In Österreich ist die Ahndung der Körperverletzung in den §§ 83–88 StGB geregelt.
Körperverletzung, § 83 StGB
Es muss hierbei unterschieden werden wie weit sich der Vorsatz des Täters erstreckt. Umfasst der Vorsatz sowohl die schädigende Handlung als auch den Schaden (die Körperverletzung), so ist der Täter nach § 83 Abs. 1 zu bestrafen.
Bezieht sich jedoch der Vorsatz des Täters nur auf die Misshandlung, also die schädigende Handlung, so ist der Täter nach § 83 Abs. 2 dennoch zu bestrafen, wenn der Schaden fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese Unterscheidung ist deshalb nötig, weil das Misshandeln, z. B. ein Anrempeln oder Stoßen, an sich nur als Beleidigung (Österreich) (§ 115 StGB) bzw. landesrechtlich als Ehrenkränkung strafbar ist (außer wenn eine Fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b StGB vorliegt). Tritt jedoch als Folge eine Verletzung ein und wurde diese fahrlässig durch die vorsätzliche Misshandlung herbeigeführt, so macht sich der Täter strafbar. § 83 Abs. 2 stellt deshalb ein Mischdelikt aus Vorsatz und Fahrlässigkeit dar und erweitert die Strafbarkeit nach § 83 StGB. Ohne den Abs. 2 wäre die zweite Variante nämlich nur unter den Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
Schwere Körperverletzung, § 84 StGB
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, § 85 StGB
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, § 86 StGB
Absichtliche schwere Körperverletzung, § 87 StGB
Fahrlässige Körperverletzung, § 88 StGB
Erläuterung Grundsätzlich erkennt das Gericht auf gewöhnliche Körperverletzung und bestraft in Abhängigkeit ihrer Folgen. Kann die Absicht jemanden schwer zu verletzen nachgewiesen werden, gilt der strengere § 87. Um in die Begünstigung des milderen § 88 zu fallen, darf dem Täter kein Vorsatz nachgewiesen werden. Liegt die Schuld lediglich in einem Unterlassen, kann die Strafe nach § 34 Abs. 1 Z 5 StGB gemildert werden.
Wird die Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten begangen (z. B. Boxkampf) ist sie erlaubt, wenn sie nicht sittenwidrig ist (§ 90). In eine Genitalverstümmelung nach § 85 Abs. 1 Z 2a (siehe oben) kann nicht eingewilligt werden.
Kategorie:Strafrecht (Österreich) Kategorie:Körperverletzungsdelikt Kategorie:Kriminalität in Österreich