Abschiebungshaft (in Österreich: Schubhaft, in der Schweiz: Ausschaffungshaft) ist ein Begriff aus dem Ausländerrecht. Es handelt sich um eine Freiheitsentziehung, die in festgelegten Situationen in Zusammenhang mit einer Abschiebung für eine bestimmte Dauer durch einen Richter, in Österreich und in der Schweiz auch durch eine Behörde, angeordnet werden kann.

Deutschland mini|alternativtext=Abschiebegefängnis in Hof (Saale)|Abschiebungshafteinrichtung in Hof (Saale) In Deutschland wird in der Rechtssprache der Begriff Abschiebungshaft (vgl. AufenthG) verwendet, im sonstigen Sprachgebrauch auch Abschiebehaft.

Ausländer dürfen sich in Deutschland nur dann aufhalten, wenn sie über ein Aufenthaltsrecht verfügen, z. B. als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, als Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder wenn sie von Gesetzes wegen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, z. B. im Rahmen eines kurzfristigen visumsfreien Aufenthalts (vgl. Länderliste in Anhang II der EU-VisumsVO) oder auf Grund sonstiger Vergünstigungen (vgl. §§ 15 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)).

Ausländer, die kein explizites Recht zum Aufenthalt haben, sind auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, das Land zu verlassen (Ausreisepflicht, vgl. Abs. 2 AufenthG). Eine Duldung stellt insofern kein Aufenthaltsrecht dar, sondern sichert einem Ausländer nur eine befristete Aussetzung der Abschiebung zu.

Ist die Ausreisepflicht darüber hinaus vollziehbar (vgl. Abs. 2 AufenthG), eine gesetzte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert, dann hat die Behörde eine Abschiebung vorzunehmen, vgl. Abs. 1 AufenthG.

Nur wenn die Abschiebung nach den dargestellten Regelungen rechtlich möglich ist, kommt Abschiebungshaft in Form von Sicherungshaft in Frage. Anderes gilt für die Vorbereitungshaft, welche jedoch vergleichsweise selten angeordnet wird.

Im deutschen Recht ist die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft bei Minderjährigen nicht generell ausgeschlossen. Jedoch sind andere Unterbringungsformen stets vorzuziehen und Haft nur als letztes Mittel zulässig. Die antragstellende Behörde hat im Haftantrag entsprechend umfassend darzulegen, welche anderen Unterbringungsmöglichkeiten sie in Betracht gezogen hat und warum diese im konkreten Fall als unzureichend angesehen wurden. In der Regel verletzt die Anordnung von Abschiebungshaft gegen Minderjährige das Verhältnismäßigkeitsprinzip.BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – V ZB 41/12

Arten der aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehung Das deutsche Recht kennt vier Arten der aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen:

die Überstellungshaft ( Abs. 14 AufenthG) die Abschiebungshaft ( AufenthG) das Ausreisegewahrsam ( AufenthG) und die Ergänzende Vorbereitungshaft ( AufenthG).

Dazu kommen noch die beiden grenzpolizeilichen Freiheitsentziehungsarten:

die Zurückweisungshaft ( Abs. 5 AufenthG) die Zurückschiebungshaft ( Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit §§ 62 und 62a AufenthG)

Abschiebungshaft Die Abschiebungshaft gibt es in drei Formen:

Vorbereitungshaft: Diese wird angewandt, wenn der betroffene Ausländer zur Vorbereitung einer Ausweisung oder Abschiebungsanordnung ( AufenthG) auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die (nachfolgende) Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn über die Ausweisung zum Nachteil des Betroffenen entschieden wurde, kann die Haft ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden. Sicherungshaft: Diese wird angewandt, wenn Fluchtgefahr besteht ( Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG) – Die Fluchtgefahr wird in den Absätzen 3a und 3b definiert und geregelt. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist ( Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG), eine Abschiebungsanordnung nach ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann ( Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG). der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält ( Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Mitwirkungshaft: Diese Haftart ( Abs. 6 AufenthG) dient der Sicherstellung der Anwesenheit des Ausländers bei einer medizinischen Untersuchung oder einer Botschaftsvorführung.

Ausreisegewahrsam Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 AufenthG, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Gewahrsam genommen werden, wenn 1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich, 2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und 3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er a) seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, b) über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder d) die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat.

Der Ausreisegewahrsam wird ebenfalls von der Ausländerbehörde beantragt und von einem Richter angeordnet. Der Unterschied zur Sicherungshaft, bzw. Abschiebungshaft liegt darin, dass er lediglich für maximal 28 Tage angeordnet werden darf ( Abs. 1 AufenthG, bis 26. Februar 2024 lag die Höchstdauer bei 10 Tagen). Weithin kann ein Richter im Gegensatz zur Sicherungshaft, die beim Vorliegen der Haftgründe anzuordnen ist, von der Anordnungen des Ausreisegewahrsams, trotz Vorliegens der für die Anordnung notwendigen Voraussetzungen, absehenBGH, Beschluss vom 23.02.2021 – XIII ZB 50/20..

Überstellungshaft

Der Bundesgerichtshof befand im Juni 2014, dass Flüchtlinge, die auf ihre Überstellung in ein anderes EU-Land warten, nicht auf Grund aller der in § 62 Abs. 3 AufenthG genannten Haftgründe in Abschiebungshaft genommen werden dürfen. Eine Inhaftnahme auf Grund einiger dieser Haftgründe wäre dem Gericht zufolge nicht konform mit der nach dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwendenden Dublin-III-Verordnung. Denn eine Inhaftierung setzt eine nach objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien im Einzelfall feststellbare „erhebliche Fluchtgefahr“ voraus; das geltende deutsche Aufenthaltsgesetz genügte diesen Anforderungen jedoch nicht in allen Punkten.Pressemitteilung Nr. 117/2014 des Bundesgerichtshofs, Az. V ZB 31/14 – Beschluss vom 26. Juni 2014. In: bundesgerichtshof.de. Mit der Einführung des § 2 Abs. 14 und Abs. 15 AufenthG wurden daraufhin derartige Haftgründe ausdrücklich definiert. Die Abschiebungshaft im Regelungsbereich der Dublin-III-Verordnung wird seitdem nur noch auf diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 28 Dublin-III-Verordnung selbst gestützt. Ein Rückgriff auf § 62 Abs. 3 AufenthG ist demnach nicht notwendig, aber auch unzulässig.BGH, Beschl. v. 25.02.2016, Az. V ZB 157/15, juris Der Begriff „Abschiebungshaft“ umfasst jedoch auch die derartige Anordnung.BGH, Beschl. v. 20.05.2016 Az. V ZB 24/16, InfAuslR2016,335. Mittlerweile ist die Überstellungshaft nur noch in § 2 Abs. 14 abschließend geregelt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Verfahren

Die Freiheitsentziehung wird von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei ( Abs. 5 AufenthG) bei dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht beantragt; im Falle von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung oder Zurückweisung erfolgt die Antragstellung durch die Bundespolizei.

Es gelten die Regeln des 7. Buches (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des Familienverfahrensgesetzes (FamFG). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76ff. FamFG) ist möglich, in der Praxis erfolgt eine Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe jedoch häufig erst zusammen mit der Entscheidung über den Haftantrag selbst. Im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetz wurde am 27. Februar 2024 die Bestellung eines Pflichtanwalts eingeführt, sofern die Betroffenen noch nicht über eine anwaltliche Vertretung verfügen ( AufenthG).

Sonstige Regelungen

Der EuGH entschied 2014, dass Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil des Hoheitsgebiets berufen dürfen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen.Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-473/13 und C-514/13 sowie in der Rechtssache C-474/13 (PDF; 159 kB) EuGH Pressemitteilung Nr. 105/14 vom 17. Juli 2014 Die Unterbringung von Abschiebbungshäftlingen im Strafvollzug war zuvor in zehn der 16 Bundesländer üblich, die über keine gesonderten Einrichtungen verfügten. Tagesschau.de, 17. Juli 2014

Die Abschiebungshaft gilt rechtlich nicht als Strafe. Erweist sich die Durchführung von Abschiebungshaft nachträglich als rechtswidrig, hat der Betroffene daher auch keinen Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Allerdings besteht in der Regel ein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der Amtshaftung oder nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, wobei sich die Justizverwaltungen und die Rechtsprechung dann häufig an den Vorschriften zur Haftentschädigung nach dem StrEG orientieren.

Vollzug der Freiheitsentziehung

Durchgeführt wurde die Abschiebungshaft teilweise in Justizvollzugsanstalten oder im Polizeigewahrsam, wobei nach neuerer Rechtsprechung die erstere grundsätzlich rechtswidrig ist und zwar auch dann, wenn die Häftlinge getrennt von Strafgefangenen untergebracht werden (vgl. AufenthG).BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14.

Inzwischen wird die Freiheitsentziehung in der Regel nur noch in reinen Abschiebungshaftanstalten vollzogen. Die größte Einrichtung dieser Art ist die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren mit 175 Plätzen.Edgar Voß: Sitzung des Integrationsausschusses am 15.09.2021. (PDF; 726 kB) In: frnrw.de, 13. September 2021, abgerufen am 22. September 2024 (Brief an den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen mit Bericht des Ministers für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration zur Information des Integrationsausschusses Sachstandsbericht Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren 2. Quartal 2021). Weitere Einrichtungen dieser Art befinden sich in Eichstätt (Einrichtung für Abschiebungshaft des Landes Bayern) mit 86 Plätzen für Männer, 10 Plätzen für Frauen, AHE am Flughafen München mit 22 Haftplätzen für Männer, Hannover-Langenhagen (Niedersachsen, 68 Plätze), Ingelheim am Rhein (Rheinland-Pfalz, 40 Plätze), Pforzheim (Baden-Württemberg, 51 Plätze)https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/0000/17_0698_D.pdf und Darmstadt-Eberstadt (Hessen) mit 80 Haftplätzen

In Glückstadt ist im August 2021 eine neue Abschiebungshafteinrichtung mit 60 Plätzen eröffnet worden. Die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg haben den Bau beschlossen, teilten sich die Kosten und nutzen gemeinsam die Einrichtung.