miniatur|hochkant=1.5|Muster der früheren Freizügigkeitsbescheinigung Die Freizügigkeitsbescheinigung war eine amtliche Bestätigung für Staatsangehörige der Europäischen Union und der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) über das Bestehen des Aufenthaltsrechts in Deutschland. Die Bescheinigung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher VorschriftenVom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft.

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Freizügigkeitsbescheinigung war § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) a. F. Nach dieser Bestimmung wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Für die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen galt Entsprechendes ( FreizügG/EU).

Eine europarechtliche Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Freizügigkeitsbescheinigung gab es nicht. Sie wurzelt insbesondere nicht in Art. 8 Unionsbürgerrichtlinie und der hiernach fakultativ ausstellbaren Anmeldebescheinigung, die andere Zwecke verfolgt und andere Voraussetzungen hat als die deutsche Freizügigkeitsbescheinigung.

Das Aussehen der Freizügigkeitsbescheinigung wurde nicht gesetzlich geregelt. Jedoch beruhte der von den Behörden verwendete Vordruck auf dem in Nr. 5.1.3. der Allgemeinen VerwaltungsvorschriftBundesministerium des Innern: Nr. 5.1.3 vom 26. Oktober 2009, abgerufen am 17. September 2012. zum Freizügigkeitsgesetz/EU veröffentlichten Muster.

Auch Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst Unionsbürger sind, erhielten eine Freizügigkeitsbescheinigung. Familienangehörige mit einer Drittstaatsangehörigkeit erhielten keine Freizügigkeitsbescheinigung, sondern – so wird es auch weiterhin sein – eine Aufenthaltskarte.

Die Freizügigkeitsbescheinigung war kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Da Unionsbürger bereits aufgrund der europarechtlichen Grundfreiheiten zum Aufenthalt auch im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind, kam ihr von vornherein nur deklaratorischer Charakter und damit Ausweisfunktion zu.

Anlass für die Ausstellung der Bescheinigung miniatur|hochkant=1.2|Bis 2004 ausgegebene Aufenthaltserlaubnis-EG für Unionsbürger

Ursprünglicher Anlass für die Erteilung der Freizügigkeitsbescheinigung war es, Unionsbürgern nach Wegfall der förmlichen Aufenthaltserlaubnis-EG Ende 2004 (§§ 3 bis 7 AufenthG/EWG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ein Ersatzdokument an die Hand zu geben, mit dem sie im Bedarfsfalle, vor allem gegenüber Arbeitgebern und ggf. gegenüber Behörden, ihren Freizügigkeitsstatus nachweisen konnten. Immer noch ist die Vorstellung verbreitet, dass jeder Ausländer irgendein Dokument besitzen müsse, mit dem er die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts belegen kann. Illegaler Aufenthalt ist in Deutschland eine Straftat ( AufenthG). Wer einen ausländischen Arbeitnehmer illegal beschäftigt, haftet zudem für die oft erheblichen Abschiebungskosten ( Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Um jedes Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko auszuschließen, verlangen Arbeitgeber von Ausländern daher oft die Vorlage von Aufenthaltspapieren. Die Freizügigkeitsbescheinigung gab ihnen Gewissheit – obwohl EWR-Bürger nie verpflichtet waren, eine solche zu besitzen. Die Freizügigkeitsbescheinigung war eben nur eine Bestätigung des Rechts, sich in Deutschland aufhalten und arbeiten zu dürfen, nicht etwa eine Erlaubnis.

Die in der Öffentlichkeit vorherrschende Betrachtungsweise beschreibt die Bundestagsabgeordnete Sevim Dağdelen anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens zur Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung wie folgt:

„Im bürokratiegeprägten bundesdeutschen Alltag ist es schon eine kleine Revolution, wenn Menschen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit über ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland keinerlei behördliche Bescheinigung mehr vorweisen müssen – bzw. nicht können. Und das ist auch das Problem: Zumindest einzelne Behördenvertreter, etwa in den Sozialämtern, aber auch Privatpersonen, wie Vermieter und Arbeitgeber, und die Betroffenen selbst werden verunsichert sein, wenn es kein Papier mehr gibt, das Unionsbürgerinnen und -bürgern bestätigt, dass sie sich hier legal aufhalten. Deshalb halte ich eine systematische und breite Bekanntmachung dieser Rechtsänderung für dringend erforderlich, damit sie sich für Unionsangehörige nicht nachteilig auswirkt. Auch soll sich damit im allgemeinen Bewusstsein festsetzen, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis und auch keine amtliche Bescheinigung brauchen, wenn sie in Deutschland leben wollen.“Rede der Bundestagsabgeordneten Sevim Dağdelen, BT-Plenarprotokoll 17/201 vom 25. Oktober 2012, S. 24441 (B), PDF-Dok. (2,97 MB), abgerufen am 27. Januar 2013.

Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration haben Aufenthaltsdokumente für EU-Bürger, insbesondere nach Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie, zunehmend an Bedeutung verloren. Heute spricht eine Vermutung dafür, dass ein EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist. Da es ausdrücklich gewünscht ist, alle Unterschiede zwischen Inländern und Unionsbürgern in der administrativen Behandlung abzubauen – als rechtlicher Gesichtspunkt ist hier das Gebot anzuführen, aus Gründen der Staatsangehörigkeit niemanden zu diskriminieren (Art. 18 AEUV) –, war es nur eine Frage der Zeit, wann auch die Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft werden würde.

Art. 8 Unionsbürgerrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten allerdings, von Unionsbürgern, die sich länger als drei Monate in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, eine Anmeldung zu verlangen; hierüber wird eine Bescheinigung erteilt. Kein Staat ist jedoch verpflichtet, eine solche Anmeldepflicht einzuführen. Eingeführt wurden Anmeldepflichten und -bescheinigungen unter anderem in Belgien, LuxemburgEine Anmeldebescheinigung (frz. attestation d'enregistrement) in Luxemburg auf der , abgerufen am 30. Januar 2013., Österreich und SpanienEine Anmeldebescheinigung (span. Certificado de registro de ciudadano de la unión) in Spanien in der EU-Prado-Datenbank, abgerufen am 23. Januar 2016.. Die Niederlande haben die Anmeldebescheinigung zum 6. Januar 2014 abgeschafft. (PDF; 28 kB) vom 7. Januar 2014 (niederl.) nebst ergänzender (PDF; 165 kB), beide abgerufen am 23. Mai 2016. Wegen der Einzelheiten → Hauptartikel Anmeldebescheinigung.

Ausstellungsverfahren Das Ausstellungsverfahren der Freizügigkeitsbescheinigung war in Deutschland sehr unterschiedlich geregelt. An seinem Facettenreichtum zeigt sich die bei den einzelnen Behörden nur langsam einsetzende Erkenntnis, Unionsbürger in behördlichen Angelegenheiten nicht mehr ungünstiger als Inländer zu behandeln.

In einigen Städten (z. B. Berlin, Bielefeld, Chemnitz, Frankfurt am Main) erhielt man die Bescheinigung beim Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt zeitgleich mit der Anmeldung nach dem Meldegesetz. In vielen Städten und Gemeinden (z. B. in Bochum, Gütersloh, Leipzig, Magdeburg, Marburg, Stuttgart, Tübingen und in den Gemeinden des Kreises Lippe) wandte man sich an diese Stellen, erhielt die Bescheinigung jedoch einige Tage später von der zuständigen Ausländerbehörde auf dem Postweg übersandt. In anderen Städten und Gemeinden (z. B. Celle, Düsseldorf, Köln, Nürnberg, München) war eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich, die auch die Freizügigkeitsbescheinigung ausstellte.

Die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung war kein Verwaltungsakt, denn mit ihr wurden keine Rechte verliehen, sondern lediglich bereits bestehende Rechte bescheinigt. Die Bescheinigung war daher unverzüglichVgl. Wortlaut in § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a. F. auszustellen, wenn keine Zweifel an der Identität und an der Unionsbürgerschaft des Betroffenen bestanden. Wartezeiten waren unzulässig.Vgl. Harms in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 FreizügG Rdnr. 3. Lagen die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nicht mehr vor, wurde die Bescheinigung nicht wie bei einer Aufenthaltserlaubnis widerrufen, sondern lediglich unförmlich eingezogen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU a. F.). Auch die Einziehung war kein Verwaltungsakt, wohl aber die Aufforderung, die Bescheinigung zum Zwecke der Einziehung der Behörde vorzulegen.

Gründe für die Abschaffung Laut amtlicher BegründungBT-Drs. 17/10746, PDF-Dok. (255 kB), und BT-Drs. 17/11105, PDF-Dok. (198 kB), beide abgerufen am 27. Januar 2013. des Änderungsgesetzes sollen mit der Abschaffung Bürokratiekosten abgebaut und der Verwaltungsaufwand der gebührenfrei auszustellenden deklaratorischen Bescheinigung verringert werden. Im Jahre 2011 wurde rund 540.000 Personen aus den EU-Mitgliedstaaten, die in das Bundesgebiet zugezogen waren, eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt.BT-Drs. 17/10746, Begründung, S. 8.

Dieselben Aspekte wurden bereits 2004 angeführt, als die förmliche Aufenthaltserlaubnis-EG für EU-Bürger durch die Freizügigkeitsbescheinigung ersetzt wurde. Damals hieß es schon:

„Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird von den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zunehmend als zeitaufwändiges, bürokratisches Relikt mit fragwürdigem praktischem Nutzen angesehen. Die Abschaffung der Aufenthaltserlaubnispflicht für die meisten Freizügigkeitsberechtigten ist ein nachhaltiges Zeichen fortschreitender Integration und Angleichung der Rechtsstellung der Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Deutschland. Die Abschaffung der Aufenthaltserlaubnis verdeutlicht den hohen Stellenwert des – von bürokratischen Hemmnissen künftig weitgehend befreiten – Freizügigkeitsrechts. Der Wegfall der Aufenthaltserlaubnis führt zu spürbarer Verwaltungsvereinfachung, da Hunderttausenden von Unionsbürgern der oftmals zeitaufwändige Weg zur Ausländerbehörde erspart wird.“Vgl. amtliche Begründung des Zuwanderungsgesetzes in BT-Drs. 15/420, PDF-Dok. (980 kB), S. 101.

Für eine ersatzlose Abschaffung der Aufenthaltserlaubnis-EG konnte sich der Gesetzgeber damals noch nicht entscheiden.

Folge der Abschaffung: Keine Anmeldebescheinigung für das Aufenthaltsrecht erforderlich miniatur|hochkant=1.2|In Deutschland nicht erhältlich: Die in Österreich übliche Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizer miniatur|hochkant=1.2|In Belgien übliche Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger im Scheckkartenformat (deutsche Sprachfassung)

EWR-Bürger bedürfen in Deutschland seit 29. Januar 2013 keines administrativen Nachweises über ihr Aufenthaltsrecht mehr, insbesondere keiner Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.Rede des Bundestagsabgeordneten Stephan Mayer, BT-Plenarprotokoll 17/195 vom 27. September 2012, PDF-Dok. (302 MB), S. 23575 (D), abgerufen am 15. Januar 2013. Die Anmeldung bei der örtlichen Gemeindeverwaltung ist zwar erforderlich; nicht aber, um ein Aufenthaltsdokument zu erhalten, sondern um der in Deutschland bestehenden allgemeinen Meldepflicht nachzukommen. Die hierzu erteilte amtliche MeldebestätigungZ. B. gemäß § 17 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz. ist keine Anmeldebescheinigung i. S. von Art. 8 Unionsbürgerrichtlinie.