Eine Auslieferung ist die Überstellung einer im ersuchenden Staat verfolgten Person an diesen durch den ersuchten Staat zu Zwecken der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.Vogel, in: Grützner/Pötz/Kreß: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG, Vor § 1 Rn. 2.
Deutschland Der verfassungsrechtliche Auslieferungsbegriff in Artikel 16 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist weit zu verstehen und erfasst neben der typischen strafjustizbezogenen Auslieferungskonstellation auch Überstellungen an eine ausländische Hoheitsgewalt zum Zwecke der Durchführung eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens.Giegerich, in: Dürig/Herzog/Scholz: Grundgesetz, 97. EL Januar 2022, Art. 16 Abs. 2 Rn. 123 (Februar 2020).
Keine Auslieferung stellt die Ausweisung oder Abschiebung dar.Hans Jarass: Art. 16 Rn. 17. In: Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. 15. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2018.
Auslieferung aus Deutschland in andere Länder Grundsätzlich darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden ( Abs. 2 Satz 1 GG). Das Grundrecht schützt deutsche Staatsbürger in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber der Strafverfolgung im Ausland. (192 f.). Zugleich ist es Ausdruck der staatlichen Souveränität, indem es das Recht der Bundesrepublik Deutschland manifestiert, „seine“ Bürger nicht einer fremden Staatsgewalt ausliefern und unterwerfen zu müssen.V. Arnauld, S. Martini, in: v. Münch, Kunig: GG. 7. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 51.
Abs. 2 Satz 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt für Ausnahmen im Falle von Überstellungen an Mitgliedstaaten der EU oder an einen internationalen Gerichtshof, beispielsweise den Internationalen Strafgerichtshof. Diese Schranke ist Ausdruck der Integration auf Ebene der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt dabei zwingend voraus, dass rechtsstaatliche Grundsätze im Sinn eines Kernbestands prozessualer Verfahrensgarantien gewahrt werden.Kokott, in: Sachs (Hrsg.): GG. 9. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 47. Liegen die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vor, ist die Auslieferungen von Deutschen, insbesondere an andere Staaten als EU-Mitgliedstaaten (Drittstaaten) unzulässig.vgl. Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Art. 16 Abs. 2 GG im Vergleich zu Regelungen ausgewählter anderer Staaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 20. September 2022. Vor Einführung des europäischen Haftbefehls im Jahr 2004 war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz generell verboten.Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz-EuHbG) vom 21. Juli 2004, vgl. zum EuHbG BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04
Das Recht der Auslieferung ist Teil der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen () regelt als innerstaatliches Recht den Rechtsverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, falls kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Der Auslieferung geht in der Regel ein Rechtshilfeersuchen voraus.Auslieferung an Drittstaaten. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 26. Juli 2019.
Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor eine Person an einen anderen Staat ausgeliefert wird: Die ihr zur Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und vor Ort festgestellt werden. Ihr dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss). Ihr darf nicht die Todesstrafe drohen (). Es muss sichergestellt sein, dass sie ein fairer Prozess erwartet. Das Grundrecht auf einen fairen Prozess kann z. B. durch eine unangemessene Strafandrohung verletzt werdenHeiko Ahlbrecht, Klaus Michael Böhm: Internationales Strafrecht in der Praxis, C.F. Müller, ISBN 3-8114-4352-6, Rn. 730. oder die Auslieferung an ein Ausnahmegericht. Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich. Die Auslieferung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des IRG zulässig.Europäischer Haftbefehl – und die Auslieferung eines Deutschen. Rechtslupe, 1. Februar 2016.
Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung auf einen bestimmten, konkreten Tatvorwurf sowie auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch einen bestimmten Staat. Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll ().
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht, jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. Diese können ausländische Staatsangehörige zwar nicht auf Art. 16 Abs. 2 GG, aber unter anderem auf GG stützen.vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 Rz. 22.
Auch wenn eine Person aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für sie nicht automatisch Straffreiheit. Nach dem Legalitätsprinzip sind die deutschen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn sie Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen ( Abs. 2, , StPO). Voraussetzung ist bei im Ausland begangenen Taten allerdings, dass das deutsche Strafrecht auf die Tat überhaupt anwendbar ist ( StGB).vgl. Böse, in: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen: StGB. 5. Aufl. 2017, Vorbemerkung zu §§ 3 ff. Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.
Auslieferung aus anderen Ländern nach Deutschland Überstellungen innerhalb der EU richten sich nach dem Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk).Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 112. Amtliche Übersetzung Deutschlands. In Deutschland ist das Übereinkommen gemeinsam mit dem Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG), welches inländische Ergänzungsregelungen enthält, seit dem 1. Februar 1992 in Kraft.Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 und des Schengener Durchführungsübereinkommens (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG) vom 26. September 1991 (); 1994 I S. 1425; 1992 I S. 1232, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (). Am 18. Dezember 1997 wurde ein Zusatzprotokoll des Europarats zum ÜberstÜbk von 1983 abgeschlossen. Es ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten und wurde von Deutschland am 10. Dezember 2002 ratifiziert.
Die Überstellung im europäischen Bereich außerhalb der EU richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen des Europarats von 1957 (EurAuslÜbk).Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 24. Amtliche Übersetzung Deutschlands.
In der folgenden Liste sind die einzelnen Länder nach der rechtlichen Grundlage für eine Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland eingeteilt.