Vorbereitungsdienst bezeichnet in Deutschland die von Beamten zur Vorbereitung auf ihr späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Laufbahnausbildung. Er ist ein Begriff des deutschen Beamtenrechts. In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes wird er grundsätzlich Referendariat genannt. Auch das zweijährige Rechtsreferendariat wird Vorbereitungsdienst genannt ( DRiG), auch wenn dieses, außer in Mecklenburg-Vorpommern und Hessen, nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert wird.

Allgemeines Der Vorbereitungsdienst für Beamte zielt auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Beamte im Vorbereitungsdienst befinden sich grundsätzlich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Beamten im Vorbereitungsdienst ist noch kein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen worden. Daher führen sie keine Amtsbezeichnung, sondern eine Dienstbezeichnung. Diese richtet sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn des Vorbereitungsdienstes mit dem Zusatz -anwärter, z. B. Regierungsinspektoranwärter. Die mitunter verwendete Bezeichnung „Beamtenanwärter“ ist irreführend, weil bereits ein Beamtenverhältnis besteht.

Beamte im Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst führen die Dienstbezeichnung Referendar/Referendarin ( Bundeslaufbahnverordnung (BLV)) oder teilweise Assessor, für den höheren technischen Dienst teilweise auch „Technischer Referendar“. Im Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes lautet die Dienstbezeichnung „Kriminalratanwärter“ ( Abs. 1 KrimLV) und im Vorbereitungsdienst für den höheren auswärtigen Dienst „Attache“ ( Abs. 2 LAP hADV). Referendar leitet sich von lateinisch referendarius ab und bedeutet wörtlich „Berichterstatter“. Die Dienstbezeichnung „Referendar“ ist geschützt und darf nur mit der öffentlich-rechtlichen Zulassung zum Referendariat geführt werden. Ein Missbrauch des Titels ist nach StGB strafbar. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen ist „Referendar“ ein öffentlich-rechtlicher Titel, der mit dem Bestehen der ersten juristischen Prüfung verliehen wird bzw. mit der Aushändigung des Zeugnisses (Hessen). An eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die Führung des Titels daher in diesen Ländern nicht gebunden (Baden-Württemberg: § 35 Abs. 3 JAPrO; Hessen: § 25 Abs. 3 JAG; Sachsen: § 15 Abs. 4 SächsJAPO). Das Referendariat wird mit der „Zweiten Staatsprüfung“ beendet. Nach erfolgreicher Beendigung des Referendariats sind die Absolventen in der Regel berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessor zu führen, auch mit einem laufbahnspezifischen Präfix (z. B. Rechtsassessor, Studienassessor, Archivassessor). Das Bestehen auch des Zweiten Staatsexamens ist Voraussetzung für die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe bzw. zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Zweite Staatsprüfung ist insofern auch eine Laufbahnprüfung. Oft ist das Bestehen des Zweiten Staatsexamens auch von Gesetzes wegen Voraussetzung für Berufe außerhalb von Beamtenlaufbahnen bei Trägern der öffentlichen Verwaltung (z. B. Rechtsanwälte, Notare, Lehrer) oder bringt dem Bewerber auf dem Arbeitsmarkt Vorteile (z. B. bei Bauassessoren, Archivassessoren).

Vorbereitungsdienste können grundsätzlich für alle vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) eingerichtet werden. Im einfachen Dienst ist er aber aufgrund der einfachen Tätigkeiten unüblich. Vorbereitungsdienste werden eingerichtet durch Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften (z. B. Berufsgenossenschaften), Anstalten (z. B. BaFin) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. ZLB) oder sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit ihnen die Dienstherrnfähigkeit für Beamte durch Gesetz verliehen worden ist.

Mit der Föderalismusreform 2006 fiel das Laufbahnrecht in die Zuständigkeit der Länder. Seitdem hat sich das Laufbahnrecht und die Regelungen über die Vorbereitungsdienste in den Ländern auseinanderentwickelt. Der Bund behielt die Zuständigkeit für seine eigenen Beamten. Vorbereitungsdienste bestehen auch für die Kirchenbeamten.

Bundesbeamte Nach Abs. 4 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) dient das Beamtenverhältnis auf Widerruf überwiegend der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes. Durch den Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes erlangen die Beamten die Laufbahnbefähigung. Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. ( Abs. 1 BLV)

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können jederzeit entlassen werden. Ihnen soll jedoch die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. ( Abs. 2 Satz 1 BBG) Sie sind zu entlassen bei Nichtbestehen der Prüfung oder endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung. Sie sind auch mit Bestehen der Prüfung entlassen ( Abs. 2 Satz 2 BBG), allerdings schließt sich in der Regel, da sie nun die Laufbahnbefähigung erworben haben, die erste Ernennung unter das Eingangsamt ihrer Laufbahn unter Berufung in ein neues Beamtenverhältnis auf Probe an.

Der Vorbereitungsdienst kann unter anderem wegen Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, Bundesfreiwilligendienst oder anderer zwingender Gründe verlängert werden. ( Abs. 1 BLV) Er kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. ( Abs. 1 BLV)

Sofern kein Vorbereitungsdienst absolviert wird, kann die Befähigung für eine Laufbahn anerkannt werden. Dies setzt eine Ausbildung voraus, die den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, was der Fall ist, wenn die Ausbildung seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist. ( Abs. 2 BLV)

Behörden, die keine Vorbereitungsdienste eingerichtet haben, gewinnen ihren Beamtennachwuchs, indem sie die Laufbahnbefähigung nach Vorliegen entsprechender Vorbildung in Form von Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeiten anerkennen. Viele Beamte des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben die Befähigung zum Richteramt. Für diese hat der Bund keinen Vorbereitungsdienst eingerichtet. Sie durchlaufen die Rechtsreferendariate in den Ländern. Gemäß Abs. 2 BLV hat die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Daher entfällt ein möglicherweise kompliziertes Anerkennungsverfahren von erworbenen Laufbahnbefähigungen der Länder. Juristen sind gegenüber den Nicht-Juristen insofern besser gestellt, als Letztere eine mindestens zweieinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen müssen, die nach Inhalt und Schwere dem höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst entspricht. Das juristische Referendariat hingegen dauert nur zwei Jahre. Zudem muss die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für Nicht-Juristen, die keinen Vorbereitungsdienst durchlaufen, noch in einem Verbeamtungsverfahren festgestellt werden.

Die Laufbahnbefähigung gilt grundsätzlich für eine Laufbahn unabhängig davon, welcher fachspezifische Vorbereitungsdienst absolviert wurde. So wurde eine formale Hürde beim Wechsel zwischen Bereichen abgebaut, wie sie noch vor der Neufassung des BLV 2009 bestand. Damals gab es zahlreiche spezielle Laufbahnen.vgl. Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) BLV

Rechtsgrundlagen Die allgemeinen Vorschriften zu den Vorbereitungsdiensten der Beamten hat die Bundesregierung in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelt. Diese Rechtsverordnung wurde (in Bezug auf die Vorbereitungsdienste) nach Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassen. Besondere Vorschriften für die einzelnen Vorbereitungsdienste ergehen durch die obersten Dienstbehörden. Die Bundesregierung hat sie dazu nach Abs. 2 BBG ermächtigt.

Die Laufbahnen des auswärtigen Dienstes, des Bundesbankdienstes, des Polizeivollzugsdienstes des Bundes und des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind sogenannte Sonderlaufbahnen im Bereich des Bundes, die nicht in der BLV geregelt sind. Für den auswärtigen Dienst finden sich Bestimmungen in des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, für den Bundesbankdienst in Bundesbankgesetz und für den Polizeivollzugsdienst sowie den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes in der Bundespolizeibeamtengesetz und.

Die beiden fachspezifischen Vorbereitungsdienste der Nachrichtendiensten des Bundes Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz haben als Besonderheit eine gemeinsame .

Sonderregelungen Ein Beamter auf Lebenszeit, der in einem Aufstiegsverfahren einen fachspezifischen Vorbereitungsdienst ableistet, kann gleichzeitig zum Beamten auf Widerruf ernannt werden. ( Abs. 1 BBG) Er hat dann zwei Arten von Beamtenverhältnissen ( BBG) zugleich. Seine Rechte und Pflichten aus dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt ruhen während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes.

Bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst (Berufssoldat oder Soldat auf Zeit) geleistet haben, können anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden. ( Abs. 8 BLV) Hierauf besteht als Kann-Vorschrift kein Rechtsanspruch.

Berücksichtigungsfähige Zeiten für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt oder zur Anrechnung auf die Probezeit können nicht berücksichtigt werden, wenn diese bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind. (§, BLV)

Beamte, die bereits dem Amt einer Laufbahn angehören und einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn durchführen wollen, können dies unter anderem durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes erreichen. ( BLV) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. ( Abs. 1 BLV)

Werden Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrausgaben als Trennungsgeld ganz oder teilweise erstattet werden. ( Abs. 2 BBG)

Stellen, die mit Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes besetzt werden, sind von der Stellenausschreibungspflicht gemäß Abs. 2 Nr. 3 BLV befreit.

Eingerichtete fachspezifische Vorbereitungsdienste Einfacher Dienst In der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sind beim Bund keine Vorbereitungsdienste eingerichtet. Der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes gehören anteilsmäßig nur sehr wenige Bundesbeamte an. Einfache Tätigkeiten prägen ihr Tätigkeitsbild. Daher ist keine Ausbildung im Umfang eines Vorbereitungsdienstes erforderlich.

Mittlerer Dienst Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. ( BLV) Fachspezifische Vorbereitungsdienste sind u. a. gemäß (zu § 10 Abs. 1) BLV eingerichtet im:

mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst () mittleren Zolldienst des Bundes () mittleren Steuerdienst des Bundes () mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes () mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes () mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung ()

mittleren technischer Verwaltungsdienst mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr () mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik ()