Anschein, als wenn Bayern mit dem Norddeutschen Bund, ohne die übrigen Staaten, eine Gesamtrevision der Verfassung vorgenommen hätte.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 232/233, 236.

Der Vertrag mit Württemberg (25. November) wiederum war ein eigentlicher Beitrittsvertrag. Württemberg schloss sich damit der Verfassung aus dem badisch-hessischen Vertrag ausdrücklich an. Zudem regelte der Vertrag die Folgen für Württemberg, wie die Anzahl der württembergischen Bundesratsstimmen und die Sonderregelung für Post und Telegraphie, wie sie auch Bayern genoss.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 240.

Parlamentarische Zustimmung Allerdings mussten diese drei Verträge (sowie einige zusätzliche Protokolle und Konventionen) noch ratifiziert werden. Im Norddeutschen Bund ging es um Änderungen der Verfassung. Dem badisch-hessischen Vertrag und dem bayerischen Vertrag stimmte der Bundesrat am 9. Dezember zu, der Reichstag am 10.

Zwar wurden die Verfassungen der Südstaaten nicht im Wortlaut verändert, doch durch den Beitritt verloren die Südstaaten wichtige Kompetenzen. Die Gesetzgebungsorgane der Südstaaten mussten also ebenfalls zustimmen. Die Parlamente in Baden, Hessen und Württemberg nahmen die Verträge noch im Dezember an. In Bayern hingegen wurde die Zustimmung erst am 30. Januar 1871 verkündet. Dabei verfügte der bayerische König, dass die Ratifikation rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft trat. Zwar hing Bayerns Zugehörigkeit zum deutschen Bundesstaat zunächst in der Schwebe, doch auch sein Beitritt erfolgte rechtswirksam zum 1. Januar 1871.Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806–1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen. 1. Band: Gesamtdeutschland, Anhaltische Staaten und Baden. Springer, Berlin 2006, S. 244/245.

„Kaiser“ und „Reich“

mini|Karte des Deutschen Bundes 1871, der laut Präambel den Namen „Deutsches Reich“ führte. Württembergs Beitritt konnte in der Kürze der Zeit nicht mehr im Bundesgesetzblatt berücksichtigt werden, war zum 1. Januar 1871 aber bereits erfolgt. Bayern trat erst rückwirkend zum 1. Januar bei.

Die Bezeichnungen Bund und Bundespräsidium legten folgende Vorstellung nahe, so Ernst Rudolf Huber: Der König von Preußen hatte die Funktionen der obersten Bundesexekutive inne. Die Einzelstaaten schienen preußischer Gewalt unterworfen zu sein. Das konnte das Souveränitätsbewusstsein der Südstaaten verletzen, vor allem Bayerns. Anders sah es aus, wenn von einem Reich und einem Kaiser die Rede war. Die Präsidialbefugnisse (für den preußischen König) erschienen dann als Reichsbefugnisse. Den Vorbehalten der Südstaaten bzw. ihrer Fürsten wurde außerdem durch den „Kaiserbrief“ Rechnung getragen. Darin forderte der bayerische König, im Namen seiner Mitfürsten, den preußischen König dazu auf, den Titel des Kaisers anzunehmen.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 741.

Der Ausdruck Reich war damals in verschiedenen politischen Lagern und bei beiden großen Konfessionen populär: Im Sinne des Historismus schlug der Ausdruck eine Brücke in die Vergangenheit. Die Nationalliberalen forderten den Ausdruck als Zeichen der Einheit, während die bayerischen Patrioten im Gegenteil im „Reich“ die Tradition der deutschen Libertät, des Reichspartikularismus, der Selbstständigkeit der Einzelstaaten sahen. Für die Liberalen und die demokratische Linke waren „Kaiser und Reich“ eine „nachträgliche Rechtfertigung auch der großen bürgerlichen Revolutionen und der in ihr gescheiterten Reichsverfassung von 1849“ (Huber).Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 767.

Durch Zugeständnisse an die partikularistischen Befindlichkeiten wollte Bismarck den Süddeutschen die Zustimmung zu den Novemberverträgen erleichtern. Ihm selbst ging es schon Anfang 1870 bei seinem Kaiserplan nüchtern um eine Festigung der Einheit. Für die begeisterte Kaisertümelei mancher Fürsten und auch des preußischen Kronprinzen hatte Bismarck nur Spott übrig.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 738.