Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Strukturprinzip der Schweizer Staatsordnung. Zu den Kernelementen der Rechtsstaatlichkeit gehört, dass die Ausübung der Staatsgewalt an das Recht (Legalitätsprinzip) gebunden ist, ihr Handeln vor unabhängigen Gerichten angefochten werden kann, die Staatsmacht auf verschiedene Organe verteilt ist (Gewaltenteilung) und Grundrechte existieren, die fundamentale Ausprägungen des menschlichen Daseins schützen und deswegen eines besonderen Schutzes bedürfen. Anhand dieses Massstabs ist die Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz umfassend verwirklicht. Die Schweiz kennt indes keine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Akten der Bundesversammlung und des Bundesrates – ein in vielen anderen Staaten konstitutives Element des Rechtsstaats. Das lässt sich auf das schweizerische Verständnis von Gewaltenteilung zurückführen, das nicht die gegenseitige Hemmung der Staatsorgane (Checks and Balances), sondern die personelle und organisatorische Trennung betont und dabei von einer Überordnung des Parlaments ausgeht. Bei den Grundrechten vermochte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diese Lücke im Rechtsschutz zumindest teilweise zu schliessen. Darüber hinaus verfügt das Volk über direktdemokratische Mitwirkungsrechte (fakultatives Referendum, Volksinitiative), mit denen es Einfluss auf die Rechtsetzung nehmen kann. Trotz dieser Unterschiede deckt sich die schweizerische Vorstellung des Rechtsstaats mit jener der meisten Staaten Westeuropas.

Das eine Hauptanliegen des Rechtsstaats ist die Verhinderung von Willkürherrschaft, was durch Bindung an das Recht, Gewaltenteilung, gerichtlichen Rechtsschutz und Verfahrensgarantien in der Schweiz erreicht wird. Der Rechtsstaat leitet seine Daseinsberechtigung aber auch aus dem Schutz individueller Rechte ab. Die Schweizer Bundesverfassung enthält deswegen einen Katalog von Grundrechten, die für alle Rechtsanwender unmittelbar verbindlich sind und auf die sich der Einzelne direkt berufen kann. Die Grundrechte schützen in erster Linie Ausformungen der menschlichen Existenz, die der Staat nur unter eng definierten Voraussetzungen ( BV) einschränken darf. In schwächerem Ausmass enthalten sie Verpflichtungen für den Staat, aktiv zur Verwirklichung der menschlichen Freiheit und Unversehrtheit beizutragen.

Die Grundrechte bleiben indes wirkungslos, wenn ihre Verletzung nicht angefochten werden kann. Für den Rechtsschutz ist jedoch nicht nur relevant, ob ausreichend Rechtsmittel ergriffen werden können; die Ausgestaltung der Verfahren ist für die Korrektheit des Ergebnisses und die Akzeptanz (Legitimität) der Rechtsunterworfenen von grösster Bedeutung. Deswegen verbrieft die Bundesverfassung Verfahrensrechte, die Grundrechtsrang besitzen.

Die Rechtsstaatlichkeit hatte in der Schweiz lange Zeit eine untergeordnete Bedeutung. In der Alten Eidgenossenschaft war das Staatswesen, sofern man überhaupt von einem Staat sprechen möchte, sehr dezentralisiert und die Unterschiede zwischen den Kantonen entsprechend gross. Grundrechte existierten kaum, genauso wenig wie Rechtsschutz gegenüber staatlichen Akten. Diese Defizite wurden bis Ende des 19. Jahrhunderts nur sehr langsam abgebaut. Eine Ausnahme bildete die fünf Jahre andauernde Helvetik (1798–1803), als die Schweiz ein französischer Vasallenstaat war. Die helvetische Regierung stärkte die Grundrechte und die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen. Gegen staatliche Eingriffe in die persönliche Freiheit konnte weiterhin nicht vorgegangen werden. Auch die Bundesverfassung von 1848 legte das Augenmerk auf Errichtung eines einheitlichen, konkurrenzfähigen Wirtschaftsraums. Ein wichtiger Schritt hin zur Rechtsstaatlichkeit war die Stärkung des Bundesgerichts 1874, das während der nächsten hundert Jahre die verfassungsrechtlichen Lücken durch eine schöpferische Rechtsprechung füllte. Nicht zuletzt wegen der Rechtsprechung des EGMR führte die Schweiz eine Rechtsweggarantie ein, die später noch ausgebaut wurde (Art. BV). Ein gewichtiger Mangel des Rechtsstaats blieb aber dennoch bestehen: Die politischen Kräfte in der Schweiz sträubten sich gegen die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit (gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten) bis Ende des 20. Jahrhunderts.

Eingrenzung des Begriffs

Gehalte des Rechtsstaatsbegriffs Eine abschliessende Definition, was ein Rechtsstaat ist und welche Gehalte dem Rechtsstaat zugeordnet werden, ist wegen der hohen Unbestimmtheit des Begriffs nicht möglich. Die Vielschichtigkeit und Mehrdeutigkeit hängt mit der historischen Entwicklung der Rechtsstaatsidee zusammen, die von der Antike über das Mittelalter reicht, von Sozialvertragstheorien und Naturrechtsdenken beeinflusst wurde und in verschiedenen Staaten teilweise sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. «Man kann sagen, dass der Rechtsstaatsbegriff einen harten, gewissermassen geronnenen Kern und unscharfe Ränder aufweist, über die gestritten werden kann und stets gestritten wird», schreibt Oliver Diggelmann. Das Rechtsstaatsprinzip ist in der Bundesverfassung in verankert. Art. 5 BV zählt fünf Teilgehalte der Rechtsstaatsidee auf, ohne eine abschliessende Definition zu enthalten. Mit der Kodifikation in der Bundesverfassung begann sich die Rechtsstaatsidee zu einem Kanon von Teilgehalten zu verdichten, an dem sich etliche Kantonsverfassungen orientieren. Zu dieser Kanonisierung tragen ebenfalls internationale Einflüsse bei, namentlich die Rechtsprechung des EGMR oder die Rule of Law Checklist des Europarats, die den Rechtsstaatsbegriff greifbarer und damit operationalisierbar machen soll.

Ursprünglich diente das Verfassungsrecht der Bändigung und Konstituierung der Staatsgewalt. Die Macht des Staates soll nur auf Grundlage des Rechts ausgeübt werden. Der Rechtsstaat ist der Antipode zum Willkür- oder Machtstaat. Im Rechtsstaat sind Hoheitsträger aber nicht mehr nur an das Recht gebunden; die rechtlich verbriefte individuelle Freiheit setzt staatlichem Handeln Grenzen. Der Rechtsstaat anerkennt im Unterschied zum totalitären Staat, dass nicht jeder Lebensbereich zu regulieren ist.

Für gewöhnlich wird zwischen formellen und materiellen Elementen des Rechtsstaates unterschieden. Die formellen Elemente schützen den Einzelnen vor Machtmissbrauch und staatlicher Willkür. Dazu zählen in der Schweiz

das Legalitätsprinzip (Gesetzmässigkeitsprinzip) im Verwaltungsrecht, die Pflicht zur Beachtung des Völkerrechts, die Gewaltenteilung, die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, die Verfahrensgarantien.

An das formell korrekt erlassene, angewandte und durchgesetzte Recht werden materielle Anforderungen, namentlich die Wahrung der Grundrechte, gestellt. «Der materielle Rechtsstaat will die Persönlichkeit des Individuums in einer staatlichen Kollektivität sicherstellen.»Zaccaria Giacometti: «Rechtsstaat und Notrecht». 1950. Zitiert nach Zaccaria Giacometti, Alfred Kölz: Giacometti Zaccaria: Ausgewählte Schriften. 1994, ISBN 3-7255-3262-1, 233. Das erlassene Recht muss elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.Tschannen: Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2021, S. 90. Dieser Auffassung folgt das deutsche Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 95, 96 (130) – Mauerschützen; BVerfGE 45, 187 (246) – Lebenslange Freiheitsstrafe. Die Menschenwürde ( BV) nimmt dabei eine Sonderstellung als oberstes Konstitutionsprinzip des Rechtsstaats ein. In säkularisierten Staaten wie der Schweiz dient die Garantie der Menschenwürde als wertende Orientierung, als materielle Grundnorm des gesamten Staatswesens. Zudem muss jedem Bürger, damit er seine Rechte ausüben kann, die materielle Existenz gesichert sein. Insofern besteht ein Konnex zwischen dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip. Unerlässlich sind für einen Rechtsstaat denn auch die Ordnungsaufgaben der Polizei und diverser Aufsichtsbehörden.

Benjamin Schindler fasst die drei Dimensionen der Rechtsstaatlichkeit folgendermassen zusammen:

Die schweizerische Rechtsstaatsidee Anfänge einer Rechtsstaatsidee lassen sich zum einen bis weit ins Spätmittelalter zurückverfolgen, zum anderen ist der Rechtsstaatsbegriff stetigem Wandel unterworfen. Während im Spätmittelalter die Sicherung des gesellschaftlichen Friedens durch Prozeduralisierung von Verfahren im Fokus stand, nutzten die frühneuzeitlichen Staaten das Recht zur Verwirklichung einer christlich-naturrechtlichen Gesellschaft. Weil der Rechtsstaat aufgrund vielfältiger weltanschaulicher und politischer Ideale, aber auch als Antwort auf Probleme des Alltags wuchs, lassen sich genuin schweizerische Faktoren nicht von ausländischen trennen. In seiner Entwicklung stand die Rechtsstaatsidee in ganz Westeuropa unter dem Einfluss des antiken Erbes, des Christentums, des Humanismus, des Naturrechts, der Aufklärung und des Liberalismus.

Die Schweiz wurde unter anderem von der französischen Verfassungsentwicklung geprägt und übernahm die Skepsis gegenüber der Justiz, die bis heute die Einführung einer umfassenden Verfassungsgerichtsbarkeit politisch unmöglich macht. Das «staatspolitische Urvertrauen» gilt dem Volk und seinen Vertretern. Die Rechtsprechung wurde als «Aristokratie der Robe»Kurt Eichenberger: Richterstaat und schweizerische Demokratie. 1963, S. 26. angesehen, die Richter werden als die «hohen Herren auf ihren Paragraphen-Thronen»So Bundespräsident Moritz Leuenberger, in: NZZ am Sonntag vom 5. November 2006, S. 12 («Ach, die hohen Herren auf ihren Paragraphen-Thronen sollen nicht so empfindlich tun.») verunglimpft. Anders als etwa in Frankreich ist für die Schweizer Justiz-Skepsis eine anti-elitäre und anti-akademische Grundhaltung der Bevölkerung mitverantwortlich. Die starke Betonung der Grundrechte beruht auf Einflüssen aus Deutschland; die Vorrangstellung des Parlaments und die eingeschränkte Verfassungsgerichtsbarkeit können teilweise auf britische Vorbilder zurückgeführt werden. Der Republikanismus der Alten Eidgenossenschaft, die späte Bürokratisierung und die direkte Demokratie führten aber zu einem der Schweiz eigenen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, das sich die einseitig-defensive deutsche oder prozedural fokussierte britische Rechtsstaatskonzeption nicht zu eigen macht. Letzten Endes basieren die Rechtsstaaten Westeuropas jedoch auf denselben Grundsätzen und verfolgen dieselben Ziele, nur werden sie unterschiedlich gewichtet.

In der jüngeren Geschichte wurde der Schweizer Rechtsstaat ausserdem von der Internationalisierung des Rechts geprägt. Nicht nur erhält der Rechtsstaat durch überstaatliche Institutionen eine zusätzliche Stärkung, indem etwa mit dem EGMR eine zusätzliche Gerichtsinstanz geschaffen wurde. Die Internationalisierung des Rechts hat ebenfalls einen Einfluss auf Elemente der nationalen Rechtsstaatlichkeit, beispielsweise auf die innerstaatliche Gewaltenteilung oder die Verfahrensgrundrechte, die durch die Rechtsprechung des EGMR erheblich gestärkt wurden.