Der Apothekenverkaufspreis (AVP, auch Apothekenabgabepreis) ist der Verkaufspreis der Apotheken für Arzneimittel und berechnet sich aus dem Apothekeneinkaufspreis (Arzneimittelpreis ab Hersteller und Zustellung) plus einem Apothekenaufschlag (Apothekenspanne) plus Mehrwertsteuer.

Situation in Deutschland In Deutschland stellt er den Preis dar, zu dem eine Apotheke ein Arzneimittel mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen kann. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel berechnet sich der Aufschlag nach der Arzneimittelpreisverordnung in der gültigen Fassung, für nicht verschreibungspflichtige wird Sozialgesetzbuch Fünftes Buch zugrunde gelegt. Arzneimittelgesetz.

Seit der Gesundheitsreform 2004 werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, von Ausnahmen abgesehen, nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Für Arzneimittel, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, können die Apotheken die Preise selbst festlegen.

Abzugrenzen ist der AVP vom unverbindlichen Apothekenverkaufspreis (UAVP), der ein Pendant zur allgemein bekannten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) darstellt.Deutsche Apotheker-Zeitung:

Der AVP wird der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA, Frankfurt am Main) gemeldet und den Apotheken, aber auch pharmazeutischen Berufsgruppen, Pharmaunternehmen und Krankenkassen beispielsweise über die sogenannte Lauer-Taxe verfügbar gemacht.

In Deutschland basiert die Preisbildung für Arzneimittel auf mehreren gesetzlichen Mechanismen, die Innovation und Kostenkontrolle ausbalancieren. Neue verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen zunächst frei bepreist werden, unterliegen aber im Rahmen des AMNOG-Verfahrens (§ 35a SGB V) einer frühen Nutzenbewertung und anschließenden Preisverhandlung zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dem GKV-Spitzenverband. Für ältere oder nicht innovative Präparate gelten Referenzpreise, und zusätzlich bestehen verpflichtende Herstellerabschläge sowie Rabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen. Diese Regelungen führen dazu, dass der Apothekenverkaufspreis regelmäßig angepasst wird, um Transparenz und Wirtschaftlichkeit im Arzneimittelmarkt zu gewährleisten.

Situation in Österreich

In ÖsterreichRezeptgebühr, Österreichische Apothekerkammer, apotheker.or.atNÖ Gebietskrankenkasse: zahlen Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (Pflichtversicherung) – sofern sie nicht von der Rezeptgebühr befreit wurden – bei auf einem Kassenrezept verschriebenen Medikament eine Rezeptgebühr. Sie wird von der Apotheke eingehoben und mit der Krankenkasse gegenverrechnet (von den Krankenkassen bekommen die Apotheken den Aufwand für Medikamente und die Apothekenleistung ersetzt).

Die Rezeptgebühr beträgt unabhängig vom tatsächlichen Preis des Medikaments 7,55 Euro (Stand 2025) pro Medikamentenpackung. Liegt der volle Preis der Packung jedoch unter der Rezeptgebühr, ist nur dieser zu entrichten.

Situation in der Schweiz In der Schweiz wird zwischen kassenpflichtigen und nicht kassenpflichtigen Arzneimitteln unterschieden. Nur die in der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführten Medikamente besitzen einen Fabrikabgabepreis und einen festgelegten Publikumspreis, der den höchsten Preis darstellt, für den Apotheken das jeweilige Medikament abgeben dürfen. Alle drei Jahre wird überprüft, ob das in der Spezialitätenliste aufgeführte Arzneimittel die Anforderungen hinsichtlich Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt. Bei nicht kassenpflichtigen Arzneimitteln können die Apotheken den Preis selbst festlegen.

Einzelnachweise

Kategorie:Pharmazeutisches Recht Kategorie:Preispolitik