Bilanzklarheit ist im Rechnungswesen ein auf den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung beruhender Bilanzierungsgrundsatz, wonach der Jahresabschluss bestimmten formalen (äußerlichen) Gliederungs- und Gestaltungsprinzipien zu entsprechen hat und sich in einem optisch einwandfreien, übersichtlichen und unmissverständlichen Bilanzbild ausdrücken soll. Dieser Grundsatz zielt insbesondere auf Kreise ab, die sich außerhalb des bilanzierenden Unternehmens für dessen Jahresabschluss interessieren (Aktionäre, Wettbewerber, Kreditinstitute, Finanzamt). Ihnen soll der Einblick in die ohnehin schwierige Materie nicht noch durch Unübersichtlichkeit zusätzlich erschwert werden. Der Bilanzjurist Hermann Veit Simon (1856–1914) beschrieb erstmals 1899 die Bilanzierungsgrundsätze der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. Er meinte pessimistisch, dass beide „können nur die Ziele bedeuten, auf die man hinarbeiten soll, die man aber vollständig nie erreichen wird“.Hermann Veit Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 3. Auflage, 1899, S. 474
Der Gesetzgeber hat Regelungen vorgesehen, mit denen der Grundsatz der Bilanzklarheit durchgesetzt werden soll. Bezugspunkt im Gesetz ist der Empfängerhorizont („Der Jahresabschluss…hat …zu vermitteln“; Abs. 2 Satz 1 HGB). Die falsche Bezeichnung und Einordnung einer Bilanzposition (sofern handelsrechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt) verstößt zwar gegen Gliederungsvorschriften, führt aber nicht zur Nichtigkeit eines Jahresabschlusses, wenn dessen Klarheit und Übersichtlichkeit nur unwesentlich beeinträchtigt wird., 1501 Eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit führt jedoch in der Regel gemäß Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
Kriterien der Bilanzklarheit Zur Bilanzklarheit gehören bei Kapitalgesellschaften die formelle und materielle Beachtung der Gliederungsvorschriften ( HGB, HGB) und unmissverständliche Erläuterungen im Anhang.Ulrich Leffson, Bilanzklarheit, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 1990, S. 1005
Mindestgliederung und eindeutige Zuordnung Für Kapitalgesellschaften bestehen genaue Gliederungsvorschriften bei der Bilanz ( HGB) und für die Erfolgsrechnung ( HGB), nicht jedoch für Personengesellschaften. Für diese besagt HGB lediglich, dass mindestens auf der Aktivseite zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist. Diese Abstufung der Gliederungsanforderungen zeigt, dass der Gesetzgeber den Publikumsgesellschaften genauere Vorschriften auferlegt, um deren Publizität zu erhöhen. Personengesellschaften befinden sich meist in Familienbesitz und bedürfen deshalb keiner erhöhten Publizität. Die Gliederungsvorschriften sollen dazu beitragen, dass innerhalb einer eindeutig benannten Gliederungsposition auch regelmäßig unternehmensunabhängig der gleiche, sachlich zu dieser Position gehörende Inhalt bilanziert wird. Die Posten müssen im Jahresabschluss so bezeichnet werden, wie es die Gliederungsvorschriften vorgeben.
Vollständigkeit und Verrechnungsverbot Das Vollständigkeitsgebot verlangt die Bilanzierung aller betrieblichen Vorgänge und führt zu einem Bilanzierungsgebot ( Abs. 1 HGB). Korrespondierende Aktiva und Passiva dürfen nicht zusammengezogen und nicht miteinander verrechnet werden (Verrechnungsverbot). Werden diese Mindestanforderungen nicht eingehalten, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit vor, der strafbar ist gemäß HGB, AktG. Wird die Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich beeinträchtigt, so führt dies gemäß Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
Übersichtlichkeit und Einzelbewertung Das Postulat der Übersichtlichkeit verlangt, dass die einzelnen Positionen in einer sinnvollen, ihrem materiellen Gehalt entsprechenden Reihenfolge in die Gliederungspositionen des Jahresabschlusses aufgenommen werden.Ernst Heymann/Norbert Horn, Kommentar HGB, 1999, S. 460 f. Die Bilanzklarheit fordert eine eindeutige Bezeichnung der Bilanzposten sowie eine übersichtlich geordnete und gegliederte Bilanz ( HGB). Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt, dass die Buchführung so beschaffen sein muss, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.Ernst Heymann/Norbert Horn, Kommentar HGB, 1999, S. 53.
Jeder Bewertungsgegenstand ist einzeln zu bewerten ( Abs. 1 Nr. 3 HGB). Durch Einzelbewertung wird ein saldierender Ausweis nicht realisierter Gewinne vermieden. Eine Einzelbewertung widerspricht nicht dem Postulat der Übersichtlichkeit, weil eine Zusammenfassung gleichartiger Einzelposten zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Gliederungsposten erlaubt ist.
Gewinn- und Verlustrechnung Die Bilanzklarheit bezieht sich daher sowohl auf das Gesamtbild des Jahresabschlusses (Übersichtlichkeit) als auch auf dessen Details (Eindeutigkeit). Bilanzklarheit wird bei den einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verwirklicht, wenn eine klare Postengliederung innerhalb und zwischen den Bestands- und Erfolgsgrößen vorgenommen wird, zutreffende und eindeutige Postenbenennung und Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorhanden ist und das Bruttoprinzip durch grundsätzliches Saldierungs- bzw. Verrechnungsverbot beachtet worden ist.
Siehe auch Bilanzidentität Bilanzkontinuität Bilanzwahrheit
Einzelnachweise
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland) Kategorie:Bilanzsteuerrecht (Deutschland) Kategorie:Buchführung Kategorie:Rechnungswesen