Die ausschließliche Gesetzgebung ist ein Kompetenztypus des Staatsorganisationsrechts von Bundesstaaten. Er regelt die Gesetzgebungskompetenz für eine bestimmte Rechtsmaterie dahingehend, dass entweder nur der Bund oder nur die Gliedstaaten – d. h. keinesfalls beide – zuständig sind. In Deutschland haben die Länder gem. Abs. 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für alle Materien, die nicht dem Bund zugewiesen sind. In bestimmten Bereichen hat gem. GG auch Letzterer das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung; Abs. 1 GG enthält eine nicht abschließende Liste dieser Kompetenzmaterien. Der Bund kann mittels Bundesgesetz allerdings die Länder zu eigener Gesetzgebung ermächtigen, Art. 71 GG.
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung nach GG zählen unter anderem: alle auswärtigen, de facto auch supranationale Angelegenheiten Staatsangehörigkeitsregelungen Währungs- und Geldfragen Einheit des Zoll- und Handelsgebietes einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung Urheberrecht
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche: Waffen- und Sprengstoffrecht Kernenergierecht Meldewesen Notariatswesen
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach sonstigen Normen des Grundgesetzes Neben dem Katalog des Artikel 73 sind im Grundgesetz weitere ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen aufgezählt, insbesondere: Kriegsdienst an Waffen, Abs. 3 GG
Bund und Länder: Parteien, Abs. 5 GG Repräsentation des Gesamtstaats, Abs. 1 GG Europäische Union, Abs. 1, 3, 7 GG Übertragung von Hoheitsrechten, Abs. 1 GG zur Kriegsführung bestimmte Waffen, Abs. 2 GG Neugliederung des Bundesgebietes, Abs. 2, 6, 7 GG
Bundestag: Bundeswahlgesetz, Abs. 3 GG Bundeswahlprüfungsgesetz, Abs. 3 GG Wehrbeauftragter, GG Bundespetitionsausschuss, Abs. 2 GG Diäten für Bundestagsabgeordnete, Abs. 3 GG
Bundespräsident: Wahl und Amtsdauer des Bundespräsidenten, Abs. 7 GG
Gesetzgebung des Bundes: Ausschluss der Gesetzgebungskompetenz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse, Abs. 4 GG (vgl. auch Abs. 2 GG) Verfassungsänderung, Abs. 1, 2
Ausführung von Bundesgesetzen, Bundesverwaltung: Mitwirkung bei landeseigener Verwaltung, Bundesaufsicht, Abs. 1, 5 GG Mitwirkung bei Auftragsverwaltung, Abs. 1 GG Sachgebiete bei bundeseigene Verwaltung, fakultative Einrichtung, Abs. 1, 3 GG Bundeswehrverwaltung, Abs. 1 GG Eisenbahnverkehrsverwaltung, Abs. 1, 2, 3, 4 GG Dienstleistungsgewähr im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation, Abs. 1, 3 GG
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit, Abs. 2 GG
Rechtsprechung: Arbeitsweise Bundesverfassungsgericht, Abs. 2 GG Arbeitsweise gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe, Abs. 3 GG Wehrstrafgerichte, Übertragung Gerichtsbarkeit auf Länder in bestimmten Fällen, Abs. 2, 5 GG Rechtsstellung der Richter, Abs. 1 GG
Finanzwesen Ausgabenverteilung; Finanzhilfe des Bundes, Abs. 3, 4, 5 GG Zölle und Finanzmonopole, Abs. 1 GG Details Verteilung der Steuern, Abs. 3, 4, 5, 7 GG Bundes- und Landesfinanzverwaltung; Finanzgerichtsbarkeit, Abs. 1, 2, 4, 5, 6 GG Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern, Abs. 4 GG Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, GG Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Abs. 2 GG Kreditaufnahme, Bürgschaften, Abs. 1, 2 GG
Ausschließliche Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG Demgegenüber existieren auch Bereiche, die mangels jedweder Zuweisung an den Bund ausschließlich Ländersache sind.https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klare-zustaendigkeiten-449710
Bauwesen und Infrastruktur Bauordnungsrecht Straßenbau (mit Ausnahme von Bundesautobahnen)
Kultusbereich Schul- und Hochschulwesen, Bildung Rundfunk und Fernsehen Kunst Denkmalpflege
Landesbeamte, Abs. 1 Nr. 27 GG (nur bezüglich Laufbahnen, Besoldung und Versorgung) Beamte der Länder Beamte der Gemeinden Beamte der Körperschaften des öffentlichen Rechts Richter in den Ländern
Landwirtschaft Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr Landwirtschaftliches Pachtwesen
innere Sicherheit und Strafvollzug Polizeiwesen (mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes) Strafvollzug Versammlungsrecht
Sozialwesen Bestattungsrecht Heimrecht
Städte und Gemeinden Kommunalrecht
Wirtschaft des Ladenschlusses, Abs. 1 Nr. 11 GG der Gaststätten, Abs. 1 Nr. 11 GG der Spielhallen, Abs. 1 Nr. 11 GG der Schaustellung von Personen, Abs. 1 Nr. 11 GG der Messen, Abs. 1 Nr. 11 GG der Ausstellungen, Abs. 1 Nr. 11 GG der Märkte, Abs. 1 Nr. 11 GG der Binnenfischerei
Siehe auch Konkurrierende Gesetzgebung Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Auftragsverwaltung Föderalismus in Deutschland
Einzelnachweise
Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Deutschland) Kategorie:Gesetzgebungslehre